Der am 10. August 1923 verstorbene Schmiedemeister Johann C. hat in seinem dem Abhandlungsverfahren zugrunde gelegten Testament vom 4. Dezember 1912 seine Frau Karoline C. zur Erbin der Hälfte seines Vermögens und seine drei Kinder zu je einem Sechstel zu Erben eingesetzt. In dem Testament wird bestimmt, daß zu dem erblasserischen Vermögen auch das von ihm betriebene Wagner- und Schmiedegeschäft gehört, welches nach seinem Tode von seiner Frau, insolange es ihr Wunsch ist, weiterbetrieben werden soll. Im Punkt II des Testamentes wurden die erblasserischen Kinder zu gleichen Teilen in Ansehung des Vermögens, das beim Ableben der erblasserischen Witwe Karoline C. von dem ihr auf Grund dieses Testamentes angefallenen Vermögen noch vorhanden sein sollte, substituiert.Der am 10. August 1923 verstorbene Schmiedemeister Johann C. hat in seinem dem Abhandlungsverfahren zugrunde gelegten Testament vom 4. Dezember 1912 seine Frau Karoline C. zur Erbin der Hälfte seines Vermögens und seine drei Kinder zu je einem Sechstel zu Erben eingesetzt. In dem Testament wird bestimmt, daß zu dem erblasserischen Vermögen auch das von ihm betriebene Wagner- und Schmiedegeschäft gehört, welches nach seinem Tode von seiner Frau, insolange es ihr Wunsch ist, weiterbetrieben werden soll. Im Punkt römisch zwei des Testamentes wurden die erblasserischen Kinder zu gleichen Teilen in Ansehung des Vermögens, das beim Ableben der erblasserischen Witwe Karoline C. von dem ihr auf Grund dieses Testamentes angefallenen Vermögen noch vorhanden sein sollte, substituiert.
In dem am 13. August 1925 zwischen der erblasserischen Witwe und den drei erblasserischen Kindern getroffenen Erbteilungsübereinkommen wurde vereinbart: "daß im Hinblick auf den im Testamente geäußerten Wunsch des Erblassers, der erblasserischen Witwe, Frau Karoline C., zum Zwecke des Fortbetriebes des erblasserischen Wagner- und Schmiedegeschäftes für ihre eigene Rechnung die Nutznießung an den den drei erblasserischen Kindern erblich zugekommenen je ein Sechstel-Anteilen an der Geschäftseinrichtung, den Maschinen und den Werkzeugen und die Verwendung des vorhandenen Materials für ihre, der erblasserischen Witwe, Lebensdauer ohne jedes Entgelt gegen die Verpflichtung eingeräumt wird, die Geschäftseinrichtung, die Maschinen und die Werkzeuge stets im guten gebrauchsfähigen Zustand, abgesehen von der durch den ordentlichen Gebrauch naturgemäß erfolgenden Abnützung, zu erhalten und gegen die Verpflichtung, das beim Ableben des Erblassers vorhanden gewesene Material stets rechtzeitig und in gleicher Qualität derart zu ergänzen, daß bei ihrem - der erblasserischen Witwe - Ableben mindestens die Hälfte des beim Ableben des Erblassers hinterbliebenen Materials, entsprechend ihrem - der erblasserischen Kinder - Eigentum an der Hälfte dieses Materials vorhanden zu sein habe, unbeschadet der Beobachtung der Bestimmung des erblasserischen Testamentes in Ansehung des Substitutionsvermögens ...".
Die erblasserische Witwe hat auf Grund dieses Übereinkommens das Unternehmen unter der Firma "Autofedernerzeugung Johann C. Wwe." als Witwenbetrieb weitergeführt; Geschäftsführer war zunächst 1923 bis 1929 Anton B. und seit dessen Tod (1929) der erblasserische Sohn Johann C. (jun.).
Die am 29. Dezember 1945 gestorbene erblasserische Witwe Karoline C. hat in ihrem am 2. Dezember 1943 erklärten letzten Willen bestimmt:
"Ich wünsche, daß meine Kinder an dem von mir betriebenen Geschäftsunternehmen, Autofedernschmiede, nach meinem Ableben gleichteilig beteiligt sind und dieses Geschäftsunternehmen allenfalls in Gesellschaftsform gemeinsam weiterführen, und zwar unter der Geschäftsführung meines Sohnes Johann C. mit einer entsprechenden Entlohnung für dessen Tätigkeit als Betriebs- und Geschäftsführer."
Seit dem Tode der Karoline C. wird das Unternehmen von Johann C. (jun.), u. zw. auf Grund eines auf seinen Namen lautenden Gewerbescheines, geführt.
Die erblasserischen Kinder haben zu je einem Drittel die bedingte Erbserklärung auf Grund des Testamentes von Johann C. (sen.) vom 4. Dezember 1912 zum Substitutionsnachlaß abgegeben, die vom Nachlaßgericht angenommen wurde. Gemäß § 145 AußstrG. wurde den drei erbserklärten Kindern Karoline Z. geb. C., Rosa C. und Johann C. die Besorgung und Verwaltung des Substitutionsnachlasses überlassen.Die erblasserischen Kinder haben zu je einem Drittel die bedingte Erbserklärung auf Grund des Testamentes von Johann C. (sen.) vom 4. Dezember 1912 zum Substitutionsnachlaß abgegeben, die vom Nachlaßgericht angenommen wurde. Gemäß Paragraph 145, AußstrG. wurde den drei erbserklärten Kindern Karoline Z. geb. C., Rosa C. und Johann C. die Besorgung und Verwaltung des Substitutionsnachlasses überlassen.
Hierauf beantragte die Miterbin Rosa C., den erblasserischen Sohn Johann C. aufzufordern, der erblasserischen Tochter Rosa C. zu Handen ihres Pachthabers binnen vier Wochen Abrechnung über das von ihm seit dem Todestag der erblasserischen Witwe Karoline C. bis heute geführte Unternehmen "Autofedernerzeugung Joh. C.'s Wwe." zu legen. Sollte diese Frist fruchtlos verstreichen, so sei ein beeideter Buchprüfer zu bestellen.
Das Erstgericht hat diesen Antrag bewilligt. Das Rekursgericht wies infolge Rekurses des erblasserischen Sohnes Johann C. den Antrag ab, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Ein Unternehmen sei grundsätzlich vererblich. Das Recht an ihm sei in der Regel kein höchstpersönliches. Im gegebenen Falle müsse aber nach dem Sachverständigengutachten auf Grund des Gewerbescheines angenommen werden, daß das in Rede stehende Gewerbe ein handwerksmäßiges sei und und daß Johann C. jun. es auf Grund seines eigenen Meisterrechtes und einer eigenen Gewerbeberechtigung nach dem Tode seiner Mutter neu eröffnet habe. Es liege im Wesen handwerksmäßiger Gewerbe, daß sie an die Person des Gewerbeberechtigten gebunden seien. Selbst wenn daher Johann C. aus dem Nachlaß seiner Eltern materielle und ideelle Werte übernommen habe, die deren Unternehmen gebildet haben, habe er sie in ein eigenes neues eingebracht. Die Antragstellerin Rosa C. könne daher allenfalls verlangen, daß bei der Inventur und Schätzung und bei der nachfolgenden Teilung des Nachlasses die aus dem Unternehmen der Eltern stammenden Werte - allenfalls auch die ideellen - als Ganzes in Anschlag gebracht werden (so auch SZ. X/116), doch könne sie nicht Rechnungslegung über den Betrieb des neuen Unternehmens ihres Bruders begehren, in das er diese eingebracht habe (SZ. VIII/203 am 3. Juni 1945 vor dem Bürgermeister ein Nottestament gemäß Johann C. sen. und auch nicht zum Nachlasse der Karoline C. gehöre.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Rosa C. Folge und stellte den erstgerichtlichen Beschluß wieder her.