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Entscheidung 1 Ob 110/72×

Entscheidung 1 Ob 110/72

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob110/72

Entscheidungsdatum

21.06.1972

Kopf

SZ 45/70

Spruch

Mehrere Mitmieter bilden eine Rechtsgemeinschaft bürgerlichen Rechts nach Paragraph 825, ABGB und sind daher im Kündigungsprozeß notwendige Streitgenossen iS des Paragraph 14, ZPO

OGH 21. 6. 1972, 1 Ob 110/72 (KG Wels R 39/72; BG Bad Ischl C 1172/31)

Text

Die Marktgemeinde E als Eigentümerin des Hauses E, O-Straße 93, kundigte am 29. 11. 1971 den im Dachgeschoß dieses Hauses rechts vom Stiegenaufgang gelegenen Raum Nr 24 samt Holzhüttenabteil der Verlassenschaft nach dem am 16. 5. 1971 verstorbenen Friedrich H zum 31. 12. 1971 aus dem Gründe des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG auf.

Die beklagte Partei - vertreten durch einen Kurator - hat rechtzeitig Einwendungen erhoben und die Aufhebung der Kündigung beantragt. Sie brachte hiezu vor, Stefanie B, die Lebensgefährtin des verstorbenen Friedrich H, sei seit dem Jahre 1958 Mieterin des im selben Haus und ebenfalls im Dachgeschoß gelegenen Wohnraumes Nr 18. Im Jahre 1960 sei H als Lebensgefährte zu ihr in diesen Raum gezogen und habe mit ihr bis zu seinem Tode im gemeinsamen Haushalt gelebt. Mit Wirkung vom 1. 11. 1969 sei beiden, Friedrich H und Stefanie B, vom Bürgermeister der klagenden Partei die Wohnung Nr 24 zugesprochen worden. Seit dieser Zeit seien sie gemeinsam Mieter dieser Wohnung gewesen.

Der Erstrichter hat die Aufkündigung für rechtswirksam erklärt und die beklagte Partei verpflichtet, das aufgekundigte Bestandobjekt der klagenden Partei geräumt zu übergeben. Stefanie B sei seit 1958 Mieterin des Wohnraumes Nr 18. In diesen sei Friedrich H im Jahre 1960 als deren Lebensgefährte zugezogen. Über wiederholtes Drängen beider Lebensgefährten sei über ausdrücklichen Wunsch des Friedrich H und über Verfügung des Bürgermeisters der klagenden Partei das Bestandobjekt Nr 24 dem Friedrich H mit Wirkung vom 1. 11. 1969 vermietet worden. Von da an habe auch Friedrich H bis zu seinem Tode den Mietzins für dieses Mietobjekt bezahlt. Die beiden Bestandobjekte Nr 18 und Nr 24 lägen nicht nebeneinander. Seit der Zuweisung des Raumes Nr 24 hätten Friedrich H und Stefanie B beide Räume gemeinsam bewohnt und den Raum Nr 18 als Küche sowie den Raum Nr 24 als Schlafzimmer benützt.

In rechtlicher Beziehung führte der Erstrichter aus, das Beweisverfahren habe nicht ergeben, daß Stefanie B Mitmieterin des aufgekundigten Bestandobjektes gewesen sei. Ein Eintrittsrecht stehe ihr nicht zu, weil die Voraussetzung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG, daß sie mit dem bisherigen Mieter bis zu seinem Tode durch mindestens fünf Jahre in der aufgekundigten Wohnung gelebt haben müßte, nicht erfüllt sei. Da es sich bei den Wohnräumen Nr 18 und Nr 24 um getrennte Bestandobjekte handle, würde Stefanie B die Voraussetzungen zum Eintritt in das Mietverhältnis hinsichtlich des Raumes Nr 24 nur dann erfüllen, wenn sie in diesem Wohnraum durch fünf Jahre mit Friedrich H in Lebensgemeinschaft gelebt hätte.

Das Berufungsgericht hat, das Urteil des Erstrichters bestätigt, jedoch die Revision für zulässig erklärt. Es ist in seiner Entscheidung von den vom Erstrichter als erwiesen festgestellten Sachverhalt insoweit ausgegangen, "als er nicht die auch auf Tatumstände, bezogene Feststellung betraf, am hier aufgekundigten Raum sei über ausdrücklichen Wunsch Hs und über Verfügung des Bürgermeisters nur mit H ein Mietverhältnis begrundet worden". Das Berufungsgericht hat hiezu ausgeführt, daß es hierauf in streitentscheidender Weise im vorliegenden Fall einer laut dem Standpunkt der Vermieterin allein gegen die Verlassenschaft nach Friedrich H gerichteten Aufkündigung nicht ankomme. Unter Hinweis

auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 8 Ob 187/64 =

MietSlg 16.415/26 und 8 Ob 126/68 = MietSlg 20.445 hat das Berufungsgericht nämlich die Auffassung vertreten, die Einheitlichkeit des von mehreren Mietern abgeschlossenen Mietvertrages stehe nach dem Tode eines der Mieter der Aufkündigung nur seines Rechtsnachfolgers aus dem Gründe des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG nicht entgegen. Als Rechtsnachfolger des Mieters H müsse aber im vorliegenden Fall die hier von der Aufkündigung betroffene Verlassenschaft gewertet werden. Es müsse daher der Stefanie B, da - in dieser Hinsicht sei die Ansicht des Erstrichters zu billigen - von einem Eintrittsrecht nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG nicht ausgegangen werden könne, anheimgestellt bleiben, ihr behauptetes Bestandrecht an der Wohnung Nr 24 gegenüber der Vermieterin geltend zu machen.

Der Oberste Gerichtshof hob das Urteil des Berufungsgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung und allfälligen neuerlichen Verhandlung an das Berufungsgericht zurück. .

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Dem Berufungsgericht kann darin nicht gefolgt werden, daß die Frage, ob Stefanie B Mitmieterin des aufgekundigten Wohnraumes ist, für die Entscheidung des gegenständlichen Falles unerheblich sei.

Wenn es auch zutrifft, daß die beiden - allerdings vereinzelt gebliebenen - Entscheidungen MietSlg 16.415/26 und MietSlg 20.445 den Standpunkt vertraten, die Einheitlichkeit des von mehreren Mietern abgeschlossenen Bestandvertrages stehe nach dem Tode eines der Mieter der Aufkündigung nur dessen Rechtsnachfolgers aus dem Gründe des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG nicht entgegen, so folgt der erkennende Senat doch der ansonsten übereinstimmenden Lehre und langjährigen Rechtsprechung, wonach mehrere Mitmieter eine Rechtsgemeinschaft bürgerlichen Rechts nach Paragraph 825, ABGB und im Kündigungsprozeß eine notwendige Streitgenossenschaft iS des Paragraph 14, ZPO bilden. Sie können also im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichtes nur alle gemeinsam gekundigt werden (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 281, Klang aaO, römisch fünf, 116; Fasching römisch vier, 64I;

Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht 71, Ehrenzweig[2], Paragraph 370, römisch drei; SZ 26/207; MietSlg 8221; MietSlg 8399; MietSlg 8401;

MietSlg 16.414; MietSlg 16.288; MietSlg 20.495; 5 Ob 196/71; 4 Ob 515/72; zuletzt etwa 6 Ob 80/72). Dies ergibt sich schon daraus, daß bei Kündigung eines von mehreren Mitmietern dieser nicht verurteilt werden könnte, die Wohnung, an der von einem anderen Mitmieter Mietrechte ausgeübt werden, dem Vermieter geräumt zu übergeben (siehe auch hiezu MietSlg 16.288). Wie die Entscheidung 6 Ob 80/72 ausführt, vermag die Begründung der beiden oben genannten vereinzelt gebliebenen Entscheidungen, daß bei Festhalten an der Forderung der gemeinsamen Aufkündigung mehrerer Mieter dem Vermieter das ihm beim Tode eines Mitmieters ohne Hinterlassung eintrittsberechtigter Personen nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG zustehende Kündigungsrecht genommen würde, nicht zu überzeugen. Durch die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG sollte - wie diese Entscheidung weiter ausführt - nicht das Kündigungsrecht des Vermieters erweitert werden, sondern vielmehr, wie schon die Überschrift des Paragraph 19, MietG "Kündigungsbeschränkungen" zeigt, das dem Vermieter gemäß Paragraph 1116 a, ABGB zustehende Kündigungsrecht im Interesse bestimmter schutzbedürftiger Personen eingeschränkt werden. Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG stellt somit eine Schutzbestimmung zugunsten der Mieter dar. Aus ihr läßt sich für die Beurteilung der Frage der Einheitlichkeit des Bestandverhältnisses und der sich daraus ergebenden Folgen nichts wesentliches gewinnen. Nur der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, daß auch die - von Fasching aaO, abgelehnte - Entscheidung SZ 16/239 die Einheitlichkeit des Mietverhältnisses von Mitmietern mit den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen nicht bezweifelt und nur den Standpunkt eingenommen hat, das unter Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MietG fallende Fehlverhalten des einen Mitmieters laufe rechtlich auf einen Austritt aus der Mietrechtsgemeinschaft hinaus, weshalb aus SZ 16/239 gegen die hier vertretene Rechtsansicht gleichfalls nichts abgeleitet werden kann (ähnlich auch schon 6 Ob 80/72).

Anmerkung

Z45070

Schlagworte

Kündigungsprozeß, Mitmieter als Streitgenossen, Mitmieter, notwendiger Streitgenosse im Kündigungsprozeß, Mitmieter, Rechtsgemeinschaft bürgerlichen Rechts, Mitmieter, Streitgenosse im Kündigungsprozeß, Notwendiger Streitgenosse, Mitmieter im Kündigungsprozeß, Rechtsgemeinschaft bürgerlichen Rechts, Mitmieter, Schneelawine, Nachbarrecht, Streitgenosse, Mitmieter im Kündigungsprozeß, Streitgenosse, notwendiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:0010OB00110.72.0621.000

Dokumentnummer

JJT_19720621_OGH0002_0010OB00110_7200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013160 Rechtssatz 21.06.1972Zivilrecht
Mehrere Mitmieter bilden eine Rechtsgemeinschaft bürgerlichen Rechts nach § 825 ABGB und bilden im Kündigungsprozess eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinn des § 14 ZPO (Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV/1 S 281, Klang aaO V S 116, Fasching IV, 671; H …
RS0013416 Rechtssatz 03.12.1958Zivilrecht
Zur Frage der notwendigen Streitgenossenschaft bei Klagen aus dem Bestandvertrag (mit grundsätzlicher Stellungnahme zu der nicht einheitlichen Judikatur zB SZ 27/64 und 138, MietSlg 3700, MietSlg 4383, MietSlg 4966). Ist überhaupt strittig, ob ein Miet- ode …
RS0014313 Rechtssatz 19.11.1964Zivilrecht
Ein Bestandvertrag kann auch konkludent nur dann zustande kommen, wenn beide Teile die Absicht hatten, einen Vertrag zu schließen.
RS0020369 Rechtssatz 12.08.1953Zivilrecht
Sind beide Ehegatten Mitmieter einer Wohnung, so bilden sie hinsichtlich dieser Wohnung eine Gemeinschaft nach § 825 ABGB. Der mit ihnen abgeschlossene Bestandvertrag kann nur von beiden Ehegatten aufgekündigt werden.
RS0035539 Rechtssatz 16.06.1964Zivilrecht
Die Einheitlichkeit des von mehreren Mietern abgeschlossenen einheitlichen Bestandvertrages steht nach dem Tode eines der Mieter der Aufkündigung dessen Rechtsnachfolgers allein aus dem Grunde des § 19 Abs 2 Z 11 MG nicht entgegen.
RS0067030 Rechtssatz 06.12.1934Zivilrecht
Bei einheitlicher Miete wirkt die Kündigung nur gegen den Mieter, der den Kündigungstatbestand gesetzt hat.
RS0067163 Rechtssatz 11.04.1960Zivilrecht
Kündigungsgründe müssen ehestens geltend gemacht werden. Soweit aber das Gesetz nicht die Wirksamkeit eines Kündigungsgrundes ausdrücklich befristet (§ 19 Abs 4 MG), kann ein Kündigungsgrund so lange geltend gemacht werden, als nicht die Nichtgeltendmachung …
RS0068787 Rechtssatz 16.12.1953Zivilrecht
Auch der Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 11 MG muß ehebaldigst geltend gemacht werden.
RS0068977 Rechtssatz 17.07.1930Zivilrecht
Kommt auf Seite der Mieter eine Mehrheit von Personen in Betracht, so kann die Auflösung des Mietvertrages nur durch eine gegen alle Mieter gerichtete Kündigung bewirkt werden.