Die Revisionsrekurse sind ungeachtet des Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts unzulässig, weil die vom Rekursgericht angesprochene Rechtsfrage nach der Formgültigkeit des Testaments im derzeitigen Verfahrensstadium noch nicht zu beantworten ist.
Das neue Außerstreitgesetz kennt keine der bisherigen Annahme der Erbserklärungen entsprechende Vorgangsweise mehr. Die Entscheidung, welche Erbantrittserklärung „zugelassen" wird, hat keine selbstständige Bedeutung mehr, weil sich an diese Frage keine Vorfilterfunktion für die Eröffnung des streitigen Rechtswegs mehr knüpft. Weder eine förmliche Beschlussfassung über die Annahme der Erbantrittserklärungen noch eine Verhandlung über die Verteilung der Klägerrolle ist nunmehr vorgesehen. Die Annahme der Erbantrittserklärungen hat keine selbstständige, von der Einantwortung selbst getrennte Funktion mehr (Mayr/Fucik, Das neue Verfahren außer Streitsachen3, Rz 605). Das Verfahren ist zur Feststellung des Erbrechts durch den Außerstreitrichter umgestaltet worden, ohne dass die Verweisung auf den Rechtsweg vorgesehen ist (Maurer/Schrott/Schütz, AußStrG neu [2006], Rz 1 zu § 160). Gemäß § 161 Abs 1 AußStrG hat das Gericht im Rahmen des Vorbringens der Parteien und ihrer Beweisanbote das Erbrecht der Berechtigten festzustellen und die übrigen Erbantrittserklärungen abzuweisen. Darüber kann mit gesondertem Beschluss (§ 36 Abs 2) oder mit dem Einantwortungsbeschluss entschieden werden. Gemäß § 162 AußStrG ist im Verfahren über das Erbrecht mündlich zu verhandeln. Wenn keine Annahme oder Zurückweisung einer Erbantrittserklärung vorgesehen ist, muss auch bei unschlüssigen Erbantrittserklärungen ein Verfahren über die Feststellung des Erbrechts mit mündlicher Verhandlung unter Beteiligung aller Übrigen geführt werden (Maurer/Schrott/Schütz, aaO Rz 3).Das neue Außerstreitgesetz kennt keine der bisherigen Annahme der Erbserklärungen entsprechende Vorgangsweise mehr. Die Entscheidung, welche Erbantrittserklärung „zugelassen" wird, hat keine selbstständige Bedeutung mehr, weil sich an diese Frage keine Vorfilterfunktion für die Eröffnung des streitigen Rechtswegs mehr knüpft. Weder eine förmliche Beschlussfassung über die Annahme der Erbantrittserklärungen noch eine Verhandlung über die Verteilung der Klägerrolle ist nunmehr vorgesehen. Die Annahme der Erbantrittserklärungen hat keine selbstständige, von der Einantwortung selbst getrennte Funktion mehr (Mayr/Fucik, Das neue Verfahren außer Streitsachen3, Rz 605). Das Verfahren ist zur Feststellung des Erbrechts durch den Außerstreitrichter umgestaltet worden, ohne dass die Verweisung auf den Rechtsweg vorgesehen ist (Maurer/Schrott/Schütz, AußStrG neu [2006], Rz 1 zu Paragraph 160,). Gemäß Paragraph 161, Absatz eins, AußStrG hat das Gericht im Rahmen des Vorbringens der Parteien und ihrer Beweisanbote das Erbrecht der Berechtigten festzustellen und die übrigen Erbantrittserklärungen abzuweisen. Darüber kann mit gesondertem Beschluss (Paragraph 36, Absatz 2,) oder mit dem Einantwortungsbeschluss entschieden werden. Gemäß Paragraph 162, AußStrG ist im Verfahren über das Erbrecht mündlich zu verhandeln. Wenn keine Annahme oder Zurückweisung einer Erbantrittserklärung vorgesehen ist, muss auch bei unschlüssigen Erbantrittserklärungen ein Verfahren über die Feststellung des Erbrechts mit mündlicher Verhandlung unter Beteiligung aller Übrigen geführt werden (Maurer/Schrott/Schütz, aaO Rz 3).
Diese verfahrensrechtlichen Grundsätze bedeuten für den vorliegenden Fall, dass das Erstgericht sämtliche Erbantrittserklärungen zum Gegenstand des Verfahrens zur Feststellung des Erbrechts gemäß den §§ 160 ff AußStrG zu machen haben wird. Inhalt dieses Verfahrens wird - unter anderem - auch die Frage der Formgültigkeit des vorgelegten Testaments sein. Die Vorinstanzen haben daher im Ergebnis zu Recht dem Antrag einer Partei, eine andere Partei vom weiteren Verfahren auszuschließen, nicht entsprochen.Diese verfahrensrechtlichen Grundsätze bedeuten für den vorliegenden Fall, dass das Erstgericht sämtliche Erbantrittserklärungen zum Gegenstand des Verfahrens zur Feststellung des Erbrechts gemäß den Paragraphen 160, ff AußStrG zu machen haben wird. Inhalt dieses Verfahrens wird - unter anderem - auch die Frage der Formgültigkeit des vorgelegten Testaments sein. Die Vorinstanzen haben daher im Ergebnis zu Recht dem Antrag einer Partei, eine andere Partei vom weiteren Verfahren auszuschließen, nicht entsprochen.
Die Rechtsmittelwerber haben keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG aufgezeigt, sodass die Revisionsrekurse zurückzuweisen sind. Die Rechtsmittelwerber haben keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG aufgezeigt, sodass die Revisionsrekurse zurückzuweisen sind.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 185 AußStrG. Ein Verfahren nach den §§ 160 ff AußStrG hat noch nicht stattgefunden.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 185, AußStrG. Ein Verfahren nach den Paragraphen 160, ff AußStrG hat noch nicht stattgefunden.