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Rechtssatz RS0120134×

Rechtssatz RS0120134

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120134

Geschäftszahl

1Ob117/05w

Entscheidungsdatum

02.08.2005

Rechtssatz

Befinden sich auf einer Liegenschaft mehrere Anlagen, die von verschiedenen Personen betrieben werden (hier: Kanalanlage und Stromversorgungsanlage), so stehen auch die Betreiber zueinander in einem Nachbarschaftsverhältnis. Beschädigt nun einer die Anlage des anderen, kommt eine nachbarrechtliche Haftung in Betracht. Schäden, die einem Dritten dadurch entstehen, dass der (unmittelbare) Schaden an der betroffenen Anlage fortwirkt, sind grundsätzlich vom Betreiber der (ersten) Anlage, von der das schadensstiftende Ereignis ausging, nicht zu ersetzen, zumal sonst der Kreis der potenziell Ersatzberechtigten in einer den Intentionen des Nachbarrechts nicht entsprechenden Weise über die Maßen ausgedehnt würde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 117/05w
    Entscheidungstext OGH 02.08.2005 1 Ob 117/05w
    Veröff: SZ 2005/108

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120134

Dokumentnummer

JJR_20050802_OGH0002_0010OB00117_05W0000_002