Die dagegen erhobene Revision der Kläger ist zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerber machen zusammengefasst geltend, der gefährdete Nachbar habe gemäß § 364a ABGB einen sich aus der Gefährdung ergebenden Ausgleichsanspruch nicht nur gegen den Eigentümer, sondern gegen jeden, der die Beeinträchtigung durch eine, wenn auch behördlich genehmigte Anlage herbeiführe, der also das Grundstück für eigene Zwecke benütze und dadurch Störungen hervorrufe, so insbesondere gegen einen Rechtsträger, der Kanalbaumaßnahmen durchführen lasse. Dieser Ausgleichsanspruch umfasse auch solche Schäden, die typischerweise auf Baumaßnahmen zurückzuführen seien, wie Beschädigungen von Stromkabeln.Die Rechtsmittelwerber machen zusammengefasst geltend, der gefährdete Nachbar habe gemäß Paragraph 364 a, ABGB einen sich aus der Gefährdung ergebenden Ausgleichsanspruch nicht nur gegen den Eigentümer, sondern gegen jeden, der die Beeinträchtigung durch eine, wenn auch behördlich genehmigte Anlage herbeiführe, der also das Grundstück für eigene Zwecke benütze und dadurch Störungen hervorrufe, so insbesondere gegen einen Rechtsträger, der Kanalbaumaßnahmen durchführen lasse. Dieser Ausgleichsanspruch umfasse auch solche Schäden, die typischerweise auf Baumaßnahmen zurückzuführen seien, wie Beschädigungen von Stromkabeln.
Nach herrschender Judikatur ist Nachbar im Sinne der §§ 364, 364a ABGB nicht nur der Eigentümer einer unmittelbar angrenzenden Grundfläche, sondern jeder Grundeigentümer, der von Maßnahmen, die vom emittierenden Grundstück ausgehen, betroffen wird, und zwar ohne Unterschied, wie groß die Entfernung ist und welche Grundstücke dazwischenliegen (SZ 64/3; SZ 55/172; SZ 54/137 uva). Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist allerdings für einen solchen Ersatzanspruch nicht erforderlich, dass der Betreiber der Anlage, deren Bau die schädliche Auswirkung verursacht hat, auch Eigentümer des Grundes war, auf dem die Anlage betrieben wird. Vielmehr ist der Störer und schlechthin jeder ersatzpflichtig, dem die Immission wegen seiner Beziehung zum emittierenden Grundstück zuzurechnen ist. Dieser Anspruch richtet sich nach herrschender Auffassung also nicht nur gegen den Grundeigentümer, sondern gegen jeden, der das Grundstück für seine Zwecke benützt (Spielbüchler in Rummel, ABGB3, Rz 5 zu § 364; SZ 42/159; SZ 41/84; SZ 38/106 ua).Nach herrschender Judikatur ist Nachbar im Sinne der Paragraphen 364, 364 a, ABGB nicht nur der Eigentümer einer unmittelbar angrenzenden Grundfläche, sondern jeder Grundeigentümer, der von Maßnahmen, die vom emittierenden Grundstück ausgehen, betroffen wird, und zwar ohne Unterschied, wie groß die Entfernung ist und welche Grundstücke dazwischenliegen (SZ 64/3; SZ 55/172; SZ 54/137 uva). Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist allerdings für einen solchen Ersatzanspruch nicht erforderlich, dass der Betreiber der Anlage, deren Bau die schädliche Auswirkung verursacht hat, auch Eigentümer des Grundes war, auf dem die Anlage betrieben wird. Vielmehr ist der Störer und schlechthin jeder ersatzpflichtig, dem die Immission wegen seiner Beziehung zum emittierenden Grundstück zuzurechnen ist. Dieser Anspruch richtet sich nach herrschender Auffassung also nicht nur gegen den Grundeigentümer, sondern gegen jeden, der das Grundstück für seine Zwecke benützt (Spielbüchler in Rummel, ABGB3, Rz 5 zu Paragraph 364,; SZ 42/159; SZ 41/84; SZ 38/106 ua).
Durch die Rechtsprechung wurde aus den nachbarrechtlichen Normen in Analogie zu § 364a ABGB ein allgemeiner „nachbarrechtlicher Gefährdungshaftunganspruch" abgeleitet, und zwar insbesondere für jene Fälle, in denen eine behördliche Genehmigung die Immission zwar nicht deckt, ihre (mögliche) Bekämpfung durch einen Unterlassungsanspruch aber praktisch erschwert, weil sie den Anschein der Gesetzmäßigkeit und/oder der Gefahrlosigkeit der Tätigkeit hervorruft. Da auch elektrische Wellen zu den Immissionen im Sinne des § 364 ABGB gehören, käme somit ein verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch gegen die Beklagte an sich in Betracht, sofern diese als Emittent der durch eine Nullleiterunterbrechung hervorgerufenen Überspannung anzusehen wäre. Dass sie selbst Eigentümerin jener Liegenschaft ist, von der die Immission ihren Ausgang nahm, ist - wie bereits dargestellt - nicht erforderlich, weil auch derjenige zur Haftung herangezogen werden kann, der ein fremdes Grundstück für seine Zwecke nutzt und durch die von ihm betriebene (oder errichtete) Anlage fremde Liegenschaften in der näheren Umgebung beeinträchtigt.Durch die Rechtsprechung wurde aus den nachbarrechtlichen Normen in Analogie zu Paragraph 364 a, ABGB ein allgemeiner „nachbarrechtlicher Gefährdungshaftunganspruch" abgeleitet, und zwar insbesondere für jene Fälle, in denen eine behördliche Genehmigung die Immission zwar nicht deckt, ihre (mögliche) Bekämpfung durch einen Unterlassungsanspruch aber praktisch erschwert, weil sie den Anschein der Gesetzmäßigkeit und/oder der Gefahrlosigkeit der Tätigkeit hervorruft. Da auch elektrische Wellen zu den Immissionen im Sinne des Paragraph 364, ABGB gehören, käme somit ein verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch gegen die Beklagte an sich in Betracht, sofern diese als Emittent der durch eine Nullleiterunterbrechung hervorgerufenen Überspannung anzusehen wäre. Dass sie selbst Eigentümerin jener Liegenschaft ist, von der die Immission ihren Ausgang nahm, ist - wie bereits dargestellt - nicht erforderlich, weil auch derjenige zur Haftung herangezogen werden kann, der ein fremdes Grundstück für seine Zwecke nutzt und durch die von ihm betriebene (oder errichtete) Anlage fremde Liegenschaften in der näheren Umgebung beeinträchtigt.
Befinden sich auf einer Liegenschaft mehrere Anlagen, die von verschiedenen Personen betrieben werden (hier: Kanalanlage und Stromversorgungsanlage), so stehen auch die Betreiber zueinander in einem Nachbarschaftsverhältnis. Beschädigt nun einer die Anlage des anderen, kommt eine nachbarrechtliche Haftung in Betracht. Schäden, die einem Dritten dadurch entstehen, dass der (unmittelbare) Schaden an der betroffenen Anlage fortwirkt, sind grundsätzlich vom Betreiber der (ersten) Anlage, von der das schadensstiftende Ereignis ausging, nicht zu ersetzen, zumal sonst der Kreis der potenziell Ersatzberechtigten in einer den Intentionen des Nachbarrechts nicht entsprechenden Weise über die Maßen ausgedehnt würde. Das Gesetz hat mit den in den §§ 364 ff ABGB geregelten Fällen indirekter Immissionen (§ 364 Abs 2 Satz 1 ABGB) nur Konstellationen im Auge, bei denen die Immission über ein natürliches Medium (Luft, Erdreich ...) verbreitet wird, nicht aber die Weiterleitung durch von Menschen geschaffene Vorrichtungen. Eine unmittelbare Zuleitung (§§ 364 Abs 2 Satz 2 ABGB) durch die Beklagte als Betreiberin der Kanalanlage liegt nicht vor. Sie hat nach den Klagebehauptungen durch die Beschädigung der Stromversorgungsanlage vielmehr eine direkte Immission durch deren Betreiber verursacht. Von der Kanalanlage der Beklagten ist die (direkte) Immission nicht ausgegangen. Diese hat keine auf die Stromeinleitung gerichtete Tätigkeit entwickelt (vgl nur SZ 48/4).Befinden sich auf einer Liegenschaft mehrere Anlagen, die von verschiedenen Personen betrieben werden (hier: Kanalanlage und Stromversorgungsanlage), so stehen auch die Betreiber zueinander in einem Nachbarschaftsverhältnis. Beschädigt nun einer die Anlage des anderen, kommt eine nachbarrechtliche Haftung in Betracht. Schäden, die einem Dritten dadurch entstehen, dass der (unmittelbare) Schaden an der betroffenen Anlage fortwirkt, sind grundsätzlich vom Betreiber der (ersten) Anlage, von der das schadensstiftende Ereignis ausging, nicht zu ersetzen, zumal sonst der Kreis der potenziell Ersatzberechtigten in einer den Intentionen des Nachbarrechts nicht entsprechenden Weise über die Maßen ausgedehnt würde. Das Gesetz hat mit den in den Paragraphen 364, ff ABGB geregelten Fällen indirekter Immissionen (Paragraph 364, Absatz 2, Satz 1 ABGB) nur Konstellationen im Auge, bei denen die Immission über ein natürliches Medium (Luft, Erdreich ...) verbreitet wird, nicht aber die Weiterleitung durch von Menschen geschaffene Vorrichtungen. Eine unmittelbare Zuleitung (Paragraphen 364, Absatz 2, Satz 2 ABGB) durch die Beklagte als Betreiberin der Kanalanlage liegt nicht vor. Sie hat nach den Klagebehauptungen durch die Beschädigung der Stromversorgungsanlage vielmehr eine direkte Immission durch deren Betreiber verursacht. Von der Kanalanlage der Beklagten ist die (direkte) Immission nicht ausgegangen. Diese hat keine auf die Stromeinleitung gerichtete Tätigkeit entwickelt vergleiche nur SZ 48/4).
Die gegenteilige Auffassung der Kläger würde bedeuten, dass allein durch das Vorhandensein eines Stromversorgungskabels der Kreis der Ersatzberechtigten über die in der Nähe der Kanalanlage situierten Liegenschaftseigentümer auch auf weit entfernte Stromabnehmer ausgedehnt würde, die deshalb ähnliche Schäden wie die Kläger erleiden könnten, weil sie über dieselbe Stromleitung mit elektrischer Energie versorgt werden.
Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 Abs 1 und 50 Abs 1 ZPO. Ein Rechenfehler in der Kostennote der Beklagten war zu korrigieren.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, Absatz eins und 50 Absatz eins, ZPO. Ein Rechenfehler in der Kostennote der Beklagten war zu korrigieren.