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Rechtssatz RS0124254

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124254

Geschäftszahl

7Ob155/08g; 1Ob115/09g

Entscheidungsdatum

06.07.2009

Norm

Brüssel IIa-VO Art6
Brüssel IIa-VO Art7

Rechtssatz

Der Zweck des Artikel 6, EuEheVO liegt darin, für die Zuständigkeiten nach Artikel 3 bis 5 EuEheVO unter anderem auch dann den Anspruch auf „Ausschließlichkeit" zu stellen, wenn - wie hier - ein Verfahren gegen einen Ehegatten, der „Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats" ist (Artikel 6, Litera b, EuEheVO), vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats (als des Aufenthalts- oder Heimatstaats) geführt werden soll. Artikel 6, EuEheVO erlangt vor allem dann Bedeutung, wenn die internationale Zuständigkeit des Gerichts gemäß Artikel 7, EuEheVO (Restzuständigkeit) nach dem nationalen Recht des Gerichtsstaats bestimmt wird. Die durch Artikel 6, EuEheVO angeordnete Ausschließlichkeit der Artikel 3, 4 und 5 EuEheVO ist auch in diesem Fall zu beachten.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 155/08g
    Entscheidungstext OGH 11.09.2008 7 Ob 155/08g
  • 1 Ob 115/09g
    Entscheidungstext OGH 06.07.2009 1 Ob 115/09g
    Auch; Beisatz: Art 6 EuEheVO regelt nicht den Anwendungsbereich der Verordnung, sondern verfolgt vielmehr den Zweck, für die Zuständigkeiten nach den Art 3 bis 5 EuEheVO unter bestimmten Voraussetzungen den Anspruch auf „Ausschließlichkeit" zu stellen; Art 6 EuEheVO erlangt vor allem dann Bedeutung, wenn die internationale Zuständigkeit des Gerichts gemäß Art 7 EuEheVO (Restzuständigkeit) nach dem nationalen Recht des Gerichtsstaats bestimmt wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124254

Im RIS seit

11.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022

Dokumentnummer

JJR_20080911_OGH0002_0070OB00155_08G0000_001