Aus der Begründung:
Dem Berufungsgericht kann darin nicht gefolgt werden, daß die Frage, ob Stefanie B Mitmieterin des aufgekundigten Wohnraumes ist, für die Entscheidung des gegenständlichen Falles unerheblich sei.
Wenn es auch zutrifft, daß die beiden - allerdings vereinzelt gebliebenen - Entscheidungen MietSlg 16.415/26 und MietSlg 20.445 den Standpunkt vertraten, die Einheitlichkeit des von mehreren Mietern abgeschlossenen Bestandvertrages stehe nach dem Tode eines der Mieter der Aufkündigung nur dessen Rechtsnachfolgers aus dem Gründe des § 19 Abs 2 Z 11 MietG nicht entgegen, so folgt der erkennende Senat doch der ansonsten übereinstimmenden Lehre und langjährigen Rechtsprechung, wonach mehrere Mitmieter eine Rechtsgemeinschaft bürgerlichen Rechts nach § 825 ABGB und im Kündigungsprozeß eine notwendige Streitgenossenschaft iS des § 14 ZPO bilden. Sie können also im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichtes nur alle gemeinsam gekundigt werden (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 281, Klang aaO, V, 116; Fasching IV, 64I;Wenn es auch zutrifft, daß die beiden - allerdings vereinzelt gebliebenen - Entscheidungen MietSlg 16.415/26 und MietSlg 20.445 den Standpunkt vertraten, die Einheitlichkeit des von mehreren Mietern abgeschlossenen Bestandvertrages stehe nach dem Tode eines der Mieter der Aufkündigung nur dessen Rechtsnachfolgers aus dem Gründe des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG nicht entgegen, so folgt der erkennende Senat doch der ansonsten übereinstimmenden Lehre und langjährigen Rechtsprechung, wonach mehrere Mitmieter eine Rechtsgemeinschaft bürgerlichen Rechts nach Paragraph 825, ABGB und im Kündigungsprozeß eine notwendige Streitgenossenschaft iS des Paragraph 14, ZPO bilden. Sie können also im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichtes nur alle gemeinsam gekundigt werden (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 281, Klang aaO, römisch fünf, 116; Fasching römisch vier, 64I;
Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht 71, Ehrenzweig[2], § 370 III; SZ 26/207; MietSlg 8221; MietSlg 8399; MietSlg 8401;Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht 71, Ehrenzweig[2], Paragraph 370, römisch drei; SZ 26/207; MietSlg 8221; MietSlg 8399; MietSlg 8401;
MietSlg 16.414; MietSlg 16.288; MietSlg 20.495; 5 Ob 196/71; 4 Ob 515/72; zuletzt etwa 6 Ob 80/72). Dies ergibt sich schon daraus, daß bei Kündigung eines von mehreren Mitmietern dieser nicht verurteilt werden könnte, die Wohnung, an der von einem anderen Mitmieter Mietrechte ausgeübt werden, dem Vermieter geräumt zu übergeben (siehe auch hiezu MietSlg 16.288). Wie die Entscheidung 6 Ob 80/72 ausführt, vermag die Begründung der beiden oben genannten vereinzelt gebliebenen Entscheidungen, daß bei Festhalten an der Forderung der gemeinsamen Aufkündigung mehrerer Mieter dem Vermieter das ihm beim Tode eines Mitmieters ohne Hinterlassung eintrittsberechtigter Personen nach § 19 Abs 2 Z 11 MietG zustehende Kündigungsrecht genommen würde, nicht zu überzeugen. Durch die Bestimmung des § 19 Abs 2 Z 11 MietG sollte - wie diese Entscheidung weiter ausführt - nicht das Kündigungsrecht des Vermieters erweitert werden, sondern vielmehr, wie schon die Überschrift des § 19 MietG "Kündigungsbeschränkungen" zeigt, das dem Vermieter gemäß § 1116a ABGB zustehende Kündigungsrecht im Interesse bestimmter schutzbedürftiger Personen eingeschränkt werden. § 19 Abs 2 Z 11 MietG stellt somit eine Schutzbestimmung zugunsten der Mieter dar. Aus ihr läßt sich für die Beurteilung der Frage der Einheitlichkeit des Bestandverhältnisses und der sich daraus ergebenden Folgen nichts wesentliches gewinnen. Nur der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, daß auch die - von Fasching aaO, abgelehnte - Entscheidung SZ 16/239 die Einheitlichkeit des Mietverhältnisses von Mitmietern mit den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen nicht bezweifelt und nur den Standpunkt eingenommen hat, das unter § 19 Abs 2 Z 3 MietG fallende Fehlverhalten des einen Mitmieters laufe rechtlich auf einen Austritt aus der Mietrechtsgemeinschaft hinaus, weshalb aus SZ 16/239 gegen die hier vertretene Rechtsansicht gleichfalls nichts abgeleitet werden kann (ähnlich auch schon 6 Ob 80/72).MietSlg 16.414; MietSlg 16.288; MietSlg 20.495; 5 Ob 196/71; 4 Ob 515/72; zuletzt etwa 6 Ob 80/72). Dies ergibt sich schon daraus, daß bei Kündigung eines von mehreren Mitmietern dieser nicht verurteilt werden könnte, die Wohnung, an der von einem anderen Mitmieter Mietrechte ausgeübt werden, dem Vermieter geräumt zu übergeben (siehe auch hiezu MietSlg 16.288). Wie die Entscheidung 6 Ob 80/72 ausführt, vermag die Begründung der beiden oben genannten vereinzelt gebliebenen Entscheidungen, daß bei Festhalten an der Forderung der gemeinsamen Aufkündigung mehrerer Mieter dem Vermieter das ihm beim Tode eines Mitmieters ohne Hinterlassung eintrittsberechtigter Personen nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG zustehende Kündigungsrecht genommen würde, nicht zu überzeugen. Durch die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG sollte - wie diese Entscheidung weiter ausführt - nicht das Kündigungsrecht des Vermieters erweitert werden, sondern vielmehr, wie schon die Überschrift des Paragraph 19, MietG "Kündigungsbeschränkungen" zeigt, das dem Vermieter gemäß Paragraph 1116 a, ABGB zustehende Kündigungsrecht im Interesse bestimmter schutzbedürftiger Personen eingeschränkt werden. Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG stellt somit eine Schutzbestimmung zugunsten der Mieter dar. Aus ihr läßt sich für die Beurteilung der Frage der Einheitlichkeit des Bestandverhältnisses und der sich daraus ergebenden Folgen nichts wesentliches gewinnen. Nur der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, daß auch die - von Fasching aaO, abgelehnte - Entscheidung SZ 16/239 die Einheitlichkeit des Mietverhältnisses von Mitmietern mit den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen nicht bezweifelt und nur den Standpunkt eingenommen hat, das unter Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MietG fallende Fehlverhalten des einen Mitmieters laufe rechtlich auf einen Austritt aus der Mietrechtsgemeinschaft hinaus, weshalb aus SZ 16/239 gegen die hier vertretene Rechtsansicht gleichfalls nichts abgeleitet werden kann (ähnlich auch schon 6 Ob 80/72).