1. Nach § 180a Abs 1 erster Satz ABGB ist die Annahme zu bewilligen, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Das Rekursgericht stützte sich bei Auslegung dieser Regelung auf die durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs geprägten Leitlinien. Danach genügt für die Erfüllung der soeben hervorgehobenen Bewilligungsvoraussetzung bereits eine nähere persönliche Beziehung. Dieses Erfordernis darf nicht überspannt werden (SZ 69/292; EFSlg 66.142/4). Fehlt es noch an einer näheren persönlichen Beziehung zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind, so darf die Bewilligung des Adoptionsvertrags nur dann versagt werden, wenn sich eine derartige Beziehung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht entwickeln wird (EFSlg 66.142/4). An diesen Grundsätzen ist festzuhalten.1. Nach Paragraph 180 a, Absatz eins, erster Satz ABGB ist die Annahme zu bewilligen, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Das Rekursgericht stützte sich bei Auslegung dieser Regelung auf die durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs geprägten Leitlinien. Danach genügt für die Erfüllung der soeben hervorgehobenen Bewilligungsvoraussetzung bereits eine nähere persönliche Beziehung. Dieses Erfordernis darf nicht überspannt werden (SZ 69/292; EFSlg 66.142/4). Fehlt es noch an einer näheren persönlichen Beziehung zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind, so darf die Bewilligung des Adoptionsvertrags nur dann versagt werden, wenn sich eine derartige Beziehung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht entwickeln wird (EFSlg 66.142/4). An diesen Grundsätzen ist festzuhalten.
2. Die Vorinstanzen gelangten auf der Tatsachenebene zum Ergebnis, dass eine für die Bewilligung des Adoptionsvertrags erforderliche persönliche Beziehung zwischen der Wahlmutter und dem Wahlkind nicht besteht und die Antragsteller nicht beabsichtigen, "in Zukunft eine emotionale Bindung ... herzustellen", solle doch die Adoption nur dem Zweck dienen, dem Wahlkind eine "Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung" in Österreich zu verschaffen. Letztere Tatsachen indizieren mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass es zwischen den Antragstellern auch in Zukunft keine nähere persönliche Beziehung geben wird. Die Entscheidung hängt daher nicht von der Lösung jener Rechtsfrage ab, derentwegen das Rekursgericht den Revisionsrekurs zuließ. Der durch die Vorinstanzen offen gelegte (alleinige) Zweck der Adoption, dem Wahlkind das Recht auf Niederlassung in Österreich zu verschaffen und den Zugang zum österreichischen Bildungs- und Arbeitsmarkt zu eröffnen, war nur für deren Beweiswürdigung, und zwar auch für die vom Rekursgericht getroffene Feststellung von Bedeutung, dass die Antragsteller - wegen des eigentlichen Adoptionszwecks - nicht beabsichtigen, künftig eine nähere persönliche Beziehung herzustellen. Fehlt aber eine solche Absicht, so ist der die Adoption tragende sonstige Zweck rechtlich belanglos. Lediglich dann, wenn die Herstellung einer näheren persönlichen Beziehung zwischen den Antragstellern in Zukunft zu erwarten gewesen wäre, hätte es der Lösung der Rechtsfrage bedurft, ob ein für die Willensbildung der Parteien des Adoptionsvertrags ebenso maßgebender Begleitzweck, dem Wahlkind (auch) das Recht auf Niederlassung in Österreich zu verschaffen und den Zugang zum österreichischen Bildungs- und Arbeitsmarkt zu eröffnen, ein gerechtfertiges Anliegen im Sinne des § 180a Abs 1 dritter Satz ABGB sei.2. Die Vorinstanzen gelangten auf der Tatsachenebene zum Ergebnis, dass eine für die Bewilligung des Adoptionsvertrags erforderliche persönliche Beziehung zwischen der Wahlmutter und dem Wahlkind nicht besteht und die Antragsteller nicht beabsichtigen, "in Zukunft eine emotionale Bindung ... herzustellen", solle doch die Adoption nur dem Zweck dienen, dem Wahlkind eine "Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung" in Österreich zu verschaffen. Letztere Tatsachen indizieren mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass es zwischen den Antragstellern auch in Zukunft keine nähere persönliche Beziehung geben wird. Die Entscheidung hängt daher nicht von der Lösung jener Rechtsfrage ab, derentwegen das Rekursgericht den Revisionsrekurs zuließ. Der durch die Vorinstanzen offen gelegte (alleinige) Zweck der Adoption, dem Wahlkind das Recht auf Niederlassung in Österreich zu verschaffen und den Zugang zum österreichischen Bildungs- und Arbeitsmarkt zu eröffnen, war nur für deren Beweiswürdigung, und zwar auch für die vom Rekursgericht getroffene Feststellung von Bedeutung, dass die Antragsteller - wegen des eigentlichen Adoptionszwecks - nicht beabsichtigen, künftig eine nähere persönliche Beziehung herzustellen. Fehlt aber eine solche Absicht, so ist der die Adoption tragende sonstige Zweck rechtlich belanglos. Lediglich dann, wenn die Herstellung einer näheren persönlichen Beziehung zwischen den Antragstellern in Zukunft zu erwarten gewesen wäre, hätte es der Lösung der Rechtsfrage bedurft, ob ein für die Willensbildung der Parteien des Adoptionsvertrags ebenso maßgebender Begleitzweck, dem Wahlkind (auch) das Recht auf Niederlassung in Österreich zu verschaffen und den Zugang zum österreichischen Bildungs- und Arbeitsmarkt zu eröffnen, ein gerechtfertiges Anliegen im Sinne des Paragraph 180 a, Absatz eins, dritter Satz ABGB sei.
3. Die Antragsteller rügen in Wahrheit die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Sie wollen damit die Feststellung erwirken, dass zwischen ihnen schon jetzt die von den Vorinstanzen verneinte nähere persönliche Beziehung auf emotionaler Ebene bestehe, die durch die Adoption nur verstärkt werden solle, sodass die "Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen" nicht Zweck der Annahme an Kindesstatt sei. Der Oberste Gerichtshof ist jedoch nicht Tatsacheninstanz und daher nicht dazu berufen, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu überprüfen. Im Revisionsrekurs wird nicht behauptet, die vom Rekursgericht getroffene Feststellung, dass die Antragsteller wegen des eigentlichen Adoptionszwecks nicht beabsichtigten, künftig eine nähere persönliche Beziehung herzustellen, beruhe auf einem mangelhaften Verfahren. Unzutreffend ist ferner die Ansicht der Antragsteller, die zweitinstanzliche Schlussfolgerung, die Adoption diene der "Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen", widerspreche erstgerichtlichen Feststellungen. Das Erstgericht stellte gegen Ende seiner Begründung in Zusammenfassung aller Details auf der Tatsachenebene fest, dass "die Adoption nur zum Zweck der Erlangung einer unbeschränkten Aufenthaltsbewilligung und des Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt beantragt wurde" bzw "es im vorliegenden Fall nur um eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für das Wahlkind in Österreich geht". Daraus zog überdies schon das Erstgericht den Schluss einer (beabsichtigten) "Umgehung der gesetzlichen Erfordernisse für (die) Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in Österreich".
4. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 16 Abs 3 AußStrG bei Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an einen Ausspruch des Rekursgerichts nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG nicht gebunden. Wie aus allen bisherigen Erwägungen folgt, hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage ab. Somit ist aber der Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.4. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG bei Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an einen Ausspruch des Rekursgerichts nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG nicht gebunden. Wie aus allen bisherigen Erwägungen folgt, hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage ab. Somit ist aber der Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen.