Die bloß als Händler und nicht als Hersteller des Reisebusses aufgetretene beklagte Partei musste den Konstruktionsfehler des Motors nicht kennen. Es würde die Sorgfaltspflichten des Händlers überspannen, legte man ihm die Verpflichtung auf, die vom Hersteller zugesicherten oder allgemein vorausgesetzten Eigenschaften der von ihm bloß vertriebenen Ware durch eigene Tests überprüfen zu lassen, verfügt der Händler doch zumeist nicht über entsprechende Prüfvorrichtungen und das notwendige know-how. Mangels Offenkundigkeit und mangels besonderer Umstände oder konkreter Verdachtsmomente bestand für die beklagte Partei somit keine Prüfpflicht und daher auch nicht die Möglichkeit, den Konstruktionsfehler zu erkennen. Damit liegt aber auch kein Verschulden der beklagten Partei am Zustandekommen des Brandes vor (JBl 1997, 456), weshalb eine Klagsstattgebung aus dem Titel des Schadenersatzes ausscheidet. Soweit der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung davon ausgeht, die beklagte Partei habe den Konstruktionsmangel gekannt und dies sogar „eingestanden", ist ihr entgegenzuhalten, dass sie sich einerseits von den Feststellungen der Vorinstanzen entfernt und andererseits entsprechendes Vorbringen in erster Instanz nicht erstattet wurde. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die beklagte Partei habe - unter bestimmten Voraussetzungen - ihre Mithaftung „gar nicht in Zweifel gezogen" (S 16 f des Berufungsurteils unter Bezugnahme auf ON 47), sind aktenwidrig, denn die beklagte Partei hat in ON 47 nur vorgebracht, ihre Mithaftung sei allenfalls „nicht auszuschließen". Damit gehen die Ausführungen zur gebotenen Aufklärung des Käufers ins Leere.
Die dem Kläger gewährte „Garantie" für „2 Jahre oder 200.000 km auf Motor" etc bedeutet, dass die Güte des garantierten Fahrzeugteils über die Ablieferung hinaus noch 2 Jahre anhalte, die Sachqualität also gegeben sei. Aus dieser Garantie stehen dem Kläger als Garantieberechtigtem mangels gegenteiliger Vereinbarung nur die Gewährleistungsbehelfe zur Verfügung (Reischauer in Rummel, ABGB3, Rz 12 zu § 933 mwN). Ohne besondere Umstände kann die Garantiezusage für einen bestimmten Zeitraum nicht dahin verstanden werden, dass die Vertragspartner über die Gewährleistungsfolgen hinaus eine zusätzliche Haftung für alle Folgen eines Mangels übernehmen will. Die Gewährleistung ist nur auf Minderung, Verbesserung oder Nachtrag des Fehlenden, allenfalls auch auf Vertragsaufhebung gerichtet (JBl 1991, 385). Im Lichte dessen war die beklagte Partei zweifellos verpflichtet, den Keilriemen zu tauschen und die verbogene Kraftstoffleitung wiederherzustellen bzw die Kosten hiefür zu tragen.Die dem Kläger gewährte „Garantie" für „2 Jahre oder 200.000 km auf Motor" etc bedeutet, dass die Güte des garantierten Fahrzeugteils über die Ablieferung hinaus noch 2 Jahre anhalte, die Sachqualität also gegeben sei. Aus dieser Garantie stehen dem Kläger als Garantieberechtigtem mangels gegenteiliger Vereinbarung nur die Gewährleistungsbehelfe zur Verfügung (Reischauer in Rummel, ABGB3, Rz 12 zu Paragraph 933, mwN). Ohne besondere Umstände kann die Garantiezusage für einen bestimmten Zeitraum nicht dahin verstanden werden, dass die Vertragspartner über die Gewährleistungsfolgen hinaus eine zusätzliche Haftung für alle Folgen eines Mangels übernehmen will. Die Gewährleistung ist nur auf Minderung, Verbesserung oder Nachtrag des Fehlenden, allenfalls auch auf Vertragsaufhebung gerichtet (JBl 1991, 385). Im Lichte dessen war die beklagte Partei zweifellos verpflichtet, den Keilriemen zu tauschen und die verbogene Kraftstoffleitung wiederherzustellen bzw die Kosten hiefür zu tragen.
Sie musste aber nicht damit rechnen, dass ein Reisebuschauffeur, der während einer Fahrt den gerissenen Keilriemen selbst zweimal getauscht und dabei jeweils die Leckkraftstoff-Rückleitung in die ursprüngliche Position zurückgebogen hatte, nach Rückkehr von den Fahrten nicht unverzüglich den Austausch der Kraftstoffleitung durch eine befugte Werkstätte veranlasst. Es war für die beklagte Partei nicht vorhersehbar, dass ein Busunternehmer bzw dessen Chauffeure in Unkenntnis davon sind, ein händisches (mehrmaliges) Verbiegen einer metallenen Kraftstoffleitung führe im Zusammenhalt mit den Vibrationen des Motors zu Materialermüdung und Undichtheit, sodass umgehend ein Austausch der Leitung erforderlich sei. Zwar ist das Rückbiegen der Leitung gerade durch den infolge des Konstruktionsfehlers aufgetretenen Riss des Keilriemens erforderlich gewesen, doch stellt es einen selbstständigen Entschluss des Klägers dar, nach Rückkehr von der jeweiligen Fahrt den Austausch der Leitung durch eine Werkstätte zu unterlassen. Sie hat die Schadensfolge allein zu verantworten, weil die Garantie sich nicht darauf erstrecken kann, für unvorhersehbare Fehlleistungen des Garantiebegünstigten zu haften. Auch im Wege des § 1313a ABGB ergibt sich keine Haftung der beklagten Partei: Diese haftet als (Zwischen)-Händler dem Käufer gegenüber nur für die Erfüllung der sie selbst treffenden Verpflichtungen, wie beispielsweise die Auswahl eines geeigneten Erzeugers, die einwandfreie Lagerung der Ware etc. Sie haftet jedoch nicht für jedes Verschulden des Produzenten, da der Erzeuger nicht als Erfüllungsgehilfe des Händlers anzusehen ist (SZ 52/74; SZ 67/101; RIS-Justiz RS0022662).Sie musste aber nicht damit rechnen, dass ein Reisebuschauffeur, der während einer Fahrt den gerissenen Keilriemen selbst zweimal getauscht und dabei jeweils die Leckkraftstoff-Rückleitung in die ursprüngliche Position zurückgebogen hatte, nach Rückkehr von den Fahrten nicht unverzüglich den Austausch der Kraftstoffleitung durch eine befugte Werkstätte veranlasst. Es war für die beklagte Partei nicht vorhersehbar, dass ein Busunternehmer bzw dessen Chauffeure in Unkenntnis davon sind, ein händisches (mehrmaliges) Verbiegen einer metallenen Kraftstoffleitung führe im Zusammenhalt mit den Vibrationen des Motors zu Materialermüdung und Undichtheit, sodass umgehend ein Austausch der Leitung erforderlich sei. Zwar ist das Rückbiegen der Leitung gerade durch den infolge des Konstruktionsfehlers aufgetretenen Riss des Keilriemens erforderlich gewesen, doch stellt es einen selbstständigen Entschluss des Klägers dar, nach Rückkehr von der jeweiligen Fahrt den Austausch der Leitung durch eine Werkstätte zu unterlassen. Sie hat die Schadensfolge allein zu verantworten, weil die Garantie sich nicht darauf erstrecken kann, für unvorhersehbare Fehlleistungen des Garantiebegünstigten zu haften. Auch im Wege des Paragraph 1313 a, ABGB ergibt sich keine Haftung der beklagten Partei: Diese haftet als (Zwischen)-Händler dem Käufer gegenüber nur für die Erfüllung der sie selbst treffenden Verpflichtungen, wie beispielsweise die Auswahl eines geeigneten Erzeugers, die einwandfreie Lagerung der Ware etc. Sie haftet jedoch nicht für jedes Verschulden des Produzenten, da der Erzeuger nicht als Erfüllungsgehilfe des Händlers anzusehen ist (SZ 52/74; SZ 67/101; RIS-Justiz RS0022662).
Letztlich bietet auch das Produkthaftungsgesetz schon deshalb keine Grundlage für eine Haftung der beklagten Partei, da der Schaden von einem Unternehmer erlitten wurde, der den Bus gewiss überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat (§ 2 Z 1 PHG). Des weiteren wäre die Haftung der beklagten Partei, die das Produkt (= Bus) nicht hergestellt hat, gemäß § 1 Abs 2 PHG lediglich subsidiär, wobei keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Hersteller nicht hätte festgestellt werden können. Derartiges wurde auch nicht vorgebracht.Letztlich bietet auch das Produkthaftungsgesetz schon deshalb keine Grundlage für eine Haftung der beklagten Partei, da der Schaden von einem Unternehmer erlitten wurde, der den Bus gewiss überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat (Paragraph 2, Ziffer eins, PHG). Des weiteren wäre die Haftung der beklagten Partei, die das Produkt (= Bus) nicht hergestellt hat, gemäß Paragraph eins, Absatz 2, PHG lediglich subsidiär, wobei keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Hersteller nicht hätte festgestellt werden können. Derartiges wurde auch nicht vorgebracht.
Die Frage der "Anwendung des § 1304 ABGB im Verhältnis Garantiegeber - Garantienehmer" stellt sich nicht, da es der beklagten Partei weder als Verschulden anzulasten ist noch unter deren Garantiezusage fällt, wenn der Kläger bzw dessen Sohn eine im Motorraum befindliche Kraftstoffleitung händisch verbiegt, ohne sie danach in einer Werkstätte austauschen zu lassen. Die nachteiligen Folgen dieser Unterlassung hat der Kläger allein zu tragen.Die Frage der "Anwendung des Paragraph 1304, ABGB im Verhältnis Garantiegeber - Garantienehmer" stellt sich nicht, da es der beklagten Partei weder als Verschulden anzulasten ist noch unter deren Garantiezusage fällt, wenn der Kläger bzw dessen Sohn eine im Motorraum befindliche Kraftstoffleitung händisch verbiegt, ohne sie danach in einer Werkstätte austauschen zu lassen. Die nachteiligen Folgen dieser Unterlassung hat der Kläger allein zu tragen.
Zum Vorwurf des „Fehlens einer nachvollziehbaren Interessenabwägung unter Feststellung und Gewichtung der die Parteien jeweils treffenden Belastungsmomente" ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist zu verneinen.
Mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen. Die von der beklagten Partei erhobene Revision ist hingegen berechtigt, sodass das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen ist.Mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen. Die von der beklagten Partei erhobene Revision ist hingegen berechtigt, sodass das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Ausgehend von einem Revisionsinteresse von EUR 108.195,25 gebührt für die Revision nur ein Einheitssatz von 50 % (§ 23 Abs 3 RATG).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, Absatz eins,, 41 Absatz eins, ZPO. Ausgehend von einem Revisionsinteresse von EUR 108.195,25 gebührt für die Revision nur ein Einheitssatz von 50 % (Paragraph 23, Absatz 3, RATG).