Rechtssatz RS0068174
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068174
Geschäftszahl
3Ob89/62; 1Ob110/70
Entscheidungsdatum
05.06.1970
Rechtssatz
§ 19 Abs 2 Z 10 MG ist allerdings auch dann anzuwenden, wenn ein bereits geschiedener Ehegatte die Wohnung verläßt und sie dem anderen Teil überläßt. Vorausgesetzt muß aber werden, daß die betreffende Vereinbarung zwischen den geschiedenen Eheleuten aus Anlaß der Scheidung getroffen wurde.Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG ist allerdings auch dann anzuwenden, wenn ein bereits geschiedener Ehegatte die Wohnung verläßt und sie dem anderen Teil überläßt. Vorausgesetzt muß aber werden, daß die betreffende Vereinbarung zwischen den geschiedenen Eheleuten aus Anlaß der Scheidung getroffen wurde.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 89/62
Entscheidungstext OGH 20.06.1962 3 Ob 89/62
Veröff: EvBl 1962/416 S 522 = RZ 1962,254 = ImmZ 1963,10 = MietSlg 9697
- 1 Ob 110/70
Entscheidungstext OGH 05.06.1970 1 Ob 110/70
Beisatz: Hier: Zu § 19 Abs 4 MG idF MRÄG. (T1) Veröff: SZ 43/99 = MietSlg 22432
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0068174
Dokumentnummer
JJR_19620620_OGH0002_0030OB00089_6200000_001