Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter ist unzulässig.
Bei dem Beschluß, mit dem der Minderjährige gem. § 382a EO vorläufiger Unterhalt bewilligt wurde, handelt es sich um eine einstweilige Verfügung, die gem. den §§ 402 Abs 4 und 78 EO den Anfechtungsbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO unterliegt (ÖA 1992, 92; ÖA 1995, 151). Letztere Gesetzesstelle enthält keine dem § 502 Abs 3 ZPO vergleichbare Ausnahmebestimmung über die Wertunabhän- gigkeit des Rechsmittels. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist die ungleiche Regelung sachlich darin begründet, daß der Provisorialunterhalt nur eine einstweilige Regelung darstellt und somit eine weitergehende Zulassungsbeschränkung berechtigt ist (EvBl 1991/113; ÖA 1993, 115; 1 Ob 2031/96z; 1 Ob 2082/96z).Bei dem Beschluß, mit dem der Minderjährige gem. Paragraph 382 a, EO vorläufiger Unterhalt bewilligt wurde, handelt es sich um eine einstweilige Verfügung, die gem. den Paragraphen 402, Absatz 4 und 78 EO den Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO unterliegt (ÖA 1992, 92; ÖA 1995, 151). Letztere Gesetzesstelle enthält keine dem Paragraph 502, Absatz 3, ZPO vergleichbare Ausnahmebestimmung über die Wertunabhän- gigkeit des Rechsmittels. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist die ungleiche Regelung sachlich darin begründet, daß der Provisorialunterhalt nur eine einstweilige Regelung darstellt und somit eine weitergehende Zulassungsbeschränkung berechtigt ist (EvBl 1991/113; ÖA 1993, 115; 1 Ob 2031/96z; 1 Ob 2082/96z).
Gem. § 58 Abs 1 JN ist der Wert des gewährten einstweiligen Unterhalts zwingend mit der dreifachen Jahresleistung vorgegeben (8 Ob 579/93; ÖA 1995, 151). Ausgehend vom zugesprochenen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 1.300,- übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands nicht S 50.000,-. Gem. § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist aber in diesem Fall - wie das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat - der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.Gem. Paragraph 58, Absatz eins, JN ist der Wert des gewährten einstweiligen Unterhalts zwingend mit der dreifachen Jahresleistung vorgegeben (8 Ob 579/93; ÖA 1995, 151). Ausgehend vom zugesprochenen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 1.300,- übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands nicht S 50.000,-. Gem. Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist aber in diesem Fall - wie das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat - der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
Es braucht daher nicht mehr darauf eingegangen zu werden, daß das Rechtsmittel zudem verspätet ist, weil gem. §§ 402 Abs 4, 78 EO, § 223 Abs 2 ZPO die Gerichtsferien auf das - hier wohl gegebene (RZ 1990/119; EvBl 1994/28) - Exekutionsverfahren keinen Einfluß haben, Entscheidungen über einstweilige Verfügungen stets Ferialsachen sind (§ 224 Abs 1 Z 6 ZPO) und - selbst wenn man auf die Vorschriften des Außerstreitverfahrens zurückgreifen wollte - auch dort die Bestimmungen über die Gerichtsferien keine Anwendung finden (Art XXXVI EGZPO; § 7 Abs 2 AußStrG; 9 Ob 29/98z u.a.).Es braucht daher nicht mehr darauf eingegangen zu werden, daß das Rechtsmittel zudem verspätet ist, weil gem. Paragraphen 402, Absatz 4,, 78 EO, Paragraph 223, Absatz 2, ZPO die Gerichtsferien auf das - hier wohl gegebene (RZ 1990/119; EvBl 1994/28) - Exekutionsverfahren keinen Einfluß haben, Entscheidungen über einstweilige Verfügungen stets Ferialsachen sind (Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO) und - selbst wenn man auf die Vorschriften des Außerstreitverfahrens zurückgreifen wollte - auch dort die Bestimmungen über die Gerichtsferien keine Anwendung finden (Artikel römisch 36 , EGZPO; Paragraph 7, Absatz 2, AußStrG; 9 Ob 29/98z u.a.).