Die Revision ist unzulässig.
1. Der erkennende Senat sprach in seiner Entscheidung 1 Ob 10/90 (= SZ 63/106) nach ausführlicher Erörterung der Rechtslage aus, der Ersatz entgangenen Gewinns sei ein Äquivalent für eine im Rahmen der Gesetze bestehende, jedoch rechtswidrig beschränkte wirtschaftliche Handlungsfreiheit. Habe eine entsprechende Handlungsfreiheit von vornherein gefehlt, so sei auch nicht ihr vermeintlicher Wegfall ausgleichbar. Es sei allerdings nicht das formale Erfordernis der Erteilung einer verwaltungsbehördlichen Genehmigung entscheidend; von Bedeutung sei vielmehr nur, ob die zur Ausübung erforderliche Genehmigung im maßgeblichen Zeitpunkt oder Zeitraum erteilbar gewesen wäre. Bei Bejahung der Genehmigungsfähigkeit sei auch eine bewusste Missachtung der Genehmigungspflicht durch den Geschädigten belanglos. Daraus ist als Grundsatz ableitbar, dass sich ein Vermögensvorteil, der bei rechtstreuem Verhalten nicht erlangbar gewesen wäre, auch nicht auf dem Umweg über die Zuerkennung eines Schadenersatzanspruchs erzielen lässt. Daran ist festzuhalten.
2. Die beklagte Partei zieht nicht in Zweifel, dass sie für ihre Tankanlage eine verwaltungsbehördliche Genehmigung nicht hätte erwirken können. Sie meint jedoch, sie habe Anspruch auf Ersatz der "Einkaufsdifferenzen", weil auch der durch das schädigende Ereignis verursachte Vermögensnachteil infolge der faktischen Unverwendbarkeit einer verwaltungsbehördlich nicht genehmigungsfähigen Tankanlage ersatzfähig sei und der Mangel der verwaltungsbehördlichen Genehmigung ohnehin durch die Verschuldensteilung sanktioniert werde.
Mit dieser Argumentation verkennt die beklagte Partei die unter 1. erläuterte Rechtslage. Konnte sie einen Vermögensvorteil vor dem schädigenden Ereignis nur durch rechtswidriges Verhalten erzielen, so kann sie die durch die entfallene Möglichkeit eines fortgesetzten, durch eine nachträgliche verwaltungsbehördliche Genehmigung nicht sanierbaren rechtswidrigen Verhaltens eingetretene Vermögenseinbuße, die den Entgang eines Gewinns bewirkte, nicht auf einen Dritten überwälzen. Würde man dies bejahen, so würde man damit das Recht der beklagten Partei auf Aufrechterhaltung eines gesetzwidrigen Zustands zu Lasten eines Dritten anerkennen. Die beklagte Partei übersieht somit, dass sie auch ohne das schädigende Ereignis verpflichtet gewesen wäre, die Weiterverwendung ihrer verwaltungsbehördlich nicht genehmigungsfähigen Tankanlage zu unterlassen.
Die Revisionswerberin behauptet überdies, sie habe Anspruch auf Ersatz des Zeitwerts der verwaltungsbehördlich nicht genehmigten "Tankstellenanlage" im Schädigungszeitpunkt, ohne daraus bestimmte, ihren Prozessstandpunkt begünstigende Folgen abzuleiten. Insofern ist sie darauf zu verweisen, dass ihre Aufrechnungseinrede, soweit sich diese auf die Beschädigung des Tanks und der Stahlbetondecke des Tankraums bezog, ohnehin teilweise erfolgreich war.
Schließlich wendet sich die beklagte Partei noch gegen die Verschuldensteilung der Vorinstanzen und strebt die Teilung des Verschuldens im Verhältnis von 2 : 1 zu Lasten der klagenden Partei an. Einer bloßen Ermessensentscheidung über die Teilung oder die Schwere eines Verschuldens kommt jedoch im Allgemeinen keine über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung zu. Wenn das Berufungsgericht die Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs beachtete, also die Rechtslage nicht verkannte und seine Ermessensentscheidung nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles traf, ohne von einer durch die ständige Rechtsprechung anerkannten Ermessensübung extrem abzuweichen, wirft die Lösung einer Verschuldensfrage keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf (2 Ob 129/99f uva). Einen gravierenden Ermessenfehler in Ansehung der bekämpften Verschuldensteilung zeigt die beklagte Partei in der Revision nicht auf.Schließlich wendet sich die beklagte Partei noch gegen die Verschuldensteilung der Vorinstanzen und strebt die Teilung des Verschuldens im Verhältnis von 2 : 1 zu Lasten der klagenden Partei an. Einer bloßen Ermessensentscheidung über die Teilung oder die Schwere eines Verschuldens kommt jedoch im Allgemeinen keine über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung zu. Wenn das Berufungsgericht die Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs beachtete, also die Rechtslage nicht verkannte und seine Ermessensentscheidung nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles traf, ohne von einer durch die ständige Rechtsprechung anerkannten Ermessensübung extrem abzuweichen, wirft die Lösung einer Verschuldensfrage keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf (2 Ob 129/99f uva). Einen gravierenden Ermessenfehler in Ansehung der bekämpften Verschuldensteilung zeigt die beklagte Partei in der Revision nicht auf.
3. Der Obersten Gerichtshof ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision nicht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO gebunden. Aus den voranstehenden Erwägungen folgt, dass die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt. Das Berufungsgericht löste auch die Frage nach der Ersatzfähigkeit der geltend gemachten "Einkaufsdifferenzen" im Einklang mit einem durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bereits geklärten schadenersatzrechtlichen Grundsatz. Die Revision ist somit zurückzuweisen.3. Der Obersten Gerichtshof ist gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision nicht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO gebunden. Aus den voranstehenden Erwägungen folgt, dass die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt. Das Berufungsgericht löste auch die Frage nach der Ersatzfähigkeit der geltend gemachten "Einkaufsdifferenzen" im Einklang mit einem durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bereits geklärten schadenersatzrechtlichen Grundsatz. Die Revision ist somit zurückzuweisen.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 40 und 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die klagende Partei wies auf die Unzulässigkeit der Revision der beklagten Partei hin. Ihre Revisionsbeantwortung diente daher einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weshalb die beklagte Partei die notwendigen Kosten dieses Schriftsatzes zu ersetzen hat. Nicht zuzuerkennen ist der verzeichnete Streitgenossenzuschlag, weil der Rechtsanwalt der klagenden Partei nicht mehrere Personen vertrat und der klagenden Partei im Prozess auch nicht mehrere Personen gegenüberstanden (§ 15 RATG). Der Nebenintervenient unterließ einen Hinweis auf die Unzulässigkeit der Revision. Seine Revisionsbeantwortung war daher einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht dienlich, weshalb ihm deren Kosten selbst zur Last fallen.4. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 40 und 41 in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die klagende Partei wies auf die Unzulässigkeit der Revision der beklagten Partei hin. Ihre Revisionsbeantwortung diente daher einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weshalb die beklagte Partei die notwendigen Kosten dieses Schriftsatzes zu ersetzen hat. Nicht zuzuerkennen ist der verzeichnete Streitgenossenzuschlag, weil der Rechtsanwalt der klagenden Partei nicht mehrere Personen vertrat und der klagenden Partei im Prozess auch nicht mehrere Personen gegenüberstanden (Paragraph 15, RATG). Der Nebenintervenient unterließ einen Hinweis auf die Unzulässigkeit der Revision. Seine Revisionsbeantwortung war daher einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht dienlich, weshalb ihm deren Kosten selbst zur Last fallen.