Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Kläger ist zulässig und mit seinem Aufhebungsantrag berechtigt.
Im Verfahren erster Instanz haben sowohl die Parteien als auch das Gericht übersehen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden ausschließlich die Zuständigkeitsbestimmungen der EuGVVO zur Anwendung kommen, wogegen die inländischen Zuständigkeitsnormen keine Bedeutung haben. Wohl auch aus diesem Grund sind die Tatsachenfeststellungen unvollständig geblieben.
Soweit sich die Revisionsrekurswerber auf Art 9 Abs 2 EuGVVO berufen, übersehen sie offenbar, dass diese Bestimmung nur dann zur Anwendung kommt, wenn der beklagte Versicherer überhaupt keinen „Wohnsitz" in den Hoheitsgebieten der Mitgliedsstaaten hat, was hier nicht der Fall ist. Auch Art 6 EuGVVO hat für Versicherungssachen keine Bedeutung, bestimmt doch Art 8 EuGVVO, dass sich die Zuständigkeit in Versicherungssachen - unbeschadet des Art 4 und des Art 5 Nr. 5 - (allein) nach dem Abschnitt 3 der EuGVVO („Zuständigkeit für Versicherungssachen") bestimmt. Erstmals im Revisionsrekurs stellen die Kläger in Frage, ob es sich überhaupt um eine Versicherungssache im Sinne der Bestimmungen der EuGVVO handelt, da die Kläger eher eine Kapitalanlage getätigt als eine Versicherung abgeschlossen hätten. Fondsgebundene Lebensversicherungen stellen aber keineswegs derartig untypische „Produkte" dar, dass ernstlich in Frage gestellt werden könnte, ob es sich bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit derartigen Vereinbarungen um Versicherungsangelegenheiten im Sinne des dritten Abschnitts der EuGVVO handelt; eine besonders gravierende Abweichung von sonst üblichen „Versicherungsprodukten" dieser Kategorie behaupten die Revisionsrekurswerber nicht. Dem europäischen Verordnungsgeber ist grundsätzlich nicht zu unterstellen, er habe den - schon seit längerer Zeit gebräuchlichen - Typus der fondsgebundenen Lebensversicherung nicht unter den Begriff der „Versicherungsangelegenheiten" subsumieren wollen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass davon alle Arten von Verträgen erfasst sein sollten, die nach den aktuellen Gepflogenheiten regelmäßig von Versicherern als „Versicherungsverträge" angeboten werden.Soweit sich die Revisionsrekurswerber auf Artikel 9, Absatz 2, EuGVVO berufen, übersehen sie offenbar, dass diese Bestimmung nur dann zur Anwendung kommt, wenn der beklagte Versicherer überhaupt keinen „Wohnsitz" in den Hoheitsgebieten der Mitgliedsstaaten hat, was hier nicht der Fall ist. Auch Artikel 6, EuGVVO hat für Versicherungssachen keine Bedeutung, bestimmt doch Artikel 8, EuGVVO, dass sich die Zuständigkeit in Versicherungssachen - unbeschadet des Artikel 4 und des Artikel 5, Nr. 5 - (allein) nach dem Abschnitt 3 der EuGVVO („Zuständigkeit für Versicherungssachen") bestimmt. Erstmals im Revisionsrekurs stellen die Kläger in Frage, ob es sich überhaupt um eine Versicherungssache im Sinne der Bestimmungen der EuGVVO handelt, da die Kläger eher eine Kapitalanlage getätigt als eine Versicherung abgeschlossen hätten. Fondsgebundene Lebensversicherungen stellen aber keineswegs derartig untypische „Produkte" dar, dass ernstlich in Frage gestellt werden könnte, ob es sich bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit derartigen Vereinbarungen um Versicherungsangelegenheiten im Sinne des dritten Abschnitts der EuGVVO handelt; eine besonders gravierende Abweichung von sonst üblichen „Versicherungsprodukten" dieser Kategorie behaupten die Revisionsrekurswerber nicht. Dem europäischen Verordnungsgeber ist grundsätzlich nicht zu unterstellen, er habe den - schon seit längerer Zeit gebräuchlichen - Typus der fondsgebundenen Lebensversicherung nicht unter den Begriff der „Versicherungsangelegenheiten" subsumieren wollen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass davon alle Arten von Verträgen erfasst sein sollten, die nach den aktuellen Gepflogenheiten regelmäßig von Versicherern als „Versicherungsverträge" angeboten werden.
Zutreffend hat das Rekursgericht auch dargestellt, dass der Verweis in Art 8 EuGVVO auf Art 5 Nr. 5 EuGVVO dazu führt, dass auch gegen einen Versicherer eine Klage unter den in Art 5 Nr. 5 EuGVVO genannten Voraussetzungen vor dem Gericht eines anderen Mitgliedsstaats angebracht werden kann. Wesentliche Elemente des Zuständigkeitstatbestands sind einerseits das Bestehen einer „Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung" des beklagten Versicherers im Gerichtsstaat und andererseits eine ausreichend enge Verbindung zwischen dieser Niederlassung und dem strittigen Rechtsverhältnis, die die Verordnung danach abgrenzt, ob eine Streitigkeit „aus dem Betrieb" dieser Niederlassung vorliegt. Ob die beiden genannten Tatbestandselemente im vorliegenden Fall gegeben sind und zu einer Zuständigkeit des Erstgerichts führen, kann mangels ausreichender Sachverhaltsfeststellungen nicht abschließend beurteilt werden.Zutreffend hat das Rekursgericht auch dargestellt, dass der Verweis in Artikel 8, EuGVVO auf Artikel 5, Nr. 5 EuGVVO dazu führt, dass auch gegen einen Versicherer eine Klage unter den in Artikel 5, Nr. 5 EuGVVO genannten Voraussetzungen vor dem Gericht eines anderen Mitgliedsstaats angebracht werden kann. Wesentliche Elemente des Zuständigkeitstatbestands sind einerseits das Bestehen einer „Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung" des beklagten Versicherers im Gerichtsstaat und andererseits eine ausreichend enge Verbindung zwischen dieser Niederlassung und dem strittigen Rechtsverhältnis, die die Verordnung danach abgrenzt, ob eine Streitigkeit „aus dem Betrieb" dieser Niederlassung vorliegt. Ob die beiden genannten Tatbestandselemente im vorliegenden Fall gegeben sind und zu einer Zuständigkeit des Erstgerichts führen, kann mangels ausreichender Sachverhaltsfeststellungen nicht abschließend beurteilt werden.
Einen ausreichenden Zusammenhang zwischen dem Rechtsstreit mit der Zweitbeklagten und der geschäftlichen Tätigkeit der Erstbeklagten hat das Rekursgericht mit dem Argument verneint, die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Verbindlichkeit (der Abschluss der Versicherungsverträge) sei schon deshalb nicht von der Erstbeklagten begründet worden, weil diese nur als „Serviceunternehmen" der Zweitbeklagten aufgetreten sei und die Versicherungsverträge auch dann nicht im Namen der Zweitbeklagten abgeschlossen, sondern lediglich vermittelt hätte, wenn ihr die Tätigkeit der Vertreter der Maklergesellschaft zuzurechnen wäre. Auch das italienische Höchstgericht habe die Auffassung vertreten, es handle sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Betrieb der Zweigniederlassung, wenn die Versicherungspolizze - wie hier - in einem anderen Staat ausgegeben wurde. Eine Niederlassung im Sinn des Art 5 Nr. 5 EuGVVO als „ein Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt", liege nach der Rechtsauffassung des EuGH nur vor, wenn diese Niederlassung auch im Namen des Beklagten handeln und ihn verpflichten könne. Eine bloße Kontakt- oder Anlaufstelle stelle hingegen keine Niederlassung dar. Dem halten die Revisionsrekurswerber entgegen, dass sich der EuGH bisher nicht mit der Frage befasst habe, unter welchen Voraussetzungen ein Versicherungsagent - anders als etwa ein „gewöhnlicher" Handelsagent - eine Niederlassung im Sinne des Art 5 Nr. 5 EuGVVO eines Versicherers bilden kann, auch wenn er - wie dies im Versicherungswesen wohl auch international nicht untypisch ist - lediglich zur Entgegennahme von Versicherungsanträgen, nicht aber auch zum Abschluss der Versicherungsverträge - eingesetzt wird. Wenn das Rekursgericht in diesem Zusammenhang davon ausgegangen ist, die Erstbeklagte sei nur als „Serviceunternehmen" der Zweitbeklagten aufgetreten, übersieht es die (von einem Vorbringen der Zweitbeklagten selbst gedeckte) Feststellung des Erstgerichts, dass die Erstbeklagte für die Zweitbeklagte als Versicherungsagentin tätig war. Da der Vertragsabschluss in Versicherungsangelegenheiten häufig von jenem in anderen Geschäftszweigen abweicht - Übernahme von Versicherungsanträgen durch Versicherungsmakler, Versicherungsagenten oder eigene Mitarbeiter des Versicherers/Vertragsabschluss durch „Polizzierung" regelmäßig allein durch den Versicherer -, wird in der Literatur vertreten, dass die Historie des Vorbehalts des Art 5 Nr. 5 in Art 8 EuGVVO zeige, dass etwa ein unabhängiger Makler keine Niederlassung begründe, sehr wohl jedoch der Vertrieb über einen Versicherungsagenten (Heiss in Czernich ua, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2 Art 8 EuGVVO Rz 8; ausführlicher derselbe in Reichert-Facilides/Schnyder, Versicherungsrecht in Europa, ZSR 2000, Beiheft 34, 105 ff). Auch wenn diese Frage schon wegen der Vielzahl der in Betracht kommenden Facetten des Vertragsverhältnisses zwischen Versicherungsagenten und Versicherer sowie seiner tatsächlich nach außen in Erscheinung tretenden Tätigkeit in diesem Verfahrensstadium nicht umfassend beantwortet werden kann, werden im fortgesetzten Verfahren nach Erörterung mit den Streitteilen jedenfalls detailliertere Tatsachenfeststellungen über diese Umstände zu treffen sein. Dabei wird etwa auch mit der Zweitbeklagten zu erörtern sein, auf welche Weise sie an inländische Interessenten herantritt, wird doch im (für eine Abgabe an österreichische Interessenten formulierten) Informationsbericht (Beil ./F) ausgeführt, sie sei in verschiedenen Ländern der Europäischen Union als freier Dienstleistungsanbieter tätig, darunter auch in Österreich. Erst nach präziserer Feststellung des Inhalts und Umfangs der (damaligen) Tätigkeit der Erstbeklagten für die Zweitbeklagte wird beurteilt werden können, ob diese als Niederlassung im Sinne des Art 5 Nr. 5 EuGVVO zu betrachten ist oder ob zumindest ein der Zweitbeklagten zurechenbarer ausreichender Anschein des Bestehens einer solchen Niederlassung vorliegt.Einen ausreichenden Zusammenhang zwischen dem Rechtsstreit mit der Zweitbeklagten und der geschäftlichen Tätigkeit der Erstbeklagten hat das Rekursgericht mit dem Argument verneint, die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Verbindlichkeit (der Abschluss der Versicherungsverträge) sei schon deshalb nicht von der Erstbeklagten begründet worden, weil diese nur als „Serviceunternehmen" der Zweitbeklagten aufgetreten sei und die Versicherungsverträge auch dann nicht im Namen der Zweitbeklagten abgeschlossen, sondern lediglich vermittelt hätte, wenn ihr die Tätigkeit der Vertreter der Maklergesellschaft zuzurechnen wäre. Auch das italienische Höchstgericht habe die Auffassung vertreten, es handle sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Betrieb der Zweigniederlassung, wenn die Versicherungspolizze - wie hier - in einem anderen Staat ausgegeben wurde. Eine Niederlassung im Sinn des Artikel 5, Nr. 5 EuGVVO als „ein Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt", liege nach der Rechtsauffassung des EuGH nur vor, wenn diese Niederlassung auch im Namen des Beklagten handeln und ihn verpflichten könne. Eine bloße Kontakt- oder Anlaufstelle stelle hingegen keine Niederlassung dar. Dem halten die Revisionsrekurswerber entgegen, dass sich der EuGH bisher nicht mit der Frage befasst habe, unter welchen Voraussetzungen ein Versicherungsagent - anders als etwa ein „gewöhnlicher" Handelsagent - eine Niederlassung im Sinne des Artikel 5, Nr. 5 EuGVVO eines Versicherers bilden kann, auch wenn er - wie dies im Versicherungswesen wohl auch international nicht untypisch ist - lediglich zur Entgegennahme von Versicherungsanträgen, nicht aber auch zum Abschluss der Versicherungsverträge - eingesetzt wird. Wenn das Rekursgericht in diesem Zusammenhang davon ausgegangen ist, die Erstbeklagte sei nur als „Serviceunternehmen" der Zweitbeklagten aufgetreten, übersieht es die (von einem Vorbringen der Zweitbeklagten selbst gedeckte) Feststellung des Erstgerichts, dass die Erstbeklagte für die Zweitbeklagte als Versicherungsagentin tätig war. Da der Vertragsabschluss in Versicherungsangelegenheiten häufig von jenem in anderen Geschäftszweigen abweicht - Übernahme von Versicherungsanträgen durch Versicherungsmakler, Versicherungsagenten oder eigene Mitarbeiter des Versicherers/Vertragsabschluss durch „Polizzierung" regelmäßig allein durch den Versicherer -, wird in der Literatur vertreten, dass die Historie des Vorbehalts des Artikel 5, Nr. 5 in Artikel 8, EuGVVO zeige, dass etwa ein unabhängiger Makler keine Niederlassung begründe, sehr wohl jedoch der Vertrieb über einen Versicherungsagenten (Heiss in Czernich ua, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2 Artikel 8, EuGVVO Rz 8; ausführlicher derselbe in Reichert-Facilides/Schnyder, Versicherungsrecht in Europa, ZSR 2000, Beiheft 34, 105 ff). Auch wenn diese Frage schon wegen der Vielzahl der in Betracht kommenden Facetten des Vertragsverhältnisses zwischen Versicherungsagenten und Versicherer sowie seiner tatsächlich nach außen in Erscheinung tretenden Tätigkeit in diesem Verfahrensstadium nicht umfassend beantwortet werden kann, werden im fortgesetzten Verfahren nach Erörterung mit den Streitteilen jedenfalls detailliertere Tatsachenfeststellungen über diese Umstände zu treffen sein. Dabei wird etwa auch mit der Zweitbeklagten zu erörtern sein, auf welche Weise sie an inländische Interessenten herantritt, wird doch im (für eine Abgabe an österreichische Interessenten formulierten) Informationsbericht (Beil ./F) ausgeführt, sie sei in verschiedenen Ländern der Europäischen Union als freier Dienstleistungsanbieter tätig, darunter auch in Österreich. Erst nach präziserer Feststellung des Inhalts und Umfangs der (damaligen) Tätigkeit der Erstbeklagten für die Zweitbeklagte wird beurteilt werden können, ob diese als Niederlassung im Sinne des Artikel 5, Nr. 5 EuGVVO zu betrachten ist oder ob zumindest ein der Zweitbeklagten zurechenbarer ausreichender Anschein des Bestehens einer solchen Niederlassung vorliegt.
Unstrittig ist, dass der tatsächliche Kontakt der Kläger im Zusammenhang mit ihren Vertragsanträgen nicht zur Erstbeklagten bestanden hat, sondern zu Personen, die als „Vertreter" einer Maklergesellschaft aufgetreten sind. Die Kläger haben nun die Auffassung vertreten, diese Versicherungsmaklergesellschaft sei „für die Erstbeklagte tätig gewesen", jedoch nicht näher dargelegt, welche vertraglichen Abreden es zwischen der Erstbeklagten und dieser Maklergesellschaft in diesem Zusammenhang gegeben haben könnte; hier käme etwa eine Tätigkeit als Untervertreter in Betracht. Die Zweitbeklagte hat dagegen behauptet, die Maklergesellschaft sei unmittelbar für sie tätig geworden und habe auch Provisionen direkt von ihr erhalten. Auch zu diesem Thema werden nach Erörterung mit den Parteien konkretere Tatsachenfeststellungen zu treffen sein. Dabei wird etwa mit der Zweitbeklagten zu erörtern sein, an wen die von den Klägern geleisteten Zahlungen von der Maklergesellschaft weitergeleitet wurden und warum die Erstbeklagte den Erhalt dieser Zahlungen - namens der Zweitbeklagten - bestätigt hat, wenn doch ein direktes Vertragsverhältnis zwischen der Zweitbeklagten und der Maklergesellschaft bestanden haben soll. Weiters wäre rechtlich von Interesse, von wem und mit welchen Aufträgen bzw Weisungen die Maklergesellschaft die Unterlagen und Vertragsformulare erhalten hat, die beim geschäftlichen Kontakt mit den Klägern verwendet wurden. Sollte sich nach Ergänzung des Beweisverfahrens ergeben, dass die Maklergesellschaft für die Erstbeklagte als deren Untervertreterin tätig war oder sollte zumindest der Anschein einer solchen Untervertretung vorliegen, wäre die Sache nicht anders zu beurteilen, als hätte die Erstbeklagte selbst die Versicherungsanträge akquiriert.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.