Der Senat hat erwogen:
1. Nach den Klagebehauptungen, von denen bei Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer Bestandstreitigkeit gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN auszugehen ist (7 Ob 76/00b; 9 Ob 107/99x), wird das auf einen Vorraum bezogene Räumungsbegehren auf titellose Benützung nach dem Widerruf eines Prekariums gestützt. Es handelt sich dabei nicht um eine unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallende Streitigkeit über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags im Sinne des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO (7 Ob 76/00b [titellose Benützung durch einen Mitbewohner nach dem Auszug des Prekaristen]; 2 Ob 360/99a [offenkundig titellose Benützung nach dem Widerruf eines Prekariums]; siehe ferner 1 Ob 138/99x; MietSlg 51.514; 9 Ob 107/99x; 1 Ob 155/98w; MietSlg 38.788 - je zu Räumungsbegehren, die auf titellose Benützung gestützt waren). Es geht hier aber auch nicht um den Sonderfall eines Begehrens, bei dem der Räumungsanspruch wegen titelloser Benützung schon nach dem Klagevorbringen auf die Rechtsunwirksamkeit von Mietverträgen über die vom Räumungsbegehren erfassten Objekte gestützt wurde (siehe dazu MietSlg 51.514). Somit ist aber das Räumungsbegehren gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu bewerten. Erst nach einer solchen Bewertung wird sich beurteilen lassen, ob die "außerordentliche Revision" der Beklagten gegen das in zweiter Instanz bestätigte erstgerichtliche Räumungsurteil in den Kognitionsbereich des Obersten Gerichtshofs fällt.1. Nach den Klagebehauptungen, von denen bei Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer Bestandstreitigkeit gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN auszugehen ist (7 Ob 76/00b; 9 Ob 107/99x), wird das auf einen Vorraum bezogene Räumungsbegehren auf titellose Benützung nach dem Widerruf eines Prekariums gestützt. Es handelt sich dabei nicht um eine unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallende Streitigkeit über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags im Sinne des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO (7 Ob 76/00b [titellose Benützung durch einen Mitbewohner nach dem Auszug des Prekaristen]; 2 Ob 360/99a [offenkundig titellose Benützung nach dem Widerruf eines Prekariums]; siehe ferner 1 Ob 138/99x; MietSlg 51.514; 9 Ob 107/99x; 1 Ob 155/98w; MietSlg 38.788 - je zu Räumungsbegehren, die auf titellose Benützung gestützt waren). Es geht hier aber auch nicht um den Sonderfall eines Begehrens, bei dem der Räumungsanspruch wegen titelloser Benützung schon nach dem Klagevorbringen auf die Rechtsunwirksamkeit von Mietverträgen über die vom Räumungsbegehren erfassten Objekte gestützt wurde (siehe dazu MietSlg 51.514). Somit ist aber das Räumungsbegehren gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zu bewerten. Erst nach einer solchen Bewertung wird sich beurteilen lassen, ob die "außerordentliche Revision" der Beklagten gegen das in zweiter Instanz bestätigte erstgerichtliche Räumungsurteil in den Kognitionsbereich des Obersten Gerichtshofs fällt.
2. In objektiver Klagenhäufung mit dem Räumungsbegehren machen die Kläger überdies Feststellungsansprüche geltend, denen keine Schadenersatzansprüche nach § 49 Abs 2 Z 5 JN zugrunde liegen, werden doch diese Ansprüche auf die Behauptung gestützt, die Beklagte habe einen ihr bloß prekaristisch überlassenen Vorraum nach dem Widerruf des Prekariums nicht zurückgestellt, sondern titellos weiterbenützt. Es geht also nicht um Schadenersatzansprüche aus einem Bestandvertrag, die nach dessen Auflösung geltend gemacht wurden; nur solche würden aber zu den Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 5 JN zählen (Mayr in Rechberger, ZPO2 § 49 JN Rz 11).2. In objektiver Klagenhäufung mit dem Räumungsbegehren machen die Kläger überdies Feststellungsansprüche geltend, denen keine Schadenersatzansprüche nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN zugrunde liegen, werden doch diese Ansprüche auf die Behauptung gestützt, die Beklagte habe einen ihr bloß prekaristisch überlassenen Vorraum nach dem Widerruf des Prekariums nicht zurückgestellt, sondern titellos weiterbenützt. Es geht also nicht um Schadenersatzansprüche aus einem Bestandvertrag, die nach dessen Auflösung geltend gemacht wurden; nur solche würden aber zu den Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN zählen (Mayr in Rechberger, ZPO2 Paragraph 49, JN Rz 11).
Somit ist § 502 Abs 5 Z 2 ZPO auf die Feststellungsansprüche der Kläger gleichfalls nicht anwendbar, weshalb die auch in subjektiver Klagenhäufung geltend gemachten Ansprüche, bei denen die Kläger überdies nur eine formelle Streitgenossenschaft bilden, nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu bewerten sind. Erst nach einer solchen Bewertung wird die prozessuale Zulässigkeit der von den Klägern erhobenen "außerordentlichen Revision" beurteilbar sein.Somit ist Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO auf die Feststellungsansprüche der Kläger gleichfalls nicht anwendbar, weshalb die auch in subjektiver Klagenhäufung geltend gemachten Ansprüche, bei denen die Kläger überdies nur eine formelle Streitgenossenschaft bilden, nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zu bewerten sind. Erst nach einer solchen Bewertung wird die prozessuale Zulässigkeit der von den Klägern erhobenen "außerordentlichen Revision" beurteilbar sein.
3. Nach allen bisherigen Erwägungen ist dem Berufungsgericht die Nachholung der unterbliebenen Bewertungsaussprüche aufzutragen. Je nach deren Ergebnis ist, falls etwa der Wert des Entscheidungsgegenstands des nur auf die Räumung eines Vorraums bezogenen Klagebegehrens 52.000 S nicht übersteigen sollte, allenfalls auch eine Berichtigung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision erforderlich (siehe 1 Ob 138/99x). Vor einer allfälligen Wiedervorlage der Akten ist überdies eine Klärung des Datums der Postaufgabe der außerordentlichen Revision der Beklagten zu veranlassen. Dieses Rechtsmittel wurde dem Obersten Gerichtshof - nach einer verfrühten Vorlage der Akten vor Ablauf aller Rechtsmittelfristen - "im Nachhang" übermittelt. Es langte am 25. 4. 2001 beim Erstgericht ein. Ein Briefumschlag über die Postaufgabe ist nicht angeschlossen. Der Rechtsmittelschrift ist aber auch kein Kanzleivermerk über das Datum einer Postaufgabe zu entnehmen. Die Revisionsfrist endete am 24. 4. 2001 (Zustellung des zweitinstanzlichen Urteils am 27. 3. 2001).