Rechtssatz RS0030311
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030311
Entscheidungsdatum
18.02.1986
Rechtssatz
Hat der Hauseigentümer den Hauskanal instandzuhalten (§ 8 Abs 1 des Steiermärkischen Kanalgesetzes), ist er also zur Gefahrenabwehr verpflichtet und dient der Hauskanal ausschließlich Zwecken des Hauseigentümers, dann ist dieser als Halter und somit als Besitzer im Sinne des § 1319 ABGB der Abflußleitung anzusehen, gleichgültig in wessen Eigentum diese Anlage steht.Hat der Hauseigentümer den Hauskanal instandzuhalten (Paragraph 8, Absatz eins, des Steiermärkischen Kanalgesetzes), ist er also zur Gefahrenabwehr verpflichtet und dient der Hauskanal ausschließlich Zwecken des Hauseigentümers, dann ist dieser als Halter und somit als Besitzer im Sinne des Paragraph 1319, ABGB der Abflußleitung anzusehen, gleichgültig in wessen Eigentum diese Anlage steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0030311
Dokumentnummer
JJR_19860218_OGH0002_0020OB00657_8500000_002