1. Er macht zwar den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend, benennt in seinen Ausführungen aber keine konkrete erhebliche Rechtsfrage.
2.1. Nach dem festgestellten Sachverhalt – an den der Oberste Gerichtshof als reine Rechtsinstanz gebunden ist – befindet sich der Kläger seit vielen Jahre in psychotherapeutischer Behandlung und nahm schon vor einer (aufgrund einer im Jahr 2006 erfolgten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten durch ein Amtsgericht) in Deutschland verbüßten Haft psychotherapeutische Hilfe in Anspruch. Durch seine Anhaltung von 6. bis 7. 9. 2012 wurde weder eine psychische noch eine körperliche Erkrankung verursacht. Die Haft hatte vielmehr keine Auswirkungen auf seinen Gesundheitszustand und es konnte ausgeschlossen werden, dass in Zukunft dadurch ein posttraumatisches Belastungssyndrom ausgelöst (werden) wird.
Ausgehend davon scheitert sein als Angriff auf die Beweiswürdigung durch die Vorinstanzen aufzufassender pauschaler Verweis darauf, dass er „bereits in der Klage zahlreiche Unterlagen in Vorlage“ gebracht habe, die „seine Schäden sowohl in finanzieller Hinsicht, als auch betreffend Ersatz für die ihm entstandenen psychischen Schäden belegen“, schon daran, dass der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist und die Richtigkeit der Feststellungen von ihm nicht überprüft werden kann (vgl RS0042903 [T5, T7, T8, T10]).Ausgehend davon scheitert sein als Angriff auf die Beweiswürdigung durch die Vorinstanzen aufzufassender pauschaler Verweis darauf, dass er „bereits in der Klage zahlreiche Unterlagen in Vorlage“ gebracht habe, die „seine Schäden sowohl in finanzieller Hinsicht, als auch betreffend Ersatz für die ihm entstandenen psychischen Schäden belegen“, schon daran, dass der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist und die Richtigkeit der Feststellungen von ihm nicht überprüft werden kann vergleiche RS0042903 [T5, T7, T8, T10]).
2.2. Den in der Berufung nicht erhobenen Vorwurf, er habe doch die Bestellung eines anderen Gutachters beantragt, kann er in der Revision nicht mehr nachtragen (vgl nur RS0042963 [T30]). Mit Rechtsrüge wären von den Tatsacheninstanzen zugrunde gelegte Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens aber nur bekämpfbar, wenn den Vorinstanzen dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze, (sonstige) Erfahrungssätze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen wäre (RS0043404 [T4]). Einen solchen Fehler – und vor allem auch dessen Relevanz für das Verfahrensergebnis – zeigt er nicht auf.2.2. Den in der Berufung nicht erhobenen Vorwurf, er habe doch die Bestellung eines anderen Gutachters beantragt, kann er in der Revision nicht mehr nachtragen vergleiche nur RS0042963 [T30]). Mit Rechtsrüge wären von den Tatsacheninstanzen zugrunde gelegte Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens aber nur bekämpfbar, wenn den Vorinstanzen dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze, (sonstige) Erfahrungssätze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen wäre (RS0043404 [T4]). Einen solchen Fehler – und vor allem auch dessen Relevanz für das Verfahrensergebnis – zeigt er nicht auf.
2.3. Bedenken gegen die Beurteilung der Vorinstanzen, dass (über das Anerkenntnis des Bundes hinausgehende) Ansprüche nach dem StEG nicht berechtigt sind, kann er insgesamt nicht erwecken.
3. Auch zu den von ihm nach dem AHG geltend gemachten Ersatzansprüchen bedarf es keiner Befassung des Höchstgerichts:
3.1. Amtshaftungsansprüche verjähren gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 AHG in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung. Der zweite Halbsatz dieser Regelung sieht ähnlich § 1494 ABGB eine Ablaufhemmung vor (RS0114221 [T1]).3.1. Amtshaftungsansprüche verjähren gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Satz 1 AHG in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung. Der zweite Halbsatz dieser Regelung sieht ähnlich Paragraph 1494, ABGB eine Ablaufhemmung vor (RS0114221 [T1]).
Der Kläger wendet sich gegen die von den Vorinstanzen angenommene Verjährung seiner auf das AHG gestützten Ansprüche erneut mit der – schon vom Berufungsgericht verworfenen – Argumentation, dass „aufgrund der Klagseinbringung im September 2017 die mit Schreiben vom 12. 10. 2016 abgelehnten Ansprüchen des Klägers durch die beklagte Partei die Jahresfrist noch nicht abgelaufen war“. Nur im Zusammenhang mit den Ausführungen in seiner Berufung wird verständlich, dass er damit wohl meint, bei der zuvor erwähnten, in § 6 Abs 1 Satz 1 AHG genannten „rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung“ könne es sich im vorliegenden Fall nur um die schriftliche Ablehnung der mit seinem Aufforderungsschreiben geltend gemachten „weiterreichenden“ (im Sinne von über die anerkannten hinausgehenden) Ansprüche handeln. Dadurch, dass ein Rechtsträger einem Ersatzwerber – aufgrund einer Aufforderung des Geschädigten nach § 8 AHG, den Ersatz (für einen denknotwendig bereits zuvor entstandenen [Primär-]Schaden und die damit verbundenen vorhersehbaren Folgeschäden) anzuerkennen oder ganz oder zum Teil abzulehnen – die Erklärung zukommen lässt, dass er den Ersatz (teilweise) ablehnt, kann dieser (angebliche) Schaden nicht verursacht werden. Vielmehr wird (nur) sein Bestehen als berechtigt und ein Ausgleich (eine Ersatzleistung dafür) abgelehnt. Abgesehen davon, dass also die Auffassung des Klägers evident unrichtig ist, nennt er auch kein einziges zum Begriff der „rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung“ ergangenes Judikat (des Höchstgerichts) und setzt sich mit der Rechtsprechung dazu (vgl etwa 1 Ob 55/04a; 1 Ob 23/12g; 1 Ob 32/15k) in keiner Weise auseinander.Der Kläger wendet sich gegen die von den Vorinstanzen angenommene Verjährung seiner auf das AHG gestützten Ansprüche erneut mit der – schon vom Berufungsgericht verworfenen – Argumentation, dass „aufgrund der Klagseinbringung im September 2017 die mit Schreiben vom 12. 10. 2016 abgelehnten Ansprüchen des Klägers durch die beklagte Partei die Jahresfrist noch nicht abgelaufen war“. Nur im Zusammenhang mit den Ausführungen in seiner Berufung wird verständlich, dass er damit wohl meint, bei der zuvor erwähnten, in Paragraph 6, Absatz eins, Satz 1 AHG genannten „rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung“ könne es sich im vorliegenden Fall nur um die schriftliche Ablehnung der mit seinem Aufforderungsschreiben geltend gemachten „weiterreichenden“ (im Sinne von über die anerkannten hinausgehenden) Ansprüche handeln. Dadurch, dass ein Rechtsträger einem Ersatzwerber – aufgrund einer Aufforderung des Geschädigten nach Paragraph 8, AHG, den Ersatz (für einen denknotwendig bereits zuvor entstandenen [Primär-]Schaden und die damit verbundenen vorhersehbaren Folgeschäden) anzuerkennen oder ganz oder zum Teil abzulehnen – die Erklärung zukommen lässt, dass er den Ersatz (teilweise) ablehnt, kann dieser (angebliche) Schaden nicht verursacht werden. Vielmehr wird (nur) sein Bestehen als berechtigt und ein Ausgleich (eine Ersatzleistung dafür) abgelehnt. Abgesehen davon, dass also die Auffassung des Klägers evident unrichtig ist, nennt er auch kein einziges zum Begriff der „rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung“ ergangenes Judikat (des Höchstgerichts) und setzt sich mit der Rechtsprechung dazu vergleiche etwa 1 Ob 55/04a; 1 Ob 23/12g; 1 Ob 32/15k) in keiner Weise auseinander.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).