Aus den Entscheidungsgründen:
Nach § 19 Abs 4 MG i d F des MRÄG BGBl 1967/281 gilt es nicht als Weitergabe i S des § 19 Abs 2 Z 10 MG, wenn der Mieter die Wohnung verläßt und sie seinem Ehegatten oder Verwandten in gerader Linie, einschließlich der Wahlkinder oder Geschwister, überläßt, falls der Ehegatte oder die Verwandten in gerader Linie mindestens die letzten zwei Jahre mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gewohnt haben. Den Revisionsausführungen ist insoweit beizupflichten, daß geschiedene Personen nicht mehr als Ehegatten anzusprechen sind. Wollte man aber i S der Forderung der Rechtsmittelwerberin die zitierte Gesetzesbestimmung wörtlich auslegen, würde einer der wichtigsten und häufigsten Fälle der Überlassung einer Wohnung unter Lebenden der zitierten Schutzbestimmung nicht unterliegen. Die Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlaß besteht, geht daher davon aus, daß § 19 Abs 4 MG i d F des MRÄG (früher § 19 Abs 2 Z 10 Satz 2 MG) auch dann anwendbar ist, wenn ein geschiedener Ehegatte dem anderen Teil die Wohnung überläßt, sofern nur die Eheleute bis dahin im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und der Grund der Überlassung der Mietrechte in der Scheidung der Ehe gelegen ist (MietSlg 8210, 7404, 5198, 4665; EvBl 1962/416 = RZ 1962, 254 = ImmZ 1963, 10).Nach Paragraph 19, Absatz 4, MG i d F des MRÄG BGBl 1967/281 gilt es nicht als Weitergabe i S des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG, wenn der Mieter die Wohnung verläßt und sie seinem Ehegatten oder Verwandten in gerader Linie, einschließlich der Wahlkinder oder Geschwister, überläßt, falls der Ehegatte oder die Verwandten in gerader Linie mindestens die letzten zwei Jahre mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gewohnt haben. Den Revisionsausführungen ist insoweit beizupflichten, daß geschiedene Personen nicht mehr als Ehegatten anzusprechen sind. Wollte man aber i S der Forderung der Rechtsmittelwerberin die zitierte Gesetzesbestimmung wörtlich auslegen, würde einer der wichtigsten und häufigsten Fälle der Überlassung einer Wohnung unter Lebenden der zitierten Schutzbestimmung nicht unterliegen. Die Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlaß besteht, geht daher davon aus, daß Paragraph 19, Absatz 4, MG i d F des MRÄG (früher Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, Satz 2 MG) auch dann anwendbar ist, wenn ein geschiedener Ehegatte dem anderen Teil die Wohnung überläßt, sofern nur die Eheleute bis dahin im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und der Grund der Überlassung der Mietrechte in der Scheidung der Ehe gelegen ist (MietSlg 8210, 7404, 5198, 4665; EvBl 1962/416 = RZ 1962, 254 = ImmZ 1963, 10).
Nach den Urteilsfeststellungen hat Kurt J als Mieter der gegenständlichen Wohnung diese anläßlich der Auflösung der Ehe der Klägerin, mit der er bis zu seinem Wegziehen im August 1968 im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, überlassen. Im Sinne der Regelung des § 19 Abs 4 MG i d F des MRÄG ist die Klägerin damit in die Mietrechte an der Wohnung, so wie sie ihr geschiedener Mann besessen hat, eingetreten (MietSlg 19.382). In der Stattgebung des auf die Feststellung dieser Rechte drängenden Klagebegehrens der nunmehrigen Mieterin ist daher ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen.Nach den Urteilsfeststellungen hat Kurt J als Mieter der gegenständlichen Wohnung diese anläßlich der Auflösung der Ehe der Klägerin, mit der er bis zu seinem Wegziehen im August 1968 im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, überlassen. Im Sinne der Regelung des Paragraph 19, Absatz 4, MG i d F des MRÄG ist die Klägerin damit in die Mietrechte an der Wohnung, so wie sie ihr geschiedener Mann besessen hat, eingetreten (MietSlg 19.382). In der Stattgebung des auf die Feststellung dieser Rechte drängenden Klagebegehrens der nunmehrigen Mieterin ist daher ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen.