Rechtssatz RS0049003
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049003
Entscheidungsdatum
29.01.2026
Rechtssatz
Die im § 273 Abs 1 ABGB verwendeten Begriffe der psychischen Krankheit und der geistigen Behinderung sind Rechtsbegriffe, die nicht unbedingt mit medizinischen Definitionen übereinstimmen müssen. Sie umfassen jede geistige Störung, die die gehörige Besorgung der eigenen Angelegenheiten hindert und bewirken kein verschiedenes Maß der Schutzwürdigkeit des Betroffenen.Die im Paragraph 273, Absatz eins, ABGB verwendeten Begriffe der psychischen Krankheit und der geistigen Behinderung sind Rechtsbegriffe, die nicht unbedingt mit medizinischen Definitionen übereinstimmen müssen. Sie umfassen jede geistige Störung, die die gehörige Besorgung der eigenen Angelegenheiten hindert und bewirken kein verschiedenes Maß der Schutzwürdigkeit des Betroffenen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 574/89
Entscheidungstext OGH 30.08.1989 2 Ob 574/89
- 8 Ob 503/93
Entscheidungstext OGH 04.02.1993 8 Ob 503/93
- 9 Ob 216/02h
Entscheidungstext OGH 02.10.2002 9 Ob 216/02h
nur: Die im § 273 Abs 1 ABGB verwendeten Begriffe der psychischen Krankheit und der geistigen Behinderung sind Rechtsbegriffe, die nicht unbedingt mit medizinischen Definitionen übereinstimmen müssen. Sie umfassen jede geistige Störung, die die gehörige Besorgung der eigenen Angelegenheiten hindert. (T1)
- 1 Ob 125/07z
Entscheidungstext OGH 26.06.2007 1 Ob 125/07z
Beisatz: Auch eine weit über das gewöhnliche Maß hinausgehende Uneinsichtigkeit in bestimmten Angelegenheiten - etwa in Rechtsstreitigkeiten gegen bestimmte Personen oder im Zusammenhang mit bestimmten Lebensumständen - kann die Bestellung eines Sachwalters notwendig machen, sofern sich die betroffene Person durch unzweckmäßiges Verhalten Vermögensschäden zufügt. (T2)
- 2 Ob 21/11v
Entscheidungstext OGH 17.02.2011 2 Ob 21/11v
- 5 Ob 178/11d
Entscheidungstext OGH 07.10.2011 5 Ob 178/11d
nur T1; Beisatz: Sie sind aber auch nicht völlig losgelöst von medizinischen Regeln und Erfahrungssätzen zu interpretieren. (T3)
- 3 Ob 55/13d
Entscheidungstext OGH 16.04.2013 3 Ob 55/13d
Auch; nur T1
- 1 Ob 258/15w
Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 258/15w
Auch
- 5 Ob 204/15h
Entscheidungstext OGH 20.04.2016 5 Ob 204/15h
Auch
- 7 Ob 62/16t
Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 62/16t
Auch
- 6 Ob 216/24v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.12.2024 6 Ob 216/24v
- 3 Ob 86/25f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 3 Ob 86/25f
- 5 Ob 138/25t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.01.2026 5 Ob 138/25t
nur: Die Begriffe der psychischen Krankheit oder vergleichbaren Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit sind Rechtsbegriffe, die nicht unbedingt mit medizinischen Definitionen übereinstimmen müssen. Sie umfassen jede geistige Störung, welche die gehörige Besorgung eigener Angelegenheiten hindert. (T4)
Beisatz: Voraussetzung ist also, dass die psychische Krankheit oder vergleichbare Beeinträchtigung mit einer Beeinträchtigung der Fähigkeit zur selbstbestimmten Verhaltenssteuerung verbunden ist. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049003
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2026
Dokumentnummer
JJR_19890830_OGH0002_0020OB00574_8900000_001