Die Revision ist teilweise berechtigt.
Zur Haftung der Erstbeklagten:
Daß die Erstbeklagte Halterin des Gehsteiges ist und daher gemäß § 1319 a ABGB nur haftet, wenn sie oder einer ihrer Leute den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, wird auch von der Klägerin nicht bestritten. Sie vertritt aber die Ansicht, grobes Verschulden liege vor. Sie rügt zunächst, daß das Berufungsgericht die Ausführungen des Erstgerichtes, es könne nicht genau festgestellt werden, wie lange die Vertiefung im Gehsteig bestanden habe, sie müsse aber mindestens 2 bis 3 Wochen vor dem Unfall vorhanden gewesen sei, als negative Feststellung wertete. Entgegen den Revisionsausführungen kann jedoch nicht zweifelhaft sein, daß es sich bei den zitierten Stellen des Ersturteils um eine "negative Feststellung" handelt, zumal weil das Erstgericht auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung davon ausging, es habe nicht festgestellt werden können, daß eine als gefährlich erkennbare Vertiefung des Gehsteiges über mehr als 2 bis 3 Wochen vor dem Unfall bestanden habe. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß die Vertiefung schon länger bestand. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin liegt auch darin, daß das Erstgericht nicht feststellte, wie lange die Vertiefung bestand, kein Feststellungsmangel, weil ohnedies eine "negative" Feststellung getroffen wurde.Daß die Erstbeklagte Halterin des Gehsteiges ist und daher gemäß Paragraph 1319, a ABGB nur haftet, wenn sie oder einer ihrer Leute den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, wird auch von der Klägerin nicht bestritten. Sie vertritt aber die Ansicht, grobes Verschulden liege vor. Sie rügt zunächst, daß das Berufungsgericht die Ausführungen des Erstgerichtes, es könne nicht genau festgestellt werden, wie lange die Vertiefung im Gehsteig bestanden habe, sie müsse aber mindestens 2 bis 3 Wochen vor dem Unfall vorhanden gewesen sei, als negative Feststellung wertete. Entgegen den Revisionsausführungen kann jedoch nicht zweifelhaft sein, daß es sich bei den zitierten Stellen des Ersturteils um eine "negative Feststellung" handelt, zumal weil das Erstgericht auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung davon ausging, es habe nicht festgestellt werden können, daß eine als gefährlich erkennbare Vertiefung des Gehsteiges über mehr als 2 bis 3 Wochen vor dem Unfall bestanden habe. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß die Vertiefung schon länger bestand. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin liegt auch darin, daß das Erstgericht nicht feststellte, wie lange die Vertiefung bestand, kein Feststellungsmangel, weil ohnedies eine "negative" Feststellung getroffen wurde.
Bei Prüfung der Frage, ob die Beklagte oder einer ihrer Leute den Schaden grob fahrlässig verschuldet hat, ist zu berücksichtigen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes grobe Fahrlässigkeit nur anzunehmen ist, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht (Pflicht zur Unfallsverhütung) vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich vorhersehbar ist. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit erfordert, daß ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Überlegung aller Umstände des konkreten Einzelfalles auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades ist die Schwere des Sorgfaltsverstoßes und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes, wobei diese Beurteilung stets nur nach den Umständen des Einzelfalles vorgenommen werden kann (ZVR 1984/142; ZVR 1984/176; SZ 56/157 uva.). Im vorliegenden Fall ist der mangelhafte Zustand des Gehsteiges Ursache des Schadens gewesen. Daß dieser Gehsteig nicht ordnungsgemäß hergestellt war, wurde nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen. Bei einem ordnungsgemäß ausgeführten asphaltierten Gehsteig, der nur für den Fußgängerverkehr bestimmt ist (§ 2 Z 10 StVO) und daher keiner besonderen Abnützung unterliegt, kann es nicht als wahrscheinlich vorhergesehen werden, daß eine Vertiefung auftritt, die eine Gefahrenquelle für Passanten darstellt. Der Umstand, daß die Erstbeklagte, der Schäden ohnedies von verschiedenen Personen, insbesondere den Bediensteten der Straßenverwaltung, gemeldet werden, die Gehsteige nur einmal jährlich kontrolliert, vermag daher grobe Fahrlässigkeit im Sinne der oben dargestellten Grundsätze nicht zu begründen. Der Hinweis der Revisionswerberin auf Entscheidungen, bei denen grobes Verschulden angenommen wurde, wenn eine Gefahrenquelle nicht möglichst bald beseitigt wurde, ist nicht zielführend. Hat der Wegehalter oder einer seiner Leute Kenntnis von einer Gefahrenquelle und veranlaßt er nicht die sofortige Beseitigung oder zumindest Absicherung des Mangels, dann ist der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich und grobe Fahrlässigkeit anzunehmen. Hat der Wegehalter oder einer seiner Leute vom Mangel aber keine Kenntnis, dann ist der Eintritt eines Schadens für ihn nicht vorhersehbar. Eine Haftung käme nur in Betracht, wenn die fehlende Kenntnis des Mangels als grobe Fahrlässigkeit anzulasten wäre. Dies ist aber - wie oben dargestellt - hier nicht der Fall. Zutreffend haben daher die Vorinstanzen eine Haftung der Erstbeklagten verneint.Bei Prüfung der Frage, ob die Beklagte oder einer ihrer Leute den Schaden grob fahrlässig verschuldet hat, ist zu berücksichtigen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes grobe Fahrlässigkeit nur anzunehmen ist, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht (Pflicht zur Unfallsverhütung) vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich vorhersehbar ist. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit erfordert, daß ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Überlegung aller Umstände des konkreten Einzelfalles auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades ist die Schwere des Sorgfaltsverstoßes und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes, wobei diese Beurteilung stets nur nach den Umständen des Einzelfalles vorgenommen werden kann (ZVR 1984/142; ZVR 1984/176; SZ 56/157 uva.). Im vorliegenden Fall ist der mangelhafte Zustand des Gehsteiges Ursache des Schadens gewesen. Daß dieser Gehsteig nicht ordnungsgemäß hergestellt war, wurde nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen. Bei einem ordnungsgemäß ausgeführten asphaltierten Gehsteig, der nur für den Fußgängerverkehr bestimmt ist (Paragraph 2, Ziffer 10, StVO) und daher keiner besonderen Abnützung unterliegt, kann es nicht als wahrscheinlich vorhergesehen werden, daß eine Vertiefung auftritt, die eine Gefahrenquelle für Passanten darstellt. Der Umstand, daß die Erstbeklagte, der Schäden ohnedies von verschiedenen Personen, insbesondere den Bediensteten der Straßenverwaltung, gemeldet werden, die Gehsteige nur einmal jährlich kontrolliert, vermag daher grobe Fahrlässigkeit im Sinne der oben dargestellten Grundsätze nicht zu begründen. Der Hinweis der Revisionswerberin auf Entscheidungen, bei denen grobes Verschulden angenommen wurde, wenn eine Gefahrenquelle nicht möglichst bald beseitigt wurde, ist nicht zielführend. Hat der Wegehalter oder einer seiner Leute Kenntnis von einer Gefahrenquelle und veranlaßt er nicht die sofortige Beseitigung oder zumindest Absicherung des Mangels, dann ist der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich und grobe Fahrlässigkeit anzunehmen. Hat der Wegehalter oder einer seiner Leute vom Mangel aber keine Kenntnis, dann ist der Eintritt eines Schadens für ihn nicht vorhersehbar. Eine Haftung käme nur in Betracht, wenn die fehlende Kenntnis des Mangels als grobe Fahrlässigkeit anzulasten wäre. Dies ist aber - wie oben dargestellt - hier nicht der Fall. Zutreffend haben daher die Vorinstanzen eine Haftung der Erstbeklagten verneint.
Zur Haftung der Drittbeklagten:
Die Drittbeklagte ist nicht Halter des Gehsteiges, ihre Haftung könnte daher nur in ihrer Eigenschaft als Miteigentümerin des neben der Unfallsstelle befindlichen Hauses, dessen schadhafte Ableitung des Regenwassers Ursache der Vertiefung im Gehsteig war, begründet sein. § 93 StVO kann nicht als Grundlage einer Haftung herangezogen werden, weil die Anrainer nach dieser Norm lediglich zur Säuberung und bei Schnee und Glatteis zum Bestreuen verpflichtet sind, nicht aber zur Instandsetzung.Die Drittbeklagte ist nicht Halter des Gehsteiges, ihre Haftung könnte daher nur in ihrer Eigenschaft als Miteigentümerin des neben der Unfallsstelle befindlichen Hauses, dessen schadhafte Ableitung des Regenwassers Ursache der Vertiefung im Gehsteig war, begründet sein. Paragraph 93, StVO kann nicht als Grundlage einer Haftung herangezogen werden, weil die Anrainer nach dieser Norm lediglich zur Säuberung und bei Schnee und Glatteis zum Bestreuen verpflichtet sind, nicht aber zur Instandsetzung.
Bei Beurteilung der Frage, ob die Drittbeklagte nach § 1319 ABGB haftet, ist folgendes zu erwägen:Bei Beurteilung der Frage, ob die Drittbeklagte nach Paragraph 1319, ABGB haftet, ist folgendes zu erwägen:
In wessen Eigentum der Gehsteig steht, kann dem Akt nicht entnommen werden, der Umstand, daß er dem öffentlichen Verkehr dient, würde nicht ausschließen, daß er noch zur Liegenschaft gehört, auf der das Haus steht. Die Revisionsausführungen, nach der Entscheidung EvBl 1983/126 bilde der Hauskanal auch in seiner Fortsetzung unter dem Straßenniveau einen integrierenden Bestandteil des Hauses und stehe im Eigentum des Hauseigentümers, sind verfehlt, weil diese Entscheidung in der Vorschrift des § 5 des Wiener Kanalgesetzes, wonach der Hauskanal bis zu seiner Einmündung in den Straßenkanal einen Bestandteil des Hauses bildet, ihre Grundlage hat. Das Steiermärkische Kanalgesetz enthält eine derartige Bestimmung nicht. Für die Haftung nach § 1319 ABGB kommt es jedoch nicht auf das Eigentum an, sondern darauf, wer Besitzer ist, wobei sich dieser Begriff nicht mit dem des § 309 ABGB deckt (Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 12 zu § 1319 mwN). Berücksichtigt man, daß der Hauseigentümer den Hauskanal instandzuhalten hat (§ 8 Abs 1 des Steiermärkischen Kanalgesetzes), er also zur Gefahrenabwehr verpflichtet ist und daß der Hauskanal ausschließlich Zwecken des Hauseigentümers dient, dann ist dieser als Halter und somit als Besitzer im Sinne des § 1319 ABGB der Abflußleitung anzusehen, gleichgültig in wessen Eigentum diese Anlage steht. Gemäß § 1319 ABGB ist der Besitzer eines Werkes zum Ersatz verpflichtet, wenn durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Werks jemand verletzt wird, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, daß er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe.In wessen Eigentum der Gehsteig steht, kann dem Akt nicht entnommen werden, der Umstand, daß er dem öffentlichen Verkehr dient, würde nicht ausschließen, daß er noch zur Liegenschaft gehört, auf der das Haus steht. Die Revisionsausführungen, nach der Entscheidung EvBl 1983/126 bilde der Hauskanal auch in seiner Fortsetzung unter dem Straßenniveau einen integrierenden Bestandteil des Hauses und stehe im Eigentum des Hauseigentümers, sind verfehlt, weil diese Entscheidung in der Vorschrift des Paragraph 5, des Wiener Kanalgesetzes, wonach der Hauskanal bis zu seiner Einmündung in den Straßenkanal einen Bestandteil des Hauses bildet, ihre Grundlage hat. Das Steiermärkische Kanalgesetz enthält eine derartige Bestimmung nicht. Für die Haftung nach Paragraph 1319, ABGB kommt es jedoch nicht auf das Eigentum an, sondern darauf, wer Besitzer ist, wobei sich dieser Begriff nicht mit dem des Paragraph 309, ABGB deckt (Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 12 zu Paragraph 1319, mwN). Berücksichtigt man, daß der Hauseigentümer den Hauskanal instandzuhalten hat (Paragraph 8, Absatz eins, des Steiermärkischen Kanalgesetzes), er also zur Gefahrenabwehr verpflichtet ist und daß der Hauskanal ausschließlich Zwecken des Hauseigentümers dient, dann ist dieser als Halter und somit als Besitzer im Sinne des Paragraph 1319, ABGB der Abflußleitung anzusehen, gleichgültig in wessen Eigentum diese Anlage steht. Gemäß Paragraph 1319, ABGB ist der Besitzer eines Werkes zum Ersatz verpflichtet, wenn durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Werks jemand verletzt wird, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, daß er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe.
Die Frage, in welchen Fällen der Besitzer eines Werkes nach § 1319 ABGB haftet, wenn ein Schaden eine Folge des mangelhaften Zustandes des Werkes ist, wird in Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Nach herrschender Ansicht ist jedenfalls der Begriff "Werk" weit auszulegen. Daher ist auch die Regenwasserableitung als "Werk" im Sinne des § 1319 ABGB anzusehen. Auch das Haftungserfordernis "Einsturz oder Ablösung von Teilen" ist nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen. Allerdings kann die Vorschrift des § 1319 ABGB nicht auf jeden durch den mangelhaften Zustand eines Werkes verursachten Schaden angewendet werden, weil sonst die Worte "durch Einsturz oder Ablösung von Teilen" keinen Sinn hätten. Daher wurde in SZ 53/143 ausgeführt, es sei die Einschränkung zu machen, daß der Schaden durch die auf der Höhe des Werkes beruhende Gefahr herbeigeführt wurde. Diese den Ausführungen Koziols (Österreichisches Haftpflichtrecht 2 II 394) entsprechende Ansicht wurde von Reischauer (aaO, Rdz 2) als zu eng abgelehnt. Im vorliegenden Fall braucht jedoch nicht untersucht zu werden, ob eine sinngemäße Anwendung des § 1319 ABGB eine von der Höhe eines Werkes ausgehende Gefahr erfordert, weil der Schaden durch ein Einbrechen der schadhaften Wasserableitung, also durch einen Einsturz im Sinne des § 1319 ABGB herbeigeführt wurde. Im Gegensatz zur Entscheidung SZ 53/143, in welcher nicht von einem Einsturz oder von einem Ablösen von Teilen eines Werkes ausgegangen wurde, und daher nur eine sinngemäße Anwendung des § 1319 ABGB möglich gewesen wäre, handelt es sich im vorliegenden Fall um einen Einsturz im Sinne des Wortlautes des § 1319 ABGB. Die Drittbeklagte als Besitzerin haftet daher, sofern sie nicht beweist, daß sie alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe (vgl. MietSlg. 34.290, wonach den Anwendungsfällen des § 1319 ABGB gemeinsam ist, daß für willkürliche Gestaltungen der natürlichen Boden- und Geländebeschaffenheit, die hinter den nach ihrem erkennbaren Zustand vorauszusetzenden Eigenschaften zurückbleiben, deren Erhalter demjenigen für Schäden durch diese "mangelhafte Beschaffenheit des Werkes" einzustehen hat, der sich im gerechtfertigten Vertrauen auf die Gefahrlosigkeit des Werkes dessen physikalischem Wirkungsbereich aussetzen hätte dürfen). Bei Beurteilung, ob dies der Fall war, ist davon auszugehen, daß die Drittbeklagte überhaupt nichts getan hat, um eine Gefahr abzuwenden. Dies würde ihr nur dann nicht zum Nachteil gereichen, wenn die Gefahr weder äußerlich erkennbar noch vorhersehbar war. Im vorliegenden Fall war indes eine Gefahrenstelle am Gehsteig deutlich zu erkennen. Es wäre Sache der Drittbeklagten gewesen, zu beweisen, daß die Gefahrenstelle keinen Verdacht dahin, daß der Schaden auf die Abwasserleitung zurückzuführen sei, erwecken mußte. Ein derartiger Beweis wurde jedoch nicht erbracht. Die 8 bis 10 cm tiefe Mulde war in der Nähe des Dachrinnenabfallrohres entstanden. Ein Zusammenhang mit dem Abfluß des Regenwassers war daher nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Die Klägerin hat daher den ihr obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbracht. Daß sie eine Hausbesorgerin beschäftigte, enthob sie nicht ihrer Verpflichtung, den Bauzustand zu überwachen. Demnach ist die Haftung der Drittbeklagten für den Schaden der Klägerin dem Grunde nach zu bejahen.Die Frage, in welchen Fällen der Besitzer eines Werkes nach Paragraph 1319, ABGB haftet, wenn ein Schaden eine Folge des mangelhaften Zustandes des Werkes ist, wird in Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Nach herrschender Ansicht ist jedenfalls der Begriff "Werk" weit auszulegen. Daher ist auch die Regenwasserableitung als "Werk" im Sinne des Paragraph 1319, ABGB anzusehen. Auch das Haftungserfordernis "Einsturz oder Ablösung von Teilen" ist nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen. Allerdings kann die Vorschrift des Paragraph 1319, ABGB nicht auf jeden durch den mangelhaften Zustand eines Werkes verursachten Schaden angewendet werden, weil sonst die Worte "durch Einsturz oder Ablösung von Teilen" keinen Sinn hätten. Daher wurde in SZ 53/143 ausgeführt, es sei die Einschränkung zu machen, daß der Schaden durch die auf der Höhe des Werkes beruhende Gefahr herbeigeführt wurde. Diese den Ausführungen Koziols (Österreichisches Haftpflichtrecht 2 römisch zwei 394) entsprechende Ansicht wurde von Reischauer (aaO, Rdz 2) als zu eng abgelehnt. Im vorliegenden Fall braucht jedoch nicht untersucht zu werden, ob eine sinngemäße Anwendung des Paragraph 1319, ABGB eine von der Höhe eines Werkes ausgehende Gefahr erfordert, weil der Schaden durch ein Einbrechen der schadhaften Wasserableitung, also durch einen Einsturz im Sinne des Paragraph 1319, ABGB herbeigeführt wurde. Im Gegensatz zur Entscheidung SZ 53/143, in welcher nicht von einem Einsturz oder von einem Ablösen von Teilen eines Werkes ausgegangen wurde, und daher nur eine sinngemäße Anwendung des Paragraph 1319, ABGB möglich gewesen wäre, handelt es sich im vorliegenden Fall um einen Einsturz im Sinne des Wortlautes des Paragraph 1319, ABGB. Die Drittbeklagte als Besitzerin haftet daher, sofern sie nicht beweist, daß sie alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe vergleiche MietSlg. 34.290, wonach den Anwendungsfällen des Paragraph 1319, ABGB gemeinsam ist, daß für willkürliche Gestaltungen der natürlichen Boden- und Geländebeschaffenheit, die hinter den nach ihrem erkennbaren Zustand vorauszusetzenden Eigenschaften zurückbleiben, deren Erhalter demjenigen für Schäden durch diese "mangelhafte Beschaffenheit des Werkes" einzustehen hat, der sich im gerechtfertigten Vertrauen auf die Gefahrlosigkeit des Werkes dessen physikalischem Wirkungsbereich aussetzen hätte dürfen). Bei Beurteilung, ob dies der Fall war, ist davon auszugehen, daß die Drittbeklagte überhaupt nichts getan hat, um eine Gefahr abzuwenden. Dies würde ihr nur dann nicht zum Nachteil gereichen, wenn die Gefahr weder äußerlich erkennbar noch vorhersehbar war. Im vorliegenden Fall war indes eine Gefahrenstelle am Gehsteig deutlich zu erkennen. Es wäre Sache der Drittbeklagten gewesen, zu beweisen, daß die Gefahrenstelle keinen Verdacht dahin, daß der Schaden auf die Abwasserleitung zurückzuführen sei, erwecken mußte. Ein derartiger Beweis wurde jedoch nicht erbracht. Die 8 bis 10 cm tiefe Mulde war in der Nähe des Dachrinnenabfallrohres entstanden. Ein Zusammenhang mit dem Abfluß des Regenwassers war daher nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Die Klägerin hat daher den ihr obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbracht. Daß sie eine Hausbesorgerin beschäftigte, enthob sie nicht ihrer Verpflichtung, den Bauzustand zu überwachen. Demnach ist die Haftung der Drittbeklagten für den Schaden der Klägerin dem Grunde nach zu bejahen.
Zur Haftung der Zweitbeklagten:
Diese Beklagte führt für die Minderheitseigentümerin die Hausverwaltung und führt auch für die Drittbeklagte die Mietzinsabrechnung durch. Zu ihren Obliegenheiten gehört es nicht, für Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten zu sorgen. Die Zweitbeklagte ist nicht Besitzerin im Sinne des § 1319 ABGB, es trifft sie auch weder nach dem Kanalgesetz noch nach der Bauordnung der Steiermark eine Verpflichtung, den Kanal instandzuhalten. Es kann ihr daher auch nicht die Verletzung eines Schutzgesetzes angelastet werden. Daraus, daß ein Nachweis, eine vom Werk ausgehende Gefahr sei nicht erkennbar gewesen, nicht erbracht wurde, kann daher eine Haftung der Zweitbeklagten nicht abgeleitet werden. Der Revision war somit hinsichtlich der Erst- und Zweitbeklagten nicht Folge zu geben, wohl aber hinsichtlich der Drittbeklagten. Im Hinblick darauf, daß die Klägerin verschiedene Ansprüche geltend machte, die alle der Höhe nach nicht geklärt sind und bei denen zumindest zum Teil mangels entsprechender Feststellungen derzeit nicht beurteilt werden kann, ob sie überhaupt berechtigt sind, erscheint die Fällung eines Teilzwischenurteiles nicht zweckmäßig. Somit waren die Urteile der Vorinstanzen, soweit sie die Drittbeklagte betreffen, aufzuheben, die Rechtssache war in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird - ausgehend von der Haftung der Drittbeklagten dem Grunde nach - zu klären sein, ob und in welcher Höhe die einzelnen Ansprüche der Klägerin berechtigt sind und ob ein Feststellungsinteresse der Klägerin im Sinne des § 228 ZPO bejaht werden kann.Diese Beklagte führt für die Minderheitseigentümerin die Hausverwaltung und führt auch für die Drittbeklagte die Mietzinsabrechnung durch. Zu ihren Obliegenheiten gehört es nicht, für Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten zu sorgen. Die Zweitbeklagte ist nicht Besitzerin im Sinne des Paragraph 1319, ABGB, es trifft sie auch weder nach dem Kanalgesetz noch nach der Bauordnung der Steiermark eine Verpflichtung, den Kanal instandzuhalten. Es kann ihr daher auch nicht die Verletzung eines Schutzgesetzes angelastet werden. Daraus, daß ein Nachweis, eine vom Werk ausgehende Gefahr sei nicht erkennbar gewesen, nicht erbracht wurde, kann daher eine Haftung der Zweitbeklagten nicht abgeleitet werden. Der Revision war somit hinsichtlich der Erst- und Zweitbeklagten nicht Folge zu geben, wohl aber hinsichtlich der Drittbeklagten. Im Hinblick darauf, daß die Klägerin verschiedene Ansprüche geltend machte, die alle der Höhe nach nicht geklärt sind und bei denen zumindest zum Teil mangels entsprechender Feststellungen derzeit nicht beurteilt werden kann, ob sie überhaupt berechtigt sind, erscheint die Fällung eines Teilzwischenurteiles nicht zweckmäßig. Somit waren die Urteile der Vorinstanzen, soweit sie die Drittbeklagte betreffen, aufzuheben, die Rechtssache war in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird - ausgehend von der Haftung der Drittbeklagten dem Grunde nach - zu klären sein, ob und in welcher Höhe die einzelnen Ansprüche der Klägerin berechtigt sind und ob ein Feststellungsinteresse der Klägerin im Sinne des Paragraph 228, ZPO bejaht werden kann.
Die Entscheidung über die Kosten, soweit das Revisionsverfahren die Erst- und Zweitbeklagte betraf, beruht auf den §§ 41, 50 ZPO, wobei hinsichtlich der von Dr. Heinrich Kammerlander erstatteten Revisionsbeantwortung davon auszugehen war, daß die Hälfte der Kosten auf die Zweitbeklagte entfallen. Der der Erstbeklagten (zu ihren Lasten) unterlaufene Additionsfehler war zu korrigieren, der Zuspruch von Umsatzsteuer an die Zweitbeklagte war jedoch nicht möglich, weil es sich hier nicht bloß um einen der Zweitbeklagten unterlaufenen Rechenfehler handelt. Diese Beklagte verzeichnete nämlich überhaupt keine Umsatzsteuer. Überdies stehen für die von Dr. Kammerlander erstattete Revisionsbeantwortung nur 10 % Streitgenossenzuschlag zu, weil dieser Beklagtenvertreter nur zwei Beklagte vertritt.Die Entscheidung über die Kosten, soweit das Revisionsverfahren die Erst- und Zweitbeklagte betraf, beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO, wobei hinsichtlich der von Dr. Heinrich Kammerlander erstatteten Revisionsbeantwortung davon auszugehen war, daß die Hälfte der Kosten auf die Zweitbeklagte entfallen. Der der Erstbeklagten (zu ihren Lasten) unterlaufene Additionsfehler war zu korrigieren, der Zuspruch von Umsatzsteuer an die Zweitbeklagte war jedoch nicht möglich, weil es sich hier nicht bloß um einen der Zweitbeklagten unterlaufenen Rechenfehler handelt. Diese Beklagte verzeichnete nämlich überhaupt keine Umsatzsteuer. Überdies stehen für die von Dr. Kammerlander erstattete Revisionsbeantwortung nur 10 % Streitgenossenzuschlag zu, weil dieser Beklagtenvertreter nur zwei Beklagte vertritt.
Im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 52 ZPO.Im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf Paragraph 52, ZPO.