Rechtssatz RS0124417
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124417
Entscheidungsdatum
28.05.2019
Norm
EuGVVO Art5 Nr5
EuGVVO Art8
Rechtssatz
Der Verweis in Art 8 EuGVVO auf Art 5 Nr5 EuGVVO führt dazu, dass auch gegen einen Versicherer eine Klage unter den in Art 5 Nr 5 EuGVVO genannten Voraussetzungen vor dem Gericht eines anderen Mitgliedsstaats angebracht werden kann. Wesentliche Elemente des Zuständigkeitstatbestands sind einerseits das Bestehen einer „Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung" des beklagten Versicherers im Gerichtsstaat und andererseits eine ausreichend enge Verbindung zwischen dieser Niederlassung und dem strittigen Rechtsverhältnis, die die Verordnung danach abgrenzt, ob eine Streitigkeit „aus dem Betrieb" dieser Niederlassung vorliegt.Der Verweis in Artikel 8, EuGVVO auf Artikel 5, Nr5 EuGVVO führt dazu, dass auch gegen einen Versicherer eine Klage unter den in Artikel 5, Nr 5 EuGVVO genannten Voraussetzungen vor dem Gericht eines anderen Mitgliedsstaats angebracht werden kann. Wesentliche Elemente des Zuständigkeitstatbestands sind einerseits das Bestehen einer „Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung" des beklagten Versicherers im Gerichtsstaat und andererseits eine ausreichend enge Verbindung zwischen dieser Niederlassung und dem strittigen Rechtsverhältnis, die die Verordnung danach abgrenzt, ob eine Streitigkeit „aus dem Betrieb" dieser Niederlassung vorliegt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 112/08i
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 1 Ob 112/08i
Beisatz: Hier wurde die Frage, ob der Zuständigkeitstatbestand gegeben ist, mangels ausreichender Sachverhaltsfeststellungen offen gelassen. (T1)
- 4 Ob 69/19d
Entscheidungstext OGH 28.05.2019 4 Ob 69/19d
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124417
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019
Dokumentnummer
JJR_20081125_OGH0002_0010OB00112_08I0000_001