Rechtssatz RS0124254
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124254
Entscheidungsdatum
06.07.2009
Norm
Brüssel IIa-VO Art6
Brüssel IIa-VO Art7
Rechtssatz
Der Zweck des Art 6 EuEheVO liegt darin, für die Zuständigkeiten nach Art 3 bis 5 EuEheVO unter anderem auch dann den Anspruch auf „Ausschließlichkeit" zu stellen, wenn - wie hier - ein Verfahren gegen einen Ehegatten, der „Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats" ist (Art 6 lit b EuEheVO), vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats (als des Aufenthalts- oder Heimatstaats) geführt werden soll. Art 6 EuEheVO erlangt vor allem dann Bedeutung, wenn die internationale Zuständigkeit des Gerichts gemäß Art 7 EuEheVO (Restzuständigkeit) nach dem nationalen Recht des Gerichtsstaats bestimmt wird. Die durch Art 6 EuEheVO angeordnete Ausschließlichkeit der Art 3, 4 und 5 EuEheVO ist auch in diesem Fall zu beachten.Der Zweck des Artikel 6, EuEheVO liegt darin, für die Zuständigkeiten nach Artikel 3 bis 5 EuEheVO unter anderem auch dann den Anspruch auf „Ausschließlichkeit" zu stellen, wenn - wie hier - ein Verfahren gegen einen Ehegatten, der „Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats" ist (Artikel 6, Litera b, EuEheVO), vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats (als des Aufenthalts- oder Heimatstaats) geführt werden soll. Artikel 6, EuEheVO erlangt vor allem dann Bedeutung, wenn die internationale Zuständigkeit des Gerichts gemäß Artikel 7, EuEheVO (Restzuständigkeit) nach dem nationalen Recht des Gerichtsstaats bestimmt wird. Die durch Artikel 6, EuEheVO angeordnete Ausschließlichkeit der Artikel 3, 4 und 5 EuEheVO ist auch in diesem Fall zu beachten.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 155/08g
Entscheidungstext OGH 11.09.2008 7 Ob 155/08g
- 1 Ob 115/09g
Entscheidungstext OGH 06.07.2009 1 Ob 115/09g
Auch; Beisatz: Art 6 EuEheVO regelt nicht den Anwendungsbereich der Verordnung, sondern verfolgt vielmehr den Zweck, für die Zuständigkeiten nach den Art 3 bis 5 EuEheVO unter bestimmten Voraussetzungen den Anspruch auf „Ausschließlichkeit" zu stellen; Art 6 EuEheVO erlangt vor allem dann Bedeutung, wenn die internationale Zuständigkeit des Gerichts gemäß Art 7 EuEheVO (Restzuständigkeit) nach dem nationalen Recht des Gerichtsstaats bestimmt wird. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124254
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022
Dokumentnummer
JJR_20080911_OGH0002_0070OB00155_08G0000_001