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Rechtssatz RS0049003×

Rechtssatz RS0049003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0049003

Entscheidungsdatum

29.01.2026

Rechtssatz

Die im Paragraph 273, Absatz eins, ABGB verwendeten Begriffe der psychischen Krankheit und der geistigen Behinderung sind Rechtsbegriffe, die nicht unbedingt mit medizinischen Definitionen übereinstimmen müssen. Sie umfassen jede geistige Störung, die die gehörige Besorgung der eigenen Angelegenheiten hindert und bewirken kein verschiedenes Maß der Schutzwürdigkeit des Betroffenen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 574/89
    Entscheidungstext OGH 30.08.1989 2 Ob 574/89
  • 8 Ob 503/93
    Entscheidungstext OGH 04.02.1993 8 Ob 503/93
  • 9 Ob 216/02h
    Entscheidungstext OGH 02.10.2002 9 Ob 216/02h
    nur: Die im § 273 Abs 1 ABGB verwendeten Begriffe der psychischen Krankheit und der geistigen Behinderung sind Rechtsbegriffe, die nicht unbedingt mit medizinischen Definitionen übereinstimmen müssen. Sie umfassen jede geistige Störung, die die gehörige Besorgung der eigenen Angelegenheiten hindert. (T1)
  • 1 Ob 125/07z
    Entscheidungstext OGH 26.06.2007 1 Ob 125/07z
    Beisatz: Auch eine weit über das gewöhnliche Maß hinausgehende Uneinsichtigkeit in bestimmten Angelegenheiten - etwa in Rechtsstreitigkeiten gegen bestimmte Personen oder im Zusammenhang mit bestimmten Lebensumständen - kann die Bestellung eines Sachwalters notwendig machen, sofern sich die betroffene Person durch unzweckmäßiges Verhalten Vermögensschäden zufügt. (T2)
  • 2 Ob 21/11v
    Entscheidungstext OGH 17.02.2011 2 Ob 21/11v
  • 5 Ob 178/11d
    Entscheidungstext OGH 07.10.2011 5 Ob 178/11d
    nur T1; Beisatz: Sie sind aber auch nicht völlig losgelöst von medizinischen Regeln und Erfahrungssätzen zu interpretieren. (T3)
  • 3 Ob 55/13d
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 3 Ob 55/13d
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 258/15w
    Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 258/15w
    Auch
  • 5 Ob 204/15h
    Entscheidungstext OGH 20.04.2016 5 Ob 204/15h
    Auch
  • 7 Ob 62/16t
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 62/16t
    Auch
  • 6 Ob 216/24v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.12.2024 6 Ob 216/24v
  • 3 Ob 86/25f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 3 Ob 86/25f
  • 5 Ob 138/25t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.01.2026 5 Ob 138/25t
    nur: Die Begriffe der psychischen Krankheit oder vergleichbaren Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit sind Rechtsbegriffe, die nicht unbedingt mit medizinischen Definitionen übereinstimmen müssen. Sie umfassen jede geistige Störung, welche die gehörige Besorgung eigener Angelegenheiten hindert. (T4)
    Beisatz: Voraussetzung ist also, dass die psychische Krankheit oder vergleichbare Beeinträchtigung mit einer Beeinträchtigung der Fähigkeit zur selbstbestimmten Verhaltenssteuerung verbunden ist. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049003

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2026

Dokumentnummer

JJR_19890830_OGH0002_0020OB00574_8900000_001