Entscheidung 1 Ob 111/03k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.03.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Stefanie S*****, vertreten durch Dr. Werner Thurner und Dr. Peter Schaden, Rechtsanwälte in Graz, wider den Antragsgegner Peter S*****, vertreten durch Dr. Hans Günther Medwed, Mag. Heinz Kupferschmid und Mag. Michael Medwed, Rechtsanwälte in Graz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß §§ 81 ff EheG infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 20. März 2003, GZ 1 R 44/03b-140, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Stefanie S*****, vertreten durch Dr. Werner Thurner und Dr. Peter Schaden, Rechtsanwälte in Graz, wider den Antragsgegner Peter S*****, vertreten durch Dr. Hans Günther Medwed, Mag. Heinz Kupferschmid und Mag. Michael Medwed, Rechtsanwälte in Graz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß Paragraphen 81, ff EheG infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 20. März 2003, GZ 1 R 44/03b-140, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat ausführlich begründet (Seite 5 f der Rekursentscheidung), dass der behauptete Mangel des Verfahrens erster Instanz, den der Antragsgegner in seiner unterbliebenen Vernehmung zu für die Liegenschaft geleisteten Beiträgen sieht, nicht vorliegt. Auch im Verfahren Außerstreitsachen gilt der Grundsatz, dass ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0050037). Die neurliche Rüge zur unterbliebenen Vernehmung des Antragsgegners zu diesem Beweisthema ist daher unbeachtlich.
Der erkennende Senat hat in seiner in dieser Sache ergangenen Entscheidung 1 Ob 197/99y die für die Ermittlung der Ausgleichszahlung sowie des dabei anzuwendenden Aufteilungsschlüssels wesentlichen rechtlichen Grundsätze mit ausführlicher Begründung vorgegeben. Dieser bindenden Rechtsansicht ist das Gericht zweiter Instanz im angefochtenen Beschluss gefolgt, sodass unerheblich ist, dass in früheren Rechtsgängen von den Vorinstanzen auf Grund vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligter Rechtsansicht andere Verhältniszahlen und Ausgleichsbeträge ermittelt wurden. Die Ausmittlung der Ausgleichszahlung nach billigem Ermessen ist stets einzelfallbezogen und für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Anwendung von Rechtsnormen, oder - wie hier - der vom Obersten Gerichtshof überbundenen Rechtsansicht, oder eine eklatante Ermessensüberschreitung korrigiert werden müsste (RIS-Justiz RS0044088). Derartiges bringt aber der Revisionsrekurs nicht zur Darstellung.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E72830
1Ob111.03k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00111.03K.0318.000
Dokumentnummer
JJT_20040318_OGH0002_0010OB00111_03K0000_000