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Entscheidung 1 Ob 258/15w×

Entscheidung 1 Ob 258/15w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014838 Rechtssatz 21.10.1971Zivilrecht
Die Verjährungseinrede verstößt gegen Treu und Glauben, wenn die Fristversäumnis des Berechtigten auf ein Verhalten seines Gegners zurückzuführen ist.
RS0033015 Rechtssatz 22.01.1980Zivilrecht
Für die Verjährungsunterbrechung genügt schon ein deklaratorisches Anerkenntnis.
RS0034504 Rechtssatz 16.01.1979Zivilrecht
Die dreißigjährige Verjährung beginnt bereits von dem Zeitpunkt an zu laufen, zu dem die Handlung begangen ist, die den Schaden herbeigeführt hat, mag der Eintritt des Schadens auch später erfolgt sein; der Eintritt des Schadens kann demnach später liegen, …
RS0034537 Rechtssatz 09.03.1967Zivilrecht
Zur Frage der Erhebung der Verjährungseinrede wider Treu und Glauben.
RS0034652 Rechtssatz 15.11.1961Zivilrecht
Unter "Mangel an Geisteskräften" ist - wenn man vor dem "Mangel an Jahren" absieht - nur eine Geisteskrankheit, das ist eine krankhafte Störung der Geisteskräfte oder eine Geistesschwäche, das ist eine ungenügende geistige Entwicklung, zu verstehen.
RS0049003 Rechtssatz 30.08.1989Zivilrecht
Die im § 273 Abs 1 ABGB verwendeten Begriffe der psychischen Krankheit und der geistigen Behinderung sind Rechtsbegriffe, die nicht unbedingt mit medizinischen Definitionen übereinstimmen müssen. Sie umfassen jede geistige Störung, die die gehörige Besorgun …
RS0049758 Rechtssatz 26.05.1966Zivilrecht
Die Pflege und Betreuung eines Kindes in einem Heim, in das das Kind als Maßnahme der Fürsorgeerziehung eingewiesen wurde, stellt keinen Akt der Hoheitsverwaltung dar.
RS0115342 Rechtssatz 28.06.2001Zivilrecht
Im zeitlichen Geltungsbereich der Entmündigungsordnung ordnete § 6 die Anwendung des § 1494 ABGB bei Personen welche wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche voll oder beschränkt entmündigt waren, an; die Entmündigungsordnung wurde mit dem Sachwaltergese …