Entscheidung 1 Ob 116/04x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.05.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Zoran R*****, unbekannten Aufenthalts, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR
11.400 sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. März 2004, GZ 4 R 21/04a-23, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Rechtliche Beurteilung
Übersteigt der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 und hat das Gericht ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist, so kommt die Erhebung einer außerordentlichen Revision nicht in Betracht (§ 502 Abs 3 ZPO). Einer durch die Berufungsentscheidung beschwerten Partei steht dann nur die Möglichkeit offen, einen Antrag an das Berufungsgericht zu stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen (§ 508 Abs 1 ZPO).Übersteigt der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 und hat das Gericht ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist, so kommt die Erhebung einer außerordentlichen Revision nicht in Betracht (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO). Einer durch die Berufungsentscheidung beschwerten Partei steht dann nur die Möglichkeit offen, einen Antrag an das Berufungsgericht zu stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO).
Ungeachtet der Bezeichnung des eingebrachten Schriftsatzes als "(außerordentliche) Revision" hat der Kläger der dargelegten Gesetzeslage entsprochen und in seiner Eingabe ausdrücklich den Antrag an das Berufungsgericht gestellt, den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision abzuändern. Das Erstgericht wird die Akten daher dem Berufungsgericht zur Entscheidung über diesen Antrag vorzulegen haben. Nur im Falle einer Abänderung des Ausspruchs über die (Un-)Zulässigkeit der Revision wird sich der Oberste Gerichtshof mit der Sache zu befassen haben.
Anmerkung
E73589
1Ob116.04x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00116.04X.0517.000
Dokumentnummer
JJT_20040517_OGH0002_0010OB00116_04X0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung