Der dagegen vom Betroffenen durch seinen Verfahrenshelfer erhobene Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Zutreffend weist der Revisionsrekurswerber vor allem darauf hin, dass die Vorinstanzen keine ausreichend konkreten Feststellungen getroffen haben, aus denen Schlüsse auf eine (allfällige) Hilfsbedürftigkeit gezogen werden könnten. Es entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die bloße Behauptung der Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung für die Einleitung des Verfahrens nicht hinreichend ist. Vielmehr müssten die Anhaltspunkte konkret und begründet sein. Sie haben sich sowohl auf die psychische Krankheit oder geistige Behinderung als auch auf die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung zum Schutz der betreffenden Person zu beziehen. Fehlen solche Anhaltspunkte, ist ein Verfahren nach § 236 AußStrG nicht einzuleiten (RIS-Justiz RS0008526). Auch wenn die Konkretisierungserfordernisse für solche Anhaltspunkte im Zusammenhang mit der Entscheidung des Gerichts, das eingeleitete Sachwalterbestellungsverfahren fortzuführen sowie für den Betroffenen einen Verfahrenssachwalter und einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen, nicht überspannt werden dürfen und nicht an jene heranreichen, die für die Bestellung eines endgültigen Sachwalters erforderlich sind, ist doch ein Mindestmaß an nachvollziehbarem Tatsachensubstrat zu fordern (vgl etwa 1 Ob 125/07z). Es ist zumindest konkret festzustellen, in welchem Zusammenhang sich der Betroffene in der Vergangenheit in einer seinen eigenen Interessen objektiv zuwiderlaufenden Weise verhalten hat und/oder aufgrund welcher (konkreten) Umstände die Befürchtung nahe liegt, er werde sich (auch) in Hinkunft selbst Schaden zufügen.Zutreffend weist der Revisionsrekurswerber vor allem darauf hin, dass die Vorinstanzen keine ausreichend konkreten Feststellungen getroffen haben, aus denen Schlüsse auf eine (allfällige) Hilfsbedürftigkeit gezogen werden könnten. Es entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die bloße Behauptung der Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung für die Einleitung des Verfahrens nicht hinreichend ist. Vielmehr müssten die Anhaltspunkte konkret und begründet sein. Sie haben sich sowohl auf die psychische Krankheit oder geistige Behinderung als auch auf die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung zum Schutz der betreffenden Person zu beziehen. Fehlen solche Anhaltspunkte, ist ein Verfahren nach Paragraph 236, AußStrG nicht einzuleiten (RIS-Justiz RS0008526). Auch wenn die Konkretisierungserfordernisse für solche Anhaltspunkte im Zusammenhang mit der Entscheidung des Gerichts, das eingeleitete Sachwalterbestellungsverfahren fortzuführen sowie für den Betroffenen einen Verfahrenssachwalter und einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen, nicht überspannt werden dürfen und nicht an jene heranreichen, die für die Bestellung eines endgültigen Sachwalters erforderlich sind, ist doch ein Mindestmaß an nachvollziehbarem Tatsachensubstrat zu fordern vergleiche etwa 1 Ob 125/07z). Es ist zumindest konkret festzustellen, in welchem Zusammenhang sich der Betroffene in der Vergangenheit in einer seinen eigenen Interessen objektiv zuwiderlaufenden Weise verhalten hat und/oder aufgrund welcher (konkreten) Umstände die Befürchtung nahe liegt, er werde sich (auch) in Hinkunft selbst Schaden zufügen.
Im vorliegenden Verfahren hat das Erstgericht im Wesentlichen darauf verwiesen, dass das Sachwalterschaftsverfahren nach einer Anregung des für ein vom Betroffenen anhängig gemachtes Verfahren zuständigen Richters eingeleitet worden sei. Selbst wenn man dies als einen Verweis auf den vom genannten Richter verfassten Aktenvermerk vom 4. 8. 2008 (AS 1) verstehen wollte, wäre daraus noch nicht ausreichend abzuleiten, dass die Weigerung, den israelischen Behörden seine Adresse zur Verfügung zu stellen, Rückschlüsse auf eine allfällige Schutzbedürftigkeit durch Sachwalterbestellung zuließe und den - möglicherweise irrationalen - Ängsten des Betroffenen nicht auch durch andere Maßnahmen (etwa eine Antragstellung durch einen Vertreter ohne Angabe der Anschrift des Betroffenen selbst) begegnet werden könnte.
Soweit das Rekursgericht weiters auf die Eingaben des Betroffenen im Verfahren sowie bestimmte Passagen aus dem von ihm verfassten Rekurs verweist, so kommen darin zwar eine gewisse Verzweiflung und das Gefühl der Hilflosigkeit gegenüber Behörden und letztlich auch ein durchaus außergewöhnlicher Charakter des Betroffenen zum Ausdruck. Woraus jedoch konkret die Befürchtung abgeleitet werden könnte, der Betroffene könnte sich selbst Nachteile aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung zufügen, ist nicht leicht nachvollziehbar.
Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren daher die von ihm nur allgemein artikulierten Bedenken bzw die Besorgnis einer Selbstschädigung im Sinne des § 268 Abs 1 ABGB - allenfalls nach Ergänzung des Verfahrens - zu konkretisieren haben. Erst dann wird die Ansicht des Erstgerichts, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene für bestimmte Angelegenheiten die Hilfestellung eines einstweiligen Sachwalters benötigt, einer Überprüfung im Rechtsmittelweg zugänglich sein. Erst dann kann auch beurteilt werden, ob die Fortführung des Sachwalterbestellungsverfahrens durch Einholung eines medizinischen Gutachtens erforderlich ist.Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren daher die von ihm nur allgemein artikulierten Bedenken bzw die Besorgnis einer Selbstschädigung im Sinne des Paragraph 268, Absatz eins, ABGB - allenfalls nach Ergänzung des Verfahrens - zu konkretisieren haben. Erst dann wird die Ansicht des Erstgerichts, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene für bestimmte Angelegenheiten die Hilfestellung eines einstweiligen Sachwalters benötigt, einer Überprüfung im Rechtsmittelweg zugänglich sein. Erst dann kann auch beurteilt werden, ob die Fortführung des Sachwalterbestellungsverfahrens durch Einholung eines medizinischen Gutachtens erforderlich ist.