Aus der Begründung:
Für die Rechtsdurchsetzung und die Abwehr von Rechtswidrigkeiten zwischen Miteigentümern ist das streitige Verfahren bestimmt; nur die rechtsgestaltende Mitwirkung des Gerichtes bei der Willensbildung einer Gemeinschaft von Miteigentümern hat im außerstreitigen Verfahren zu geschehen (13. April 1955 EvBl. 1955 Nr. 323 = MietSlg. 4825; 5. Mai 1954 RiZ. 1954 S. 13 = MietSlg. 3665; 15. November 1950 JBl. 1951 S. 265; 24. Jänner 1904 GlUNF. 2933 = 24. Jänner 1905 NotZtg. 1905 S. 125 = ZBl. 1905 Nr. 184). Das Außerstreitverfahren ist unzulässig, wenn die rechtlichen Beziehungen zwischen den Miteigentümern durch Vereinbarung geregelt sind und die aus ihr entspringenden Leistungen in Anspruch genommen werden (Klang[2] III, S. 1116). Gleiches muß auch gelten, wenn die rechtlichen Beziehungen zwischen den Miteigentümern auf andere Art geregelt sind.Für die Rechtsdurchsetzung und die Abwehr von Rechtswidrigkeiten zwischen Miteigentümern ist das streitige Verfahren bestimmt; nur die rechtsgestaltende Mitwirkung des Gerichtes bei der Willensbildung einer Gemeinschaft von Miteigentümern hat im außerstreitigen Verfahren zu geschehen (13. April 1955 EvBl. 1955 Nr. 323 = MietSlg. 4825; 5. Mai 1954 RiZ. 1954 S. 13 = MietSlg. 3665; 15. November 1950 JBl. 1951 S. 265; 24. Jänner 1904 GlUNF. 2933 = 24. Jänner 1905 NotZtg. 1905 S. 125 = ZBl. 1905 Nr. 184). Das Außerstreitverfahren ist unzulässig, wenn die rechtlichen Beziehungen zwischen den Miteigentümern durch Vereinbarung geregelt sind und die aus ihr entspringenden Leistungen in Anspruch genommen werden (Klang[2] römisch drei, S. 1116). Gleiches muß auch gelten, wenn die rechtlichen Beziehungen zwischen den Miteigentümern auf andere Art geregelt sind.
Exekutionstitel sind nur solche Tatbestände, die einen Leistungsbefehl an den Verpflichteten aussprechen; daher scheiden z. B. Feststellungs- und Rechtsgestaltungsurteile aus. Der Leistungsbefehl muß ausdrücklich und deutlich eine bestimmte Leistung zur bestimmten Zeit auftragen (Pollak, System, S. 791 und 795). Mit dem rechtskräftigen Beschluß des Außerstreitgerichtes vom 28. April 1961 in der Rechtssache des Antragstellers Johann H. (Klägers) wider die Antragsgegnerin Gertrude F. (Beklagte) wegen Benützungsregelung der Wohnung, die der vorliegenden Klage zugrunde liegt, ist dem Antragsteller das alleinige Benützungsrecht am Kabinett und das gleichteilige Benützungsrecht an der Küche und den Nebenräumlichkeiten eingeräumt, das alleinige Benützungsrecht am Zimmer aber der Antragsgegnerin vorbehalten worden. Einen Exekutionstitel stellt dieser Beschluß nicht dar, weil er keinen Leistungsbefehl enthält (vgl. E. 2. Februar 1949 JBl. 1949 S. 238). Bei Streitigkeiten, die die Miteigentümer aus bereits rechtskräftig getroffenen Vereinbarungen, Verfügungen oder Veränderungen gegeneinander ableiten, ist der Rechtsweg gegeben, wie überhaupt für die Rechtsdurchsetzung zwischen Miteigentümern das streitige Verfahren bestimmt ist (SZ. XXIII 327). Die §§ 833 bis 835 ABGB. sehen eine Mitwirkung des Gerichtes bei der Willensbildung der Gemeinschaft von Miteigentümern vor. Diese Mitwirkung ist dann notwendig, wenn sich gleiche Stimmen gegenüberstehen oder wenn bei wichtigen Veränderungen Stimmeneinheit nicht zu erzielen ist und die übrigen nach den §§ 834 und 835 ABGB. möglichen Auswege nicht beschritten werden. In diesen Fällen hat das außerstreitige Gericht die Aufgabe, rechtsgestaltend der einen Hälfte der Stimmen das Übergewicht über die andere zu geben oder einen Mehrheitsbeschluß die ihm an sich nicht eigene Durchschlagskraft gegenüber der Minderheit zu verleihen. Daß diese rechtsgestaltende Tätigkeit des Gerichtes im außerstreitigen Verfahren zu erfolgen hat, wird allgemein anerkannt. Streitigkeiten zwischen den Miteigentümern gehören also auf den außerstreitigen Weg, wenn die Halb- oder Mehrheitseigentümer die nach den §§ 833 bis 835 ABGB. allenfalls erforderliche Unterstützung ihres Willens durch das Gericht in Anspruch nehmen. Das Begehren gegen den Miteigentümer, die von diesem benützten Teile der gemeinsamen Sache aufzugeben und zu räumen, setzt bei Fehlen einer Vereinbarung eine vorherige Entscheidung über das Benützungsrecht im außerstreitigen Verfahren voraus (SZ. XXIII 83). Es dürfen daher die Parteien mit einem Antrag auf Regelung der Benützung der gemeinsamen Sache durch den Außerstreitrichter nicht auf den Rechtsweg verwiesen werden, weil ein Anspruch auf eine bestimmte Art der Benützung nicht besteht, vielmehr erst durch die rechtsgestaltende Verfügung des Außerstreitrichters entsteht, welche die fehlende Willensübereinstimmung der Teilhaber zu ersetzen bestimmt ist (SZ. XXIII 81). Für die Frage, ob über ein Begehren im außerstreitigen Verfahren oder im Rechtswege zu entscheiden ist, kommt es weiter auf den Inhalt des Begehrens, nicht aber darauf an, ob das Begehren sachlich begrundet ist. Wenn das Begehren auf eine rechtsgestaltende Verfügung des Gerichtes über die Benützung einer mehreren Teilhabern gemeinschaftlichen Sache gerichtet ist, dann kann über ein solches Begehren nur im außerstreitigen Verfahren entschieden werden (SZ XIX 199). Der Außerstreitrichter hat nach den Bestimmungen der §§ 834 und 835 ABGB. wie bereits erwähnt, den fehlenden Parteiwillen zu supplieren (EvBl. 1957 Nr. 186). Ob es richtig ist, daß ein rechtsgestaltender Ausspruch des Gerichtes auch mit einem Vollstreckungsbefehl verbunden werden kann, wenn auf Grund der neugestalteten Rechtslage ein Teil der Miteigentümer Leistungen zu erbringen hat (MietSlg. 6935 und die dort angeführte Rechtsprechung), oder ob sich die Aufgabe des Außerstreitrichters auf die rechtsgestaltende Verfügung zu beschränken hat, mag dahingestellt bleiben, weil der Rechtsweg für die vorliegende Räumungsklage schon aus folgenden Erwägungen bejaht werden muß. Der Inhalt des Klagsvorbringens besagt im wesentlichen: Mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses des Außerstreitrichters, womit die Benützung der Wohnung durch die Streitteile geregelt wurde, stehe fest, daß die Beklagte die Wohnung, soweit die Benützung derselben nicht ihr eingeräumt wurde, seither ohne Rechtstitel benütze, dem Kläger dagegen, soweit die Benützung der Wohnung ihm eingeräumt wurde, nunmehr ein Anspruch auf Räumung des Kabinetts durch die Beklagte und auf Gestattung (Duldung) der Mitbenützung der übrigen Wohnung - ausgenommen das Zimmer, das der Beklagten zur alleinigen Benützung vorbehalten wurde - zustehe. Für das aus diesem Vorbringen abgeleitete Begehren steht auf jeden Fall der Rechtsweg offen. Zur Verweisung eines solchen Begehrens an den Außerstreitrichter besteht kein Anlaß, da sich der Außerstreitrichter mit der Erlassung der rechtsgestaltenden Verfügung seiner Aufgabe entledigt hat. Der Fall liegt dann nicht anders, als wenn der Anspruch eines Teilhabers der gemeinsamen Sache durch einen gültig zustande gekommenen, rechtswirksamen Mehrheitsbeschluß, durch Los oder Schiedsmann oder durch eine sonstige Vereinbarung entstanden ist. Da bisher kein Exekutionstitel vorliegt, kann die Klage auch nicht etwa wegen rechtskräftig entschiedener Streitsache zurückgewiesen werden.Exekutionstitel sind nur solche Tatbestände, die einen Leistungsbefehl an den Verpflichteten aussprechen; daher scheiden z. B. Feststellungs- und Rechtsgestaltungsurteile aus. Der Leistungsbefehl muß ausdrücklich und deutlich eine bestimmte Leistung zur bestimmten Zeit auftragen (Pollak, System, S. 791 und 795). Mit dem rechtskräftigen Beschluß des Außerstreitgerichtes vom 28. April 1961 in der Rechtssache des Antragstellers Johann H. (Klägers) wider die Antragsgegnerin Gertrude F. (Beklagte) wegen Benützungsregelung der Wohnung, die der vorliegenden Klage zugrunde liegt, ist dem Antragsteller das alleinige Benützungsrecht am Kabinett und das gleichteilige Benützungsrecht an der Küche und den Nebenräumlichkeiten eingeräumt, das alleinige Benützungsrecht am Zimmer aber der Antragsgegnerin vorbehalten worden. Einen Exekutionstitel stellt dieser Beschluß nicht dar, weil er keinen Leistungsbefehl enthält vergleiche E. 2. Februar 1949 JBl. 1949 S. 238). Bei Streitigkeiten, die die Miteigentümer aus bereits rechtskräftig getroffenen Vereinbarungen, Verfügungen oder Veränderungen gegeneinander ableiten, ist der Rechtsweg gegeben, wie überhaupt für die Rechtsdurchsetzung zwischen Miteigentümern das streitige Verfahren bestimmt ist (SZ. römisch 23 327). Die Paragraphen 833 bis 835 ABGB. sehen eine Mitwirkung des Gerichtes bei der Willensbildung der Gemeinschaft von Miteigentümern vor. Diese Mitwirkung ist dann notwendig, wenn sich gleiche Stimmen gegenüberstehen oder wenn bei wichtigen Veränderungen Stimmeneinheit nicht zu erzielen ist und die übrigen nach den Paragraphen 834 und 835 ABGB. möglichen Auswege nicht beschritten werden. In diesen Fällen hat das außerstreitige Gericht die Aufgabe, rechtsgestaltend der einen Hälfte der Stimmen das Übergewicht über die andere zu geben oder einen Mehrheitsbeschluß die ihm an sich nicht eigene Durchschlagskraft gegenüber der Minderheit zu verleihen. Daß diese rechtsgestaltende Tätigkeit des Gerichtes im außerstreitigen Verfahren zu erfolgen hat, wird allgemein anerkannt. Streitigkeiten zwischen den Miteigentümern gehören also auf den außerstreitigen Weg, wenn die Halb- oder Mehrheitseigentümer die nach den Paragraphen 833 bis 835 ABGB. allenfalls erforderliche Unterstützung ihres Willens durch das Gericht in Anspruch nehmen. Das Begehren gegen den Miteigentümer, die von diesem benützten Teile der gemeinsamen Sache aufzugeben und zu räumen, setzt bei Fehlen einer Vereinbarung eine vorherige Entscheidung über das Benützungsrecht im außerstreitigen Verfahren voraus (SZ. römisch 23 83). Es dürfen daher die Parteien mit einem Antrag auf Regelung der Benützung der gemeinsamen Sache durch den Außerstreitrichter nicht auf den Rechtsweg verwiesen werden, weil ein Anspruch auf eine bestimmte Art der Benützung nicht besteht, vielmehr erst durch die rechtsgestaltende Verfügung des Außerstreitrichters entsteht, welche die fehlende Willensübereinstimmung der Teilhaber zu ersetzen bestimmt ist (SZ. römisch 23 81). Für die Frage, ob über ein Begehren im außerstreitigen Verfahren oder im Rechtswege zu entscheiden ist, kommt es weiter auf den Inhalt des Begehrens, nicht aber darauf an, ob das Begehren sachlich begrundet ist. Wenn das Begehren auf eine rechtsgestaltende Verfügung des Gerichtes über die Benützung einer mehreren Teilhabern gemeinschaftlichen Sache gerichtet ist, dann kann über ein solches Begehren nur im außerstreitigen Verfahren entschieden werden (SZ römisch neunzehn 199). Der Außerstreitrichter hat nach den Bestimmungen der Paragraphen 834 und 835 ABGB. wie bereits erwähnt, den fehlenden Parteiwillen zu supplieren (EvBl. 1957 Nr. 186). Ob es richtig ist, daß ein rechtsgestaltender Ausspruch des Gerichtes auch mit einem Vollstreckungsbefehl verbunden werden kann, wenn auf Grund der neugestalteten Rechtslage ein Teil der Miteigentümer Leistungen zu erbringen hat (MietSlg. 6935 und die dort angeführte Rechtsprechung), oder ob sich die Aufgabe des Außerstreitrichters auf die rechtsgestaltende Verfügung zu beschränken hat, mag dahingestellt bleiben, weil der Rechtsweg für die vorliegende Räumungsklage schon aus folgenden Erwägungen bejaht werden muß. Der Inhalt des Klagsvorbringens besagt im wesentlichen: Mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses des Außerstreitrichters, womit die Benützung der Wohnung durch die Streitteile geregelt wurde, stehe fest, daß die Beklagte die Wohnung, soweit die Benützung derselben nicht ihr eingeräumt wurde, seither ohne Rechtstitel benütze, dem Kläger dagegen, soweit die Benützung der Wohnung ihm eingeräumt wurde, nunmehr ein Anspruch auf Räumung des Kabinetts durch die Beklagte und auf Gestattung (Duldung) der Mitbenützung der übrigen Wohnung - ausgenommen das Zimmer, das der Beklagten zur alleinigen Benützung vorbehalten wurde - zustehe. Für das aus diesem Vorbringen abgeleitete Begehren steht auf jeden Fall der Rechtsweg offen. Zur Verweisung eines solchen Begehrens an den Außerstreitrichter besteht kein Anlaß, da sich der Außerstreitrichter mit der Erlassung der rechtsgestaltenden Verfügung seiner Aufgabe entledigt hat. Der Fall liegt dann nicht anders, als wenn der Anspruch eines Teilhabers der gemeinsamen Sache durch einen gültig zustande gekommenen, rechtswirksamen Mehrheitsbeschluß, durch Los oder Schiedsmann oder durch eine sonstige Vereinbarung entstanden ist. Da bisher kein Exekutionstitel vorliegt, kann die Klage auch nicht etwa wegen rechtskräftig entschiedener Streitsache zurückgewiesen werden.