Rechtssatz RS0111980
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111980
Entscheidungsdatum
29.04.1999
Rechtssatz
Der Unterschied zwischen diesen Bestimmungen liegt nicht im Sorgfaltsmaßstab, sondern darin, daß im Falle des § 1319a ABGB die Schadenersatzpflicht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit besteht.Der Unterschied zwischen diesen Bestimmungen liegt nicht im Sorgfaltsmaßstab, sondern darin, daß im Falle des Paragraph 1319 a, ABGB die Schadenersatzpflicht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111980
Dokumentnummer
JJR_19990429_OGH0002_0020OB00129_99F0000_001