Begründung:
Am 11. 1. 1998 (bei normalem Tageslicht) stolperte die Klägerin am Gehsteig einer Zufahrtsstraße zu einer Diskothek über eine abgebrochene Schneestange und kam dabei zu Sturz. Sie zog sich einen Stauchungsbruch des rechten Oberarmes zu.
Die Schneestangen sind im Bereich der Bordsteinkante unmittelbar neben dem Fahrbahnrand aufgestellt. Die Bordsteinkanten des Gehsteiges weisen in regelmäßigen Abständen Löcher auf, worin die Schneestangen versenkt werden. Die gegenständliche Schneestange wurde so abgebrochen, daß der untere Teil wenige Zentimeter über dem Boden herausragte. Die beklagte Partei, die Halterin der Zufahrtsstraße ist, kontrolliert durch zwei Gemeindearbeiter zumindestens einmal wöchentlich sämtliche Straßen des Gemeindegebiets. Die Schneestangen werden von Arbeitern Anfang November aufgestellt und etwa Ende März wieder entfernt. Brechen sie ab, werden sie gegen neue ersetzt. Es kommt in diesem Gebiet des öfteren vor, daß Schneestangen umgetreten oder umgefahren werden. Die gegenständliche Schneestange ist bereits im Dezember abgebrochen. Sie war jedenfalls etwa zwei Wochen vor dem Unfall bereits abgebrochen.
Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von einem Drittel begehrt die Klägerin den Ersatz von zwei Drittel ihrer Schäden in der Höhe von insgesamt S 135.000, sohin S 90.000 sA sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle Schäden, die der Klägerin aufgrund des Unfalles vom 11. 1. 1998 noch entstehen werden, zu zwei Dritteln.
Die beklagte Partei wendete im wesentlichen ein, der Unfall sei alleine auf die Unachtsamkeit bzw Ungeschicklichkeit der Klägerin zurückzuführen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und vertrat die Ansicht, die beklagte Partei hafte deshalb nicht nach § 1319a ABGB, weil sie kein grobes Verschulden treffe.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und vertrat die Ansicht, die beklagte Partei hafte deshalb nicht nach Paragraph 1319 a, ABGB, weil sie kein grobes Verschulden treffe.
Das dagegen von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig.
Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, der beklagten Partei sei grobes Verschulden anzulasten. Wie sich aus den Feststellungen ergebe, sei es nämlich schon öfters vorgekommen, daß in diesem Bereich Schneestangen umgetreten oder umgefahren worden seien. Weiters sei trotz wöchentlicher Kontrollen die jedenfalls zwei Wochen vor dem Unfall abgebrochene Schneestange nicht ausgetauscht worden. Möge es auch noch ausreichend erscheinen, daß die beklagte Partei die Schneestangen nur wöchentlich kontrolliere, so sei ihr vorzuwerfen, daß ihre Leute zumindest bei zweimaligen Kontrollen einen Austausch der abgebrochenen Schneestange unterlassen hätten. Gerade wegen der regelmäßigen Abstände zwischen den Schneestangen, die in vorgefertigten Löchern am Gehsteigrand versenkt seien, hätte den Arbeitern selbst bei mäßiger Aufmerksamkeit das Fehlen einer Schneestange auffallen müssen. Es wäre ihnen dabei ein Leichtes gewesen, diese Stolperfalle zu entfernen.
Demgegenüber sei von jedem Fußgänger zu verlangen, "vor die Füße zu schauen". Komme er zu Sturz, weil er diesem Umstand nicht Rechnung trage und über ein auf dem Gehsteig befindliches Hindernis stolpere, so treffe ihn im allgemeinen ein 50 %iges Mitverschulden.
Ausgehend von dieser Verschuldensteilung werde das Erstgericht die noch fehlenden Beweise zur Höhe und zur Berechtigung des Feststellungsbegehrens aufnehmen müssen.
Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil die veröffentlichten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes in erster Linie Hindernisse am Gehsteig im innerstädtischen Bereich beträfen und auch Einzelfallentscheidungen der vorliegenden Art dazu beitragen könnten, die Rechtseinheit und Rechtssicherheit in ähnlich gelagerten Fällen zu verbessern.
Gegen diesen Beschluß erhoben beide Teile Rekurs.
Die beklagte Partei beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt, die Haftung der beklagten Partei auch auf § 1319 ABGB zu stützen und von einer Verschuldensteilung von 2 : 1 zu Lasten der beklagten Partei im weiteren Verfahren auszugehen.Die klagende Partei beantragt, die Haftung der beklagten Partei auch auf Paragraph 1319, ABGB zu stützen und von einer Verschuldensteilung von 2 : 1 zu Lasten der beklagten Partei im weiteren Verfahren auszugehen.
Beide Parteien haben Rekursbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der anderen Partei zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.