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Rechtssatz RS0030037×

Rechtssatz RS0030037

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0030037

Geschäftszahl

2Ob657/85

Entscheidungsdatum

18.02.1986

Rechtssatz

Bei einem ordnungsgemäß ausgeführten asphaltierten Gehsteig, der nur für den Fußgängerverkehr bestimmt ist (Paragraph 2, Ziffer 10, StVO) und daher keiner besonderen Abnützung unterliegt, kann es nicht als wahrscheinlich vorhergesehen werden, daß eine Vertiefung auftritt, die eine Gefahrenquelle für Passanten darstellt. Der Umstand, daß den Halter, dem Schäden ohnedies von verschiedenen Personen, insbesondere den Bediensteten der Straßenverwaltung, gemeldet werden, die Gehsteige nur einmal jährlich kontrolliert, vermag daher keine grobe Fahrlässigkeit zu begründen (hier: acht bis zehn Zentimeter tiefe, durch zwei bis drei Wochen vorhandene Vertiefung).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 657/85
    Entscheidungstext OGH 18.02.1986 2 Ob 657/85
    Veröff: MietSlg 38/8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0030037

Dokumentnummer

JJR_19860218_OGH0002_0020OB00657_8500000_001