Aus den Entscheidungsgründen:
Das Berufungsgericht hat bei der rechtlichen Beurteilung der Streitsache den Umstand nicht richtig gewürdigt, daß die Klägerinnen die ganze Darlehensforderung bezahlt haben, aber die Löschung der Hypotheken nur insoweit begehren, als sie auf ihren Miteigentumsanteilen haften. Wieso dadurch die Klägerinnen, die nur die Löschung der Pfandrechte bezüglich ihrer Anteile verlangen, auch über jene der Miteigentümerin Katharina T. verfügen sollten, ist nicht einzusehen.
Wenn gemäß dem Begehren der Klägerinnen erkannt wird, so werden die auf ihren Liegenschaftsanteilen haftenden Pfandrechte gelöscht werden, dagegen bleiben die Pfandrechte auf den Liegenschaftsanteilen der Katharina T. eingetragen. Der Miteigentümerin Katharina T. bleibt es daher unbenommen, hinsichtlich ihrer Liegenschaftsanteile gemäß § 469 ABGB. zu verfügen. Nur hiezu ist sie aber berechtigt. Ein Recht, über die frei werdenden Pfandstellen hinsichtlich der Liegenschaftsanteile der Klägerinnen zu verfügen, steht ihr nicht zu.Wenn gemäß dem Begehren der Klägerinnen erkannt wird, so werden die auf ihren Liegenschaftsanteilen haftenden Pfandrechte gelöscht werden, dagegen bleiben die Pfandrechte auf den Liegenschaftsanteilen der Katharina T. eingetragen. Der Miteigentümerin Katharina T. bleibt es daher unbenommen, hinsichtlich ihrer Liegenschaftsanteile gemäß Paragraph 469, ABGB. zu verfügen. Nur hiezu ist sie aber berechtigt. Ein Recht, über die frei werdenden Pfandstellen hinsichtlich der Liegenschaftsanteile der Klägerinnen zu verfügen, steht ihr nicht zu.
§ 828 BGB. sieht zwar vor, daß mehrere Liegenschaftseigentümer nur eine Person vorstellen; dies aber nur insolange, als alle Teilhaber einverstanden sind. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, weil bloß die Klägerinnen die Löschung verlangen, während sich Katharia T. nicht darum kümmert. Überdies kann nach dem Gesetz (§ 829 ABGB.) jeder Liegenschaftseigentümer seinen Liegenschaftsanteil belasten. Tilgt er eine solche Hypothek, so ist an seiner alleinigen Löschungsbefugnis nicht zu zweifeln. Nicht anders kann aber der Fall liegen, in dem er die auf der ganzen Liegenschaft haftende Hypothek bezahlt hat und dann die Löschung der Hypothek nur hinsichtlich seines Miteigentumsanteiles begehrt.Paragraph 828, BGB. sieht zwar vor, daß mehrere Liegenschaftseigentümer nur eine Person vorstellen; dies aber nur insolange, als alle Teilhaber einverstanden sind. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, weil bloß die Klägerinnen die Löschung verlangen, während sich Katharia T. nicht darum kümmert. Überdies kann nach dem Gesetz (Paragraph 829, ABGB.) jeder Liegenschaftseigentümer seinen Liegenschaftsanteil belasten. Tilgt er eine solche Hypothek, so ist an seiner alleinigen Löschungsbefugnis nicht zu zweifeln. Nicht anders kann aber der Fall liegen, in dem er die auf der ganzen Liegenschaft haftende Hypothek bezahlt hat und dann die Löschung der Hypothek nur hinsichtlich seines Miteigentumsanteiles begehrt.
Aus der vom Berufungsgericht herangezogenen Literatur und Rechtsprechung ist für den gegenteiligen Standpunkt nichts zu gewinnen, weil dort entweder deutlich ausgesprochen oder doch stillschweigend davon ausgegangen wird, daß der Miteigentümer die Löschung des Pfandrechtes hinsichtlich der ganzen Liegenschaft begehrt. In einem solchen Falle wird in der Tat das Verfügungsrecht der übrigen Eigentümer gemäß § 469 ABGB. hinsichtlich ihrer Anteile verletzt. Der Grundsatz, daß das Verfügungsrecht der Miteigentümer - und auch die Nachhypothekare - nicht beeinträchtigt werden dürfen, liegt auch der Entscheidung SZ. XVII 66 (trotz des dort abweichend angegebenen Aktenzeichens 1 Ob 161/35 offenbar identisch mit der im ZBl. 1935 Nr. 225 abgedruckten Entscheidung) zugrunde, wenn sie den Rechtssatz entwickelt, daß nach Tilgung der Forderung, die auf einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt ist, die Miteigentümer das Verfügungsrecht über die Hypothek hinsichtlich der einzelnen Liegenschaftsanteile nur nach Maßgabe des § 222 EO. ausüben dürfen. Auf den vorliegenden Fall angewendet, würde dies bedeuten, daß die Klägerinnen in diesem Verhältnis ihre Eigentumsanteile im Range der rückgezahlten Hypothek belasten, während sie hinsichtlich der überschießenden Teile das Pfandrecht auf eine neue Forderung nicht übertragen könnten. Umso mehr müssen dann aber die Klägerinnen die Pfandrechte hinsichtlich ihrer Liegenschaftsanteile überhaupt löschen lassen können.Aus der vom Berufungsgericht herangezogenen Literatur und Rechtsprechung ist für den gegenteiligen Standpunkt nichts zu gewinnen, weil dort entweder deutlich ausgesprochen oder doch stillschweigend davon ausgegangen wird, daß der Miteigentümer die Löschung des Pfandrechtes hinsichtlich der ganzen Liegenschaft begehrt. In einem solchen Falle wird in der Tat das Verfügungsrecht der übrigen Eigentümer gemäß Paragraph 469, ABGB. hinsichtlich ihrer Anteile verletzt. Der Grundsatz, daß das Verfügungsrecht der Miteigentümer - und auch die Nachhypothekare - nicht beeinträchtigt werden dürfen, liegt auch der Entscheidung SZ. römisch siebzehn 66 (trotz des dort abweichend angegebenen Aktenzeichens 1 Ob 161/35 offenbar identisch mit der im ZBl. 1935 Nr. 225 abgedruckten Entscheidung) zugrunde, wenn sie den Rechtssatz entwickelt, daß nach Tilgung der Forderung, die auf einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt ist, die Miteigentümer das Verfügungsrecht über die Hypothek hinsichtlich der einzelnen Liegenschaftsanteile nur nach Maßgabe des Paragraph 222, EO. ausüben dürfen. Auf den vorliegenden Fall angewendet, würde dies bedeuten, daß die Klägerinnen in diesem Verhältnis ihre Eigentumsanteile im Range der rückgezahlten Hypothek belasten, während sie hinsichtlich der überschießenden Teile das Pfandrecht auf eine neue Forderung nicht übertragen könnten. Umso mehr müssen dann aber die Klägerinnen die Pfandrechte hinsichtlich ihrer Liegenschaftsanteile überhaupt löschen lassen können.
Ein Nachteil mag dadurch entstehen, daß das Verfügungsrecht über den Pfandrang eines Miteigentumsanteiles geringwertiger sein kann als das gemeinsam auszuübende und jedem Teilhaber zur Hälfte zugute kommende Verfügungsrecht über den Pfandrang der ganzen Realität. Dieser Nachteil ist wieder eine notwendige Folge der Uneinigkeit der Teilhaber. Auch dann, wenn ein Teilhaber seinen Anteil veräußert, wird der Anteil des anderen weniger wert sein als der halbe Wert der gesamten Liegenschaft. Eine Pflicht, den anderen Teilhaber bei der Veräußerung oder Belastung heranzuziehen, kennt aber das Gesetz nicht. Der Miteigentümer kann ohne Verständigung seines Genossen seinen Anteil veräußern oder belasten. Das vorliegende Löschungsbegehren stellt aber einen vollständig analogen Fall dar.
Fehlt es im vorliegenden Fall an einer materiell-rechtlichen Wirkung der Löschung der Pfandrechte ob den Liegeschaftsanteilen der Klägerinnen gegenüber der Miteigentümerin T., so liegen auch die Voraussetzungen des § 14 ZPO. nicht vor.Fehlt es im vorliegenden Fall an einer materiell-rechtlichen Wirkung der Löschung der Pfandrechte ob den Liegeschaftsanteilen der Klägerinnen gegenüber der Miteigentümerin T., so liegen auch die Voraussetzungen des Paragraph 14, ZPO. nicht vor.
Wenn sich die Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung insbesondere auf die Entscheidung ZBl. 1932 Nr. 53 berufen, so kann dies schon deswegen nicht ausschlaggebend sein, weil es sich dort um einen ganz anderen Fall, nämlich darum handelte, daß Mitmieter in Bestandstreitigkeiten als notwendige Streitgenossen erachtet wurden.
Der vom Berufungsgericht gebrauchte Abweisungsgrund hält daher einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.