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Entscheidung 1 Ob 114/98s×

Entscheidung 1 Ob 114/98s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob114/98s

Entscheidungsdatum

19.05.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Carima R*****, in Obsorge des Vaters Bernd R*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Alexandra R*****, vertreten durch Dr.Peter Fichtenbauer, Dr.Klaus Krebs und Dr.Edeltraud Bernhard-Wagner, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26.November 1997, GZ 43 R 822/97v-157, womit infolge Rekurses der Mutter der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 22.Mai 1997, GZ 7 P 3500/95-145, bestätigt wurden, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete die Mutter der Minderjährigen mit einstweiliger Verfügung gem. Paragraph 382, a EO zur Leistung eines vorläufigen monatlichen Unterhalts von S 1.300,-.

Dem dagegen erhobenen Rekurs der Mutter gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter ist unzulässig.

Bei dem Beschluß, mit dem der Minderjährige gem. Paragraph 382 a, EO vorläufiger Unterhalt bewilligt wurde, handelt es sich um eine einstweilige Verfügung, die gem. den Paragraphen 402, Absatz 4 und 78 EO den Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO unterliegt (ÖA 1992, 92; ÖA 1995, 151). Letztere Gesetzesstelle enthält keine dem Paragraph 502, Absatz 3, ZPO vergleichbare Ausnahmebestimmung über die Wertunabhän- gigkeit des Rechsmittels. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist die ungleiche Regelung sachlich darin begründet, daß der Provisorialunterhalt nur eine einstweilige Regelung darstellt und somit eine weitergehende Zulassungsbeschränkung berechtigt ist (EvBl 1991/113; ÖA 1993, 115; 1 Ob 2031/96z; 1 Ob 2082/96z).

Gem. Paragraph 58, Absatz eins, JN ist der Wert des gewährten einstweiligen Unterhalts zwingend mit der dreifachen Jahresleistung vorgegeben (8 Ob 579/93; ÖA 1995, 151). Ausgehend vom zugesprochenen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 1.300,- übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands nicht S 50.000,-. Gem. Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist aber in diesem Fall - wie das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat - der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

Es braucht daher nicht mehr darauf eingegangen zu werden, daß das Rechtsmittel zudem verspätet ist, weil gem. Paragraphen 402, Absatz 4,, 78 EO, Paragraph 223, Absatz 2, ZPO die Gerichtsferien auf das - hier wohl gegebene (RZ 1990/119; EvBl 1994/28) - Exekutionsverfahren keinen Einfluß haben, Entscheidungen über einstweilige Verfügungen stets Ferialsachen sind (Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO) und - selbst wenn man auf die Vorschriften des Außerstreitverfahrens zurückgreifen wollte - auch dort die Bestimmungen über die Gerichtsferien keine Anwendung finden (Artikel römisch 36 , EGZPO; Paragraph 7, Absatz 2, AußStrG; 9 Ob 29/98z u.a.).

Textnummer

E50328

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00114.98S.0519.000

Im RIS seit

18.06.1998

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2012

Dokumentnummer

JJT_19980519_OGH0002_0010OB00114_98S0000_000

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