Dagegen richtet sich das als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel der Betroffenen, dem insoweit Berechtigung zukommt, als das Rekursgericht unzutreffenderweise von zwei unterschiedlichen Antragsgegenständen ausgegangen ist. Die Betroffene hat sowohl in ihrer Stellungnahme im Verfahren erster Instanz als auch in ihrem Rekurs den Antrag auf Einstellung des Sachwalterverfahrens damit begründet, dass die dem Erstgericht vorliegenden Verfahrensergebnisse keinen Hinweis darauf böten, dass sie nicht in der Lage wäre, ihre Angelegenheiten bzw jene ihrer Gesellschaft ordnungsgemäß wahrzunehmen. Wenn sich auch ihr Antrag nach seinem Wortlaut nicht darauf beschränkt hat, die Einstellung des Verfahrens zu begehren, sondern darüber hinaus auch noch die Bestellung eines Sachverständigen erwähnt wurde, kann daraus vernünftigerweise nicht der Schluss gezogen werden, dass die Betroffene zwei voneinander unabhängige Anträge stellen wollte, die dann auch ein unterschiedliches verfahrensrechtliches Schicksal haben könnten. Richtigerweise kann der Antrag nur so aufgefasst werden, dass die Betroffene die (unverzügliche) Einstellung des Verfahrens anstrebte, womit zugleich auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens obsolet wäre. Schon aus der Antragsbegründung geht hervor, dass die Betroffene die Ansicht vertritt, das Verfahren wäre im Sinne einer Einstellung entscheidungsreif, wobei sie auch für ihren Antrag, von der Einholung eines Sachverständigengutachtens Abstand zu nehmen, keine weitere (eigene) Begründung anführt.
Soweit der Beschluss des Rekursgerichts daher den Rekurs teilweise zurückweist, ist er ersatzlos zu beheben.
Im Übrigen erweist sich der Revisionsrekurs als unzulässig, weil das Rekursgericht keine im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage zu lösen hatte. Zutreffend haben die Vorinstanzen darauf hingewiesen, dass für die Fortsetzung des Verfahrens schon die bloße Möglichkeit genügt, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters kommen kann (RIS-Justiz RS0008542). Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls, aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen und nach den konkreten Tatumständen jeweils individuell zu beurteilen (RIS-Justiz RS0106166). Gleiches gilt für die Frage, ob die Verfahrensergebnisse die Möglichkeit offen lassen, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters zu kommen hat.Im Übrigen erweist sich der Revisionsrekurs als unzulässig, weil das Rekursgericht keine im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG erhebliche Rechtsfrage zu lösen hatte. Zutreffend haben die Vorinstanzen darauf hingewiesen, dass für die Fortsetzung des Verfahrens schon die bloße Möglichkeit genügt, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters kommen kann (RIS-Justiz RS0008542). Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls, aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen und nach den konkreten Tatumständen jeweils individuell zu beurteilen (RIS-Justiz RS0106166). Gleiches gilt für die Frage, ob die Verfahrensergebnisse die Möglichkeit offen lassen, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters zu kommen hat.
Soweit die Revisionsrekurswerberin ausführt, es hätten sich im erstinstanzlichen Verfahren keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Erkrankung ergeben, übersieht sie, dass die in § 273 Abs 1 ABGB verwendeten Begriffe (psychische Krankheit/geistige Behinderung) Rechtsbegriffe sind, die nicht unbedingt mit medizinischen Definitionen übereinstimmen müssen. Sie umfassen vielmehr jede geistige Störung, die die gehörige Besorgung der eigenen Angelegenheiten hindert (RIS-Justiz RS0049003). Auch eine weit über das gewöhnliche Maß hinausgehende Uneinsichtigkeit in bestimmten Angelegenheiten - etwa in Rechtsstreitigkeiten gegen bestimmte Personen oder im Zusammenhang mit bestimmten Lebensumständen - kann die Bestellung eines Sachwalters notwendig machen, sofern sich die betroffene Person durch unzweckmäßiges Verhalten Vermögensschäden zufügt (vgl auch § 6a ZPO).Soweit die Revisionsrekurswerberin ausführt, es hätten sich im erstinstanzlichen Verfahren keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Erkrankung ergeben, übersieht sie, dass die in Paragraph 273, Absatz eins, ABGB verwendeten Begriffe (psychische Krankheit/geistige Behinderung) Rechtsbegriffe sind, die nicht unbedingt mit medizinischen Definitionen übereinstimmen müssen. Sie umfassen vielmehr jede geistige Störung, die die gehörige Besorgung der eigenen Angelegenheiten hindert (RIS-Justiz RS0049003). Auch eine weit über das gewöhnliche Maß hinausgehende Uneinsichtigkeit in bestimmten Angelegenheiten - etwa in Rechtsstreitigkeiten gegen bestimmte Personen oder im Zusammenhang mit bestimmten Lebensumständen - kann die Bestellung eines Sachwalters notwendig machen, sofern sich die betroffene Person durch unzweckmäßiges Verhalten Vermögensschäden zufügt vergleiche auch Paragraph 6 a, ZPO).
Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin hat das Erstgericht - wenn auch mit äußerst knapper Begründung - ausreichend klargestellt, aus welchen Umständen es die Möglichkeit ableitet, die Betroffene könnte auf Grund ihrer psychischen Disposition im Zusammenhang mit (anhängigen oder zukünftigen) Gerichtsverfahren nicht in der Lage sein, ihre Angelegenheiten in ausreichendem Maße selbst wahrzunehmen. Es hat dabei einerseits auf die Anregung des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien und andererseits auf die vor dem Erstgericht durchgeführte Erstanhörung verwiesen und beispielshaft den Umstand herausgehoben, dass sie - was auch im Revisionsrekurs gar nicht bekämpft wird - über anhängige Gerichtsverfahren unrichtige Angaben gemacht hat. Soweit sich der Erstrichter weiters auf den persönlichen Eindruck bei der Erstanhörung bezogen hat, ist dieser in einer für alle Verfahrensbeteiligten zugänglichen Weise im Aktenvermerk ON 20 festgehalten, sodass ausreichend deutlich erkennbar ist, von welchen Bedenken der Erstrichter bei seiner Entscheidung ausgegangen ist. Auch dem Rekursgericht kann kein Verfahrensmangel vorgeworfen werden, weil es die „Unbegründetheit der Entscheidung des Erstgerichts" übersehen habe. Es hat vielmehr (zutreffend) darauf hingewiesen, dass nach der Aktenlage einige Hinweise darauf vorliegen, dass die Betroffene möglicherweise der Unterstützung durch einen Sachwalter bedürfe, womit erkennbar der Aktenvermerk des Erstrichters sowie die entsprechende Darstellung der Richterin im anhängigen Verfahren gemeint sind, die die Einleitung eines Sachwalterverfahrens angeregt haben.
Auf den Vorwurf, das Rekursgericht habe die Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Beschlusses übersehen, weil der Erstrichter „einen wesentlichen Teil der Anträge vollkommen ignoriert" habe, kann schon deshalb nicht eingegangen werden, weil die Revisionsrekurswerberin hier konkrete Versäumnisse des Rekursgerichts nicht nachvollziehbar aufzeigt; Anträge, die die Betroffene erst nach Fällung des erstgerichtlichen Beschlusses gestellt hat, können wohl nicht gemeint sein.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).