Aus den Entscheidungsgründen:
Was unter dem "besonderen Privatrechtstitel" zu verstehen ist, an dessen Nachweis die Privatgewässereigenschaft eines sonst als öffentlich geltenden Gewässers geknüpft ist (§ 2 (2) WRG. 1959), sofern er aus der Zeit vor 1870 stammt, war seit Erlassung des Reichswassergesetzes vom 30. Mai 1869, RGBl. Nr. 93, und der auf seiner Grundlage erlassenen Landeswassergesetze (hier bedeutsam das Landesgesetz für Tirol vom 28. August 1870, LGBl. Nr. 64) umstritten (vgl. dazu z. B. die Darstellungen von Randa in "Das österrreichische Wasserrecht"[3], S. 22, 28, und von Peyrer - Heimstätt "Das österreichische Wasserrecht"[3], S. 130 ff.). Das Wasserrechtsgesetz 1934 hat immerhin insofern eine Klärung gebracht, als es ausdrücklich festlegte, daß das Eigentum an den Ufergrundstücken oder dem Bette des Gewässers keinen solchen Privatrechtstitel bildet. Da unter den Begriff des "Gewässers" sowohl das Bett als auch die Wasserwelle gehören (vgl. dazu Deutschmann - Hartig zum WRG. 1934, Anm. 5 zu § 2, Hartig - Grabmayr zum WRG. 1959, Anm. 9 zu § 2, Krzizek, Komm. zum WRG. 1959 S. 11 f.), die Eigentumsverhältnisse daran aber verschieden sein können, insbesondere das Bett eines öffentlichen Gewässers im Eigentum eines Privaten stehen kann (vgl. dazu auch SZ. XXXI 146 und SZ. XXXII 115), ergibt sich daraus, daß der Privatrechtstitel, auf den es nach § 2 (2) WRG. 1959 ankommt, auf die Wasserwelle abgestellt sein muß, also jedenfalls diese oder sie und das Bett des Gewässers erfassen muß (ähnlich Krzizek a. a. O., S. 20).Was unter dem "besonderen Privatrechtstitel" zu verstehen ist, an dessen Nachweis die Privatgewässereigenschaft eines sonst als öffentlich geltenden Gewässers geknüpft ist (Paragraph 2, (2) WRG. 1959), sofern er aus der Zeit vor 1870 stammt, war seit Erlassung des Reichswassergesetzes vom 30. Mai 1869, RGBl. Nr. 93, und der auf seiner Grundlage erlassenen Landeswassergesetze (hier bedeutsam das Landesgesetz für Tirol vom 28. August 1870, Landesgesetzblatt Nr. 64) umstritten vergleiche dazu z. B. die Darstellungen von Randa in "Das österrreichische Wasserrecht"[3], S. 22, 28, und von Peyrer - Heimstätt "Das österreichische Wasserrecht"[3], S. 130 ff.). Das Wasserrechtsgesetz 1934 hat immerhin insofern eine Klärung gebracht, als es ausdrücklich festlegte, daß das Eigentum an den Ufergrundstücken oder dem Bette des Gewässers keinen solchen Privatrechtstitel bildet. Da unter den Begriff des "Gewässers" sowohl das Bett als auch die Wasserwelle gehören vergleiche dazu Deutschmann - Hartig zum WRG. 1934, Anmerkung 5 zu Paragraph 2,, Hartig - Grabmayr zum WRG. 1959, Anmerkung 9 zu Paragraph 2,, Krzizek, Komm. zum WRG. 1959 S. 11 f.), die Eigentumsverhältnisse daran aber verschieden sein können, insbesondere das Bett eines öffentlichen Gewässers im Eigentum eines Privaten stehen kann vergleiche dazu auch SZ. römisch 31 146 und SZ. römisch 32 115), ergibt sich daraus, daß der Privatrechtstitel, auf den es nach Paragraph 2, (2) WRG. 1959 ankommt, auf die Wasserwelle abgestellt sein muß, also jedenfalls diese oder sie und das Bett des Gewässers erfassen muß (ähnlich Krzizek a. a. O., S. 20).
Was die Frage betrifft, ob der Kläger - außer der Universalsukzession nach seinem Vater - nur derivativen Erwerb des Eigentumsrechtes seines Vaters am See selbst nachzuweisen braucht oder auch originären Erwerb dessen Rechtsvorgängers, scheinen die Ausführungen Krzizeks a. a. O. dem Standpunkt des Berufungsgerichtes mehr zu entsprechen, denn dieser Autor macht praktisch keinen Unterschied zwischen originären und derivativen Titeln. Die Beklagten können demgegenüber auf die Ausführungen im Kommentar von Haager - Vanderhaag (zum WRG. 1934) verweisen (S. 90), daß im Fall von Kauf-, Tausch- oder Schenkungsverträgen die Berechtigung des Veräußerers durch eine originäre Erwerbsart erwiesen werden müsse.
Bei Prüfung dieses Problems erscheint jedenfalls die Vorschrift des Art. II (2) des EGWRG. 1869 von Bedeutung, die schon damals bestimmte, daß der Bestand und Umfang solcher Rechte - gemeint waren lt. Abs. 1 "die nach den früheren Gesetzen erworbenen Wasserbenützungs- oder sonstigen, auf Gewässer sich beziehenden Privatrechte", daher auch das Eigentumsrecht an einem Privatgewässer (vgl. Peyrer - Heimstätt, a. a. O., S. 99) - nach den früheren Gesetzen zu beurteilen sei. Dazu kommt weiters, daß sich der Kläger - abgesehen von der Universalsukzession nach seinem Vater - auf Rechtsgeschäfte stützt, die dem alten Tiroler Verfachbuchrecht unterlagen. Die Verfachung bewirkte zwar eine Verdinglichung des Rechtes, das die von den Parteien errichtete Urkunde enthielt, aber nur unter der Voraussetzung der Gültigkeit des Rechtstitels. Der Verfachbuchrichter hatte aber die Berechtigung des Vormannes nicht weiter zu überprüfen; fehlte sie ihm, hatte die Verfachung überhaupt keine rechtliche Wirkung. Das Verfachbuch war wohl ein "öffentliches" Buch, im Wesen aber nur eine Sammlung der registrierten und hinterlegten Urkunden, der insbesondere die "publica fides" fehlte (vgl. dazu 1516 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Abgeordnetenhauses, XI. Session 1896, weiters Lecher in "Das Verfachbuch in Tirol und Vorarlberg", S 35). Den Beklagten ist darum beizupflichten, daß zumindest im vorliegenden Fall auf einen originären Rechtserwerb der Rechtsvorgänger des Klägers zurückgegangen werden muß und nicht der der Nachweis genügt, sein Vater habe den R.-See als solchen vor 1870 gekauft und auch dessen Vorgänger habe ihn käuflich erstanden.Bei Prüfung dieses Problems erscheint jedenfalls die Vorschrift des Artikel römisch zwei, (2) des EGWRG. 1869 von Bedeutung, die schon damals bestimmte, daß der Bestand und Umfang solcher Rechte - gemeint waren lt. Absatz eins, "die nach den früheren Gesetzen erworbenen Wasserbenützungs- oder sonstigen, auf Gewässer sich beziehenden Privatrechte", daher auch das Eigentumsrecht an einem Privatgewässer vergleiche Peyrer - Heimstätt, a. a. O., S. 99) - nach den früheren Gesetzen zu beurteilen sei. Dazu kommt weiters, daß sich der Kläger - abgesehen von der Universalsukzession nach seinem Vater - auf Rechtsgeschäfte stützt, die dem alten Tiroler Verfachbuchrecht unterlagen. Die Verfachung bewirkte zwar eine Verdinglichung des Rechtes, das die von den Parteien errichtete Urkunde enthielt, aber nur unter der Voraussetzung der Gültigkeit des Rechtstitels. Der Verfachbuchrichter hatte aber die Berechtigung des Vormannes nicht weiter zu überprüfen; fehlte sie ihm, hatte die Verfachung überhaupt keine rechtliche Wirkung. Das Verfachbuch war wohl ein "öffentliches" Buch, im Wesen aber nur eine Sammlung der registrierten und hinterlegten Urkunden, der insbesondere die "publica fides" fehlte vergleiche dazu 1516 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Abgeordnetenhauses, römisch elf. Session 1896, weiters Lecher in "Das Verfachbuch in Tirol und Vorarlberg", S 35). Den Beklagten ist darum beizupflichten, daß zumindest im vorliegenden Fall auf einen originären Rechtserwerb der Rechtsvorgänger des Klägers zurückgegangen werden muß und nicht der der Nachweis genügt, sein Vater habe den R.-See als solchen vor 1870 gekauft und auch dessen Vorgänger habe ihn käuflich erstanden.
Der Oberste Gerichtshof pflichtet dem Berufungsgericht darin bei, daß aus den bereits wiedergegebenen Einzelheiten des am 31. August 1869 zwischen der Tiroler Bergbau-Actien-Gesellschaft und August G. dem Vater des Klägers, abgeschlossenen Kaufvertrages eindeutig hervorgeht, Kaufobjekt sei beim R.-See nicht etwa nur das Bett, sondern auch die Wasserwelle dieses Gewässers gewesen. Den im Vertrag enthaltene Hinweis, daß die im R.-See selbst, aber auch die im K.- und im B.- See befindlichen Abflußsperreinrichtungen "selbstverständlich" mitverkauft würden, setzt dies außer Zweifel. Wie sehr es dem August G. auf den Erwerb des Wassers als solchen ankam, zeigt auch der Vertragspunkt 5, in dem ihm vom Verkäufer noch ein anderes Wasserbezugsrecht eingeräumt wurde für den Fall, als "das von obigen Seen abgeleitete Wasser nicht mehr die nötige Triebkraft für die vom Käufer ... zu bauen beabsichtigte Quetsche und Glasschleiferei haben sollte".
Es soll nicht übersehen werden, daß auf die Abflußsperreinrichtungen in jenen Verträgen, die Julius M. (für die Tiroler Bergwerks-Actien-Gesellschaft) am 26. Juni 1856 mit Gustav N. geschlossen hat, nicht besonders hingewiesen wurde. Trotzdem ist es mit den Denkgesetzen durchaus vereinbar, auch aus ihnen abzuleiten, daß nicht etwa nur das Bett des R.-Sees verkauft wurde. Am 26. Juni 1856 kamen zwei gesonderte Kaufverträge zustande, von denen sich der eine auf die Messingfabrik in Achenrain mit Zubehör, einschließlich des K.- und des B.- Sees, der andere aber auf den R.-See bezog, den Gustav N. darin "in allen Rechten und Beschwerden, wie er denselben vom k. k. Aerar mit der Urkunde ddo. Wien am 16. November 1855 ... erworben hat", weiterverkaufte. Dabei hielt schon der auf die Messingfabrik samt Zubehör (inklusive K.- und B.- See) bezügliche Vertrag im Punkt X fest: "Das Recht auf das aus dem R.-See abfließende Wasser geht auf die vom Herrn Käufer erworbenen Besitzungen nach Maßgabe der schon früher hierüber bestandenen Urkunden über." Warum diese Trennung des Kaufobjektes erfolgte, blieb wohl unaufgeklärt, erscheint aber hier nicht wesentlich, weil auch der R.-See als solcher an den gleichen Käufer ebenfalls verkauft wurde; entscheidend ist das ausschließliche Verfügungsrecht über die Wasserwelle des R.-Sees, das nach der Deklarierung des Vertretungsverhältnisses zwischen M. und der Tiroler Bergwerks-Actien-Gesellschaft doch offensichtlich zur Gänze letzterer zustand.Es soll nicht übersehen werden, daß auf die Abflußsperreinrichtungen in jenen Verträgen, die Julius M. (für die Tiroler Bergwerks-Actien-Gesellschaft) am 26. Juni 1856 mit Gustav N. geschlossen hat, nicht besonders hingewiesen wurde. Trotzdem ist es mit den Denkgesetzen durchaus vereinbar, auch aus ihnen abzuleiten, daß nicht etwa nur das Bett des R.-Sees verkauft wurde. Am 26. Juni 1856 kamen zwei gesonderte Kaufverträge zustande, von denen sich der eine auf die Messingfabrik in Achenrain mit Zubehör, einschließlich des K.- und des B.- Sees, der andere aber auf den R.-See bezog, den Gustav N. darin "in allen Rechten und Beschwerden, wie er denselben vom k. k. Aerar mit der Urkunde ddo. Wien am 16. November 1855 ... erworben hat", weiterverkaufte. Dabei hielt schon der auf die Messingfabrik samt Zubehör (inklusive K.- und B.- See) bezügliche Vertrag im Punkt römisch zehn fest: "Das Recht auf das aus dem R.-See abfließende Wasser geht auf die vom Herrn Käufer erworbenen Besitzungen nach Maßgabe der schon früher hierüber bestandenen Urkunden über." Warum diese Trennung des Kaufobjektes erfolgte, blieb wohl unaufgeklärt, erscheint aber hier nicht wesentlich, weil auch der R.-See als solcher an den gleichen Käufer ebenfalls verkauft wurde; entscheidend ist das ausschließliche Verfügungsrecht über die Wasserwelle des R.-Sees, das nach der Deklarierung des Vertretungsverhältnisses zwischen M. und der Tiroler Bergwerks-Actien-Gesellschaft doch offensichtlich zur Gänze letzterer zustand.
Schließlich kann auch in der Auslegung des am 16. November 1855 zwischen Gustav N. und dem k. k. Finanzministerium nomine des Allerhöchsten Montan-Aerars geschlossenen Vertrages im Sinn eines auch die Wasserwelle des R.-Sees umfassenden Kaufes keine Fehlentscheidung der Unterinstanzen erblickt werden. Vertragsobjekt war die k. k. Messingfabrik in Achenrain samt Zugehör und Vorräten, wobei ersteres unter § 1 lit. a als jene Bestandteile an Wohn- und Werksgebäuden, Magazinen, Grundstücken, Waldungen, Seen, Weihern, Maschinen usw. umschrieben wurde, das in der gesonderten, dem Vertrag angehefteten "Nachweisung" beschrieben wurde. Dort scheinen - gesondert von den "Grundstücken" - der R.-See sowie der K.- und B.-See auf. Daß Vertragsgegenstand auch das ausschließliche Verfügungsrech über diese natürlichen Wasserreservoirs, und zwar auch über das Wasser selbst, sein sollte, ergibt sich durchaus logisch aus der Überlegung, daß N. einen Fabriksbetrieb erwerben wollte und sollte, zu dem die ständige und unter allen Umständen gesicherte Wasserversorgung offensichtlich Voraussetzung war.Schließlich kann auch in der Auslegung des am 16. November 1855 zwischen Gustav N. und dem k. k. Finanzministerium nomine des Allerhöchsten Montan-Aerars geschlossenen Vertrages im Sinn eines auch die Wasserwelle des R.-Sees umfassenden Kaufes keine Fehlentscheidung der Unterinstanzen erblickt werden. Vertragsobjekt war die k. k. Messingfabrik in Achenrain samt Zugehör und Vorräten, wobei ersteres unter Paragraph eins, Litera a, als jene Bestandteile an Wohn- und Werksgebäuden, Magazinen, Grundstücken, Waldungen, Seen, Weihern, Maschinen usw. umschrieben wurde, das in der gesonderten, dem Vertrag angehefteten "Nachweisung" beschrieben wurde. Dort scheinen - gesondert von den "Grundstücken" - der R.-See sowie der K.- und B.-See auf. Daß Vertragsgegenstand auch das ausschließliche Verfügungsrech über diese natürlichen Wasserreservoirs, und zwar auch über das Wasser selbst, sein sollte, ergibt sich durchaus logisch aus der Überlegung, daß N. einen Fabriksbetrieb erwerben wollte und sollte, zu dem die ständige und unter allen Umständen gesicherte Wasserversorgung offensichtlich Voraussetzung war.
Der "besondere Privatrechtstitel", abgestellt auf den Erwerb der Wasserwelle, ist also bis auf den Vertrag zwischen dem k. k. Montan-Aerar und Gustav N. zurück verfolgbar.
Daß schon vor diesem Vertrag vom 16. November 1855 Privatrechtsgeschäfte über den R.-See abgeschlossen und verfacht worden wären, ist von den Parteien nicht behauptet worden; es sind im vorliegenden Prozeß auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen. Andererseits blieb ungeklärt, wie es zur Gründung der k. k. Messingfabrik in Achenrain gekommen ist, wie dieser der R.-See zur Verfügung gestellt wurde und ob anläßlich letzterer Maßnahme zwischen öffentlichem Gut und ärarischem Vermögen unterschieden wurde (§ 287 ABGB.). Da die Grenzen seinerzeit verschwommen waren, muß jedenfalls zugunsten der Beklagten auch die Möglichkeit erwogen werden, der R.-See könnte einfach via facti vom k. k. Montan-Aerar in Anspruch genommen werden, in Wahrheit also öffentliches Gut geblieben sein, bis es zum Verkauf an Gustav N, im Jahr 1855 kam. Sollte das Montanärar freilich rite Eigentümer geworden sein, sei es kraft Verfügung des Landesherrn oder einer von ihm dazu bestimmten Behörde, sei es auch nur durch Ersitzung (vgl. dazu Krzizek a. a. O.), bestunde kein Grund, an der Gültigkeit des von N. erworbenen Privatrechtstitels zu zweifeln. Die Meinung der Beklagten, gerade in einem solchen Fall sei der Standpunkt des Klägers unhaltbar, ist schlechterdings unverständlich.Daß schon vor diesem Vertrag vom 16. November 1855 Privatrechtsgeschäfte über den R.-See abgeschlossen und verfacht worden wären, ist von den Parteien nicht behauptet worden; es sind im vorliegenden Prozeß auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen. Andererseits blieb ungeklärt, wie es zur Gründung der k. k. Messingfabrik in Achenrain gekommen ist, wie dieser der R.-See zur Verfügung gestellt wurde und ob anläßlich letzterer Maßnahme zwischen öffentlichem Gut und ärarischem Vermögen unterschieden wurde (Paragraph 287, ABGB.). Da die Grenzen seinerzeit verschwommen waren, muß jedenfalls zugunsten der Beklagten auch die Möglichkeit erwogen werden, der R.-See könnte einfach via facti vom k. k. Montan-Aerar in Anspruch genommen werden, in Wahrheit also öffentliches Gut geblieben sein, bis es zum Verkauf an Gustav N, im Jahr 1855 kam. Sollte das Montanärar freilich rite Eigentümer geworden sein, sei es kraft Verfügung des Landesherrn oder einer von ihm dazu bestimmten Behörde, sei es auch nur durch Ersitzung vergleiche dazu Krzizek a. a. O.), bestunde kein Grund, an der Gültigkeit des von N. erworbenen Privatrechtstitels zu zweifeln. Die Meinung der Beklagten, gerade in einem solchen Fall sei der Standpunkt des Klägers unhaltbar, ist schlechterdings unverständlich.
Für den Fall aber, daß das Montanärar nicht rite Eigentümer geworden, der R.-See im Jahr 1855 also nicht Privateigentum des Staates, sondern öffentliches Gut gewesen sein sollte, ist zu erwägen, aß der Abverkauf an Gustav N. mit "Allergnädigster Genehmigung Sr. k. k. Hzogl. Majestät" erfolgte, wie es auf einer der vorgelegten Urkundenabschriften heißt. Dabei kann davon ausgegangen werden, daß es sich beim Wort "Hzogl." um ein Abschreibeversehen handelt; die Beklagten selbst nehmen in der Revision den Standpunkt ein, daß es sich um die Genehmigung des Kaisers handelt. Kaiser Franz Joseph I. regierte damals nach Aufhebung der sogenannten Märzverfassung vom Jahr 1849 durch das Silvesterpatent vom 31. Dezember 1851, R. 2/1852, bis zur Erlassung des sogenannten Oktoberdiploms im Jahr 1860 absolut. Er war also ebenso oberster Gesetzgeber wie oberster Vollzieher der Gesetze und zugleich auch oberster Verwalter des Staatsvermögens. Es erscheint undenkbar, daß ihm vorgeschrieben hätte werden können, mit welcher Klausel er einen Staatsakt unterschreiben müsse, der neben Elementen der Staatsvermögensverwaltung auch solche obrigkeitlicher Natur umfaßte. Es ist vielmehr unerläßlich, in seiner Genehmigung einer Veräußerung ärarischen Vermögens auch insoweit einen gültigen Privatrechtstitel zu erblicken, als etwa via facti nicht Privatvermögen des Staates, sondern öffentliches Gut an einen Privaten übertragen wurde. Seine Anerkennung fand ein solcher Titel auch damals schon in § 13 ABGB, (vgl. dazu Wolff in Klang[2] zu dieser Gesetzesstelle).Für den Fall aber, daß das Montanärar nicht rite Eigentümer geworden, der R.-See im Jahr 1855 also nicht Privateigentum des Staates, sondern öffentliches Gut gewesen sein sollte, ist zu erwägen, aß der Abverkauf an Gustav N. mit "Allergnädigster Genehmigung Sr. k. k. Hzogl. Majestät" erfolgte, wie es auf einer der vorgelegten Urkundenabschriften heißt. Dabei kann davon ausgegangen werden, daß es sich beim Wort "Hzogl." um ein Abschreibeversehen handelt; die Beklagten selbst nehmen in der Revision den Standpunkt ein, daß es sich um die Genehmigung des Kaisers handelt. Kaiser Franz Joseph römisch eins. regierte damals nach Aufhebung der sogenannten Märzverfassung vom Jahr 1849 durch das Silvesterpatent vom 31. Dezember 1851, R. 2 aus 1852,, bis zur Erlassung des sogenannten Oktoberdiploms im Jahr 1860 absolut. Er war also ebenso oberster Gesetzgeber wie oberster Vollzieher der Gesetze und zugleich auch oberster Verwalter des Staatsvermögens. Es erscheint undenkbar, daß ihm vorgeschrieben hätte werden können, mit welcher Klausel er einen Staatsakt unterschreiben müsse, der neben Elementen der Staatsvermögensverwaltung auch solche obrigkeitlicher Natur umfaßte. Es ist vielmehr unerläßlich, in seiner Genehmigung einer Veräußerung ärarischen Vermögens auch insoweit einen gültigen Privatrechtstitel zu erblicken, als etwa via facti nicht Privatvermögen des Staates, sondern öffentliches Gut an einen Privaten übertragen wurde. Seine Anerkennung fand ein solcher Titel auch damals schon in Paragraph 13, ABGB, vergleiche dazu Wolff in Klang[2] zu dieser Gesetzesstelle).
Der Oberste Gerichtshof pflichtet daher zusammenfassend den Unterinstanzen darin bei, daß dem Kläger der Nachweis des im § 2 (2) WRG. 1959 geforderten "besonderen Privatrechtstitels" aus der Zeit vor 1870 gelungen ist.Der Oberste Gerichtshof pflichtet daher zusammenfassend den Unterinstanzen darin bei, daß dem Kläger der Nachweis des im Paragraph 2, (2) WRG. 1959 geforderten "besonderen Privatrechtstitels" aus der Zeit vor 1870 gelungen ist.
Zur Entscheidung der Frage, ob ein Gewässer ein öffentliches oder ein privates Gewässer ist, sind im allgemeinen die Wasserrechtsbehörden, die Gerichte aber dann zuständig, wenn die private Eigenschaft des Gewässers auf Grund eines Privatrechtstitels behauptet wird (§ 98 (2) in Verbindung mit § 2 (2) WRG. 1959). Die Beklagten haben sich zu ihrem Zwischenantrag auf Feststellung, der R.-See sei ein öffentliches Gewässer, als Replik auf den Zwischenfeststellungsantrag des Klägers, er sei Privatgewässer, veranlaßt gesehen. Daß die Unterinstanzen bei Stattgebung des Zwischenantrages des Klägers jenen der Beklagten im Sinn einer Abweisung meritorisch erledigt haben, stellt demnach keinen Gerichtsfehler dar. Auf eine Prüfung der Frage, ob der See gemäß § 2Zur Entscheidung der Frage, ob ein Gewässer ein öffentliches oder ein privates Gewässer ist, sind im allgemeinen die Wasserrechtsbehörden, die Gerichte aber dann zuständig, wenn die private Eigenschaft des Gewässers auf Grund eines Privatrechtstitels behauptet wird (Paragraph 98, (2) in Verbindung mit Paragraph 2, (2) WRG. 1959). Die Beklagten haben sich zu ihrem Zwischenantrag auf Feststellung, der R.-See sei ein öffentliches Gewässer, als Replik auf den Zwischenfeststellungsantrag des Klägers, er sei Privatgewässer, veranlaßt gesehen. Daß die Unterinstanzen bei Stattgebung des Zwischenantrages des Klägers jenen der Beklagten im Sinn einer Abweisung meritorisch erledigt haben, stellt demnach keinen Gerichtsfehler dar. Auf eine Prüfung der Frage, ob der See gemäß Paragraph 2
(1) lit. c öffentliches Gewässer ist, weil er nicht Privatgewässer im Sinn des § 3 (1) insbesondere lit. d ist, sind sie nicht eingegangen. Hiefür wären sie, da die Beantwortung ja nicht von einem Privatrechtstitel im Sinn des § 2 (2) abhängt, auch nicht zuständig gewesen.(1) Litera c, öffentliches Gewässer ist, weil er nicht Privatgewässer im Sinn des Paragraph 3, (1) insbesondere Litera d, ist, sind sie nicht eingegangen. Hiefür wären sie, da die Beantwortung ja nicht von einem Privatrechtstitel im Sinn des Paragraph 2, (2) abhängt, auch nicht zuständig gewesen.
Es ist auch nicht undenkbar, daß das Recht, von einem an ein Privatgewässer grenzenden Grundstück aus in diesem Gewässer zu baden, den Erfordernissen einer Grunddienstbarkeit entsprechen könnte (vgl. dazu Klang in Klang[2] zu § 473 ABGB. unter 2, 8 Ob 235/64 = JBl. 1964 S. 607). Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat aber auch richtig darauf abgestellt, daß die von den Beklagten erworbene Uferparzelle früher zum landwirtschaftlichen Anwesen des Zeugen B. gehörte. Wenn er und seine Eltern und auch wenn sein Gesinde im See zu baden pflegten, war dies eine Annehmlichkeit für sie persönlich; das Erfordernis der "utilitas praedii" läßt sich daraus nicht konstruieren. Selbst wenn B. eine persönliche unregelmäßige Servitut ersessen haben sollte - darauf laufen die Revisionsausführungen praktisch hinaus -, können die Beklagten, die selbst nicht ersessen haben, daraus nichts gewinnen, weil eine Besitzanrechnung im Sinn des § 1493 ABGB. bei Ersitzung einer unregelmäßigen persönlichen Servitut nicht in Betracht kommt (vgl. Klang in Klang[2] zu § 1493 unter 2 und die dort angeführte Judikatur, Ehrenzweig, § 257 unter I). Was die Beklagten unter Heranziehung der Bestimmung des § 503 Z. 3 ZPO. vorbringen, stellt in Wahrheit nicht die Rüge einer aktenwidrigen Wiedergabe von Aussagen od. dgl., sondern des Unterbleibens von Feststellungen über die Ersitzung persönlicher Dienstbarkeiten durch die Anrainer, insbesondere des Vorbesitzers ihrer Parzelle, dar. Hierauf braucht unter diesen Umständen nicht näher eingegangen zu werden.Es ist auch nicht undenkbar, daß das Recht, von einem an ein Privatgewässer grenzenden Grundstück aus in diesem Gewässer zu baden, den Erfordernissen einer Grunddienstbarkeit entsprechen könnte vergleiche dazu Klang in Klang[2] zu Paragraph 473, ABGB. unter 2, 8 Ob 235/64 = JBl. 1964 S. 607). Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat aber auch richtig darauf abgestellt, daß die von den Beklagten erworbene Uferparzelle früher zum landwirtschaftlichen Anwesen des Zeugen B. gehörte. Wenn er und seine Eltern und auch wenn sein Gesinde im See zu baden pflegten, war dies eine Annehmlichkeit für sie persönlich; das Erfordernis der "utilitas praedii" läßt sich daraus nicht konstruieren. Selbst wenn B. eine persönliche unregelmäßige Servitut ersessen haben sollte - darauf laufen die Revisionsausführungen praktisch hinaus -, können die Beklagten, die selbst nicht ersessen haben, daraus nichts gewinnen, weil eine Besitzanrechnung im Sinn des Paragraph 1493, ABGB. bei Ersitzung einer unregelmäßigen persönlichen Servitut nicht in Betracht kommt vergleiche Klang in Klang[2] zu Paragraph 1493, unter 2 und die dort angeführte Judikatur, Ehrenzweig, Paragraph 257, unter römisch eins). Was die Beklagten unter Heranziehung der Bestimmung des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO. vorbringen, stellt in Wahrheit nicht die Rüge einer aktenwidrigen Wiedergabe von Aussagen od. dgl., sondern des Unterbleibens von Feststellungen über die Ersitzung persönlicher Dienstbarkeiten durch die Anrainer, insbesondere des Vorbesitzers ihrer Parzelle, dar. Hierauf braucht unter diesen Umständen nicht näher eingegangen zu werden.
Ob dem Kläger das Recht zusteht, die Parzellen der Seeanrainer, insbesondere jene der Beklagten, zu Inkassozwecken anläßlich des Badebetriebes zu betreten bzw. betreten zu lassen, ist für die Entscheidung im vorliegenden Prozeß ohne Bedeutung.
Aus diesen Erwägungen ist der Revision ein Erfolg zu versagen.