Rechtssatz RS0030037
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030037
Entscheidungsdatum
18.02.1986
Rechtssatz
Bei einem ordnungsgemäß ausgeführten asphaltierten Gehsteig, der nur für den Fußgängerverkehr bestimmt ist (§ 2 Z 10 StVO) und daher keiner besonderen Abnützung unterliegt, kann es nicht als wahrscheinlich vorhergesehen werden, daß eine Vertiefung auftritt, die eine Gefahrenquelle für Passanten darstellt. Der Umstand, daß den Halter, dem Schäden ohnedies von verschiedenen Personen, insbesondere den Bediensteten der Straßenverwaltung, gemeldet werden, die Gehsteige nur einmal jährlich kontrolliert, vermag daher keine grobe Fahrlässigkeit zu begründen (hier: acht bis zehn Zentimeter tiefe, durch zwei bis drei Wochen vorhandene Vertiefung).Bei einem ordnungsgemäß ausgeführten asphaltierten Gehsteig, der nur für den Fußgängerverkehr bestimmt ist (Paragraph 2, Ziffer 10, StVO) und daher keiner besonderen Abnützung unterliegt, kann es nicht als wahrscheinlich vorhergesehen werden, daß eine Vertiefung auftritt, die eine Gefahrenquelle für Passanten darstellt. Der Umstand, daß den Halter, dem Schäden ohnedies von verschiedenen Personen, insbesondere den Bediensteten der Straßenverwaltung, gemeldet werden, die Gehsteige nur einmal jährlich kontrolliert, vermag daher keine grobe Fahrlässigkeit zu begründen (hier: acht bis zehn Zentimeter tiefe, durch zwei bis drei Wochen vorhandene Vertiefung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0030037
Dokumentnummer
JJR_19860218_OGH0002_0020OB00657_8500000_001