Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
Zutreffend weist die Revisionsrekurswerberin vor allem darauf hin, dass Art 6 EuEheVO entgegen der Auffassung des Rekursgerichts nicht den Anwendungsbereich der Verordnung regelt, sondern vielmehr den Zweck verfolgt, für die Zuständigkeiten nach den Art 3 bis 5 EuEheVO unter bestimmten Voraussetzungen den Anspruch auf „Ausschließlichkeit" zu stellen; Art 6 EuEheVO erlangt vor allem dann Bedeutung, wenn die internationale Zuständigkeit des Gerichts gemäß Art 7 EuEheVO (Restzuständigkeit) nach dem nationalen Recht des Gerichtsstaats bestimmt wird (vgl nur 7 Ob 155/08g).Zutreffend weist die Revisionsrekurswerberin vor allem darauf hin, dass Artikel 6, EuEheVO entgegen der Auffassung des Rekursgerichts nicht den Anwendungsbereich der Verordnung regelt, sondern vielmehr den Zweck verfolgt, für die Zuständigkeiten nach den Artikel 3 bis 5 EuEheVO unter bestimmten Voraussetzungen den Anspruch auf „Ausschließlichkeit" zu stellen; Artikel 6, EuEheVO erlangt vor allem dann Bedeutung, wenn die internationale Zuständigkeit des Gerichts gemäß Artikel 7, EuEheVO (Restzuständigkeit) nach dem nationalen Recht des Gerichtsstaats bestimmt wird vergleiche nur 7 Ob 155/08g).
Ungeachtet dessen ist jedoch die Frage eines gewöhnlichen Aufenthalts des Beklagten in Österreich zu prüfen, zumal dieses Tatbestandsmerkmal für eine allfällige internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte in den ersten drei Fällen des Art 3 Abs 1 lit a EuEheVO enthalten ist. Angesichts des festgestellten Sachverhalts liegt es nahe, zuerst zu prüfen, ob der Tatbestand des zweiten Falls erfüllt ist, zumal unstrittig ist, dass die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung in Österreich hatte. Weitere Voraussetzung für die österreichische internationale Zuständigkeit ist nach der genannten Vorschrift, dass „die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt" im Hoheitsgebiet Österreichs hatten. Sollte sich ergeben, dass die letzte Ehewohnung, die die Streitteile vom 14. 9. 2007 bis zum Auszug des Beklagten im Februar 2008 bewohnten, als gewöhnlicher Aufenthalt (auch) des Beklagten anzusehen war, wäre die internationale Zuständigkeit Österreichs gemäß Art 3 Abs 1 lit a zweiter Fall EuEheVO zu bejahen.Ungeachtet dessen ist jedoch die Frage eines gewöhnlichen Aufenthalts des Beklagten in Österreich zu prüfen, zumal dieses Tatbestandsmerkmal für eine allfällige internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte in den ersten drei Fällen des Artikel 3, Absatz eins, Litera a, EuEheVO enthalten ist. Angesichts des festgestellten Sachverhalts liegt es nahe, zuerst zu prüfen, ob der Tatbestand des zweiten Falls erfüllt ist, zumal unstrittig ist, dass die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung in Österreich hatte. Weitere Voraussetzung für die österreichische internationale Zuständigkeit ist nach der genannten Vorschrift, dass „die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt" im Hoheitsgebiet Österreichs hatten. Sollte sich ergeben, dass die letzte Ehewohnung, die die Streitteile vom 14. 9. 2007 bis zum Auszug des Beklagten im Februar 2008 bewohnten, als gewöhnlicher Aufenthalt (auch) des Beklagten anzusehen war, wäre die internationale Zuständigkeit Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz eins, Litera a, zweiter Fall EuEheVO zu bejahen.
Wie die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, enthält die anzuwendende Verordnung des Gemeinschaftsrechts keine nähere Bestimmung des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt". Die Materialien (Borrás-Bericht; vgl etwa Burgstaller/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht, Art 2 EheGVVO Rz 8) nehmen allerdings Bezug auf die vom EuGH gegebene Definition des „ständigen Wohnsitzes", die von den Vorinstanzen bereits wörtlich wiedergegeben wurde (vgl dazu auch Rauscher in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht2, Art 3 Brüssel IIa-VO Rz 12). Inwieweit nicht nur bei der Definition des „ständigen Wohnsitzes", sondern auch des „gewöhnlichen Aufenthalts" dem Willenselement besondere Bedeutung zukommt, wird in der einschlägigen Literatur mit unterschiedlichen Nuancierungen diskutiert. Den unterschiedlichen Ansätzen kommt jedoch nach Auffassung des erkennenden Senats im Regelfall keine weitreichende Bedeutung zu, zumal unstrittig ist, dass es sich jeweils um einen Ort handelt, der in gewisser Weise mit einer bestimmten Dauerhaftigkeit den „Lebensmittelpunkt" der betreffenden Person bildet (s dazu auch die Nachweise bei Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht, RZ 01.33 FN 80). Auch wenn man den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts primär oder allein nach tatsächlichen Kriterien bestimmen wollte, kann nicht übersehen werden, dass für die Ausfüllung des Kriteriums „Lebensmittelpunkt" bei freien und erwachsenen Menschen der Wille mittelbar ein erhebliches Gewicht hat (so etwa Rauscher aaO).Wie die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, enthält die anzuwendende Verordnung des Gemeinschaftsrechts keine nähere Bestimmung des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt". Die Materialien (Borrás-Bericht; vergleiche etwa Burgstaller/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht, Artikel 2, EheGVVO Rz 8) nehmen allerdings Bezug auf die vom EuGH gegebene Definition des „ständigen Wohnsitzes", die von den Vorinstanzen bereits wörtlich wiedergegeben wurde vergleiche dazu auch Rauscher in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht2, Artikel 3, Brüssel IIa-VO Rz 12). Inwieweit nicht nur bei der Definition des „ständigen Wohnsitzes", sondern auch des „gewöhnlichen Aufenthalts" dem Willenselement besondere Bedeutung zukommt, wird in der einschlägigen Literatur mit unterschiedlichen Nuancierungen diskutiert. Den unterschiedlichen Ansätzen kommt jedoch nach Auffassung des erkennenden Senats im Regelfall keine weitreichende Bedeutung zu, zumal unstrittig ist, dass es sich jeweils um einen Ort handelt, der in gewisser Weise mit einer bestimmten Dauerhaftigkeit den „Lebensmittelpunkt" der betreffenden Person bildet (s dazu auch die Nachweise bei Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht, RZ 01.33 FN 80). Auch wenn man den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts primär oder allein nach tatsächlichen Kriterien bestimmen wollte, kann nicht übersehen werden, dass für die Ausfüllung des Kriteriums „Lebensmittelpunkt" bei freien und erwachsenen Menschen der Wille mittelbar ein erhebliches Gewicht hat (so etwa Rauscher aaO).
Es ist somit zu prüfen, ob die Ehewohnung in Wien (auch) für den Beklagten in der Zeit vom 14. 9. 2007 bis zu seinem Auszug seinen Lebensmittelpunkt dargestellt hat. Dass eine bestimmte Wohnung den Lebensmittelpunkt eines Menschen bildet, wird umso eher zu bejahen sein, wenn dieser keinen anderen Ort hat, der während der zu beurteilenden Zeitspanne für sein Privat- und Berufsleben zumindest annähernd gleich hohe Bedeutung hat.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Ehegatten ihre bisherige gemeinsame Wohnung (bei den Eltern der Klägerin) in den USA verlassen und sich in Wien niedergelassen haben, um zu sehen, „wie sich die Dinge weiterentwickeln würden", insbesondere im Hinblick auf eine dauerhafte Erwerbsmöglichkeit der Klägerin. Dass die Streitteile etwa ein weiteres „Standbein" im Sinne einer gemeinsamen Wohnmöglichkeit in den USA behalten hätten, behauptet auch der Beklagte nicht; dieser hat lediglich (allein) weiterhin eine „Wohnmöglichkeit" bei seinem Vater, die er im maßgeblichen Zeitraum aber offenbar nicht intensiv in Anspruch genommen hat. Auch wenn sich der Beklagte in dieser Zeit etwa eineinhalb Monate in den USA aufgehalten hat, beruhte dies doch nicht darauf, dass er dort seinen Lebensmittelpunkt sah. Vielmehr war er aus beruflichen Gründen in den USA, was auf seine berufliche Tätigkeit als Opernsänger zurückzuführen war, die ihm immer wieder - für mehrere Wochen oder Monate - Engagements in verschiedenen Ländern - etwa auch in den Niederlanden oder in Panama - verschaffte. Berücksichtigt man nun, dass sich der Beklagte vom 14. 9. 2007 bis 28. 2. 2008 mit einer nur eineinhalbmonatigen berufsbedingten Unterbrechung bei seiner Familie in Wien aufhielt, ist nicht zu erkennen, warum dort nicht sein letzter gewöhnlicher Aufenthalt gelegen sein sollte. Dass er schon im Dezember 2007 mit der Klägerin über eine Rückkehr in die USA gesprochen hat, steht dem nicht entgegen, zumal er schließlich bis zur Trennung der Streitteile und dem Antritt seines Engagements in Virginia Ende Februar 2008 in der Ehewohnung geblieben ist.
Letztlich spricht auch das Verhalten des Beklagten nach seiner Rückkehr Anfang Juni 2008 für ein Begründen (und Beibehalten) seines Lebensmittelpunkts in Wien, hat er doch dort für längere Zeit eine Wohnung gemietet, in der er sich nicht nur zum Zeitpunkt der Klageerhebung (August 2008), der Klagezustellung (Oktober 2008) sowie seiner Parteienvernehmung (Dezember 2008) aufhielt, sondern in die er auch nach einem beruflichen Engagement in Amsterdam von Jänner bis Anfang Mai 2009 zurückkehren wollte.
Da somit der Zuständigkeitstatbestand des Art 3 Abs 1 lit a zweiter Fall EuEheVO erfüllt ist, ist die österreichische internationale Zuständigkeit zu bejahen, ohne dass auf die weiteren von der Klägerin angezogenen Zuständigkeitsnormen eingegangen werden müsste.Da somit der Zuständigkeitstatbestand des Artikel 3, Absatz eins, Litera a, zweiter Fall EuEheVO erfüllt ist, ist die österreichische internationale Zuständigkeit zu bejahen, ohne dass auf die weiteren von der Klägerin angezogenen Zuständigkeitsnormen eingegangen werden müsste.
Der Beklagte, der im Zwischenstreit über die internationale Zuständigkeit unterlegen ist, hat der Klägerin gemäß den §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen. Die für das Verfahren dritter Instanz verzeichnete Pauschalgebühr ist allerdings nicht angefallen, da keiner der in Anm 1 zu TP 3 GGG angeführten Fälle vorliegt (vgl Anm 6 Satz 2).Der Beklagte, der im Zwischenstreit über die internationale Zuständigkeit unterlegen ist, hat der Klägerin gemäß den Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen. Die für das Verfahren dritter Instanz verzeichnete Pauschalgebühr ist allerdings nicht angefallen, da keiner der in Anmerkung eins, zu TP 3 GGG angeführten Fälle vorliegt vergleiche Anmerkung 6 Satz 2).