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Entscheidung 1 Ob 117/22w×

Entscheidung 1 Ob 117/22w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob117/22w

Entscheidungsdatum

22.06.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei MMag. Dr. G* B*, vertreten durch die Orsini und Rosenberg & Striessnig Rechtsanwälte OG, Wien, gegen die beklagte Partei K*, vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 9.986,67 EUR sA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. März 2022, GZ 64 R 104/21y-13, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 15. November 2021, GZ 19 C 757/21y-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Mit der beim Erstgericht – einem Bezirksgericht – eingebrachten Mahnklage begehrt der Kläger von der beklagten Körperschaft öffentlichen Rechts (Paragraph 3, Absatz eins, Arbeiterkammergesetz 1992) Schadenersatz von 9.986,67 EUR sA, der ihm durch eine fehlerhafte Rechtsberatung in seiner arbeitsrechtlichen Angelegenheit entstanden sei.

[2] Das Erstgericht wies nach Eintritt der Streitanhängigkeit in Stattgebung der von der Beklagten erhobenen Einrede die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück, weil die klagsgegenständlichen Ansprüche Amtshaftungsansprüche seien und daher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG das Landesgericht ausschließlich zuständig sei.

[3]                  Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge, verwarf die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Erstgerichts, weil die behauptete fehlerhafte Rechtsberatung kein hoheitliches Handeln sei, und sprach aus, dass der Revisionsrekurs mangels Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung nicht zulässig sei.

[4] Dagegen erhob die Beklagte einen „Antrag auf Abänderung des Ausspruches nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO“ verbunden mit einem „außerordentlichen“ Revisionsrekurs, der vom Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde:

Rechtliche Beurteilung

[5] 1. Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO ist der Revisionsrekurs – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt (Paragraph 502, Absatz 3,), jedenfalls unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz – wie hier – ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Dann kann grundsätzlich lediglich ein Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO (verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs) an das Rekursgericht gestellt werden. Eine (unmittelbare) Anrufung des Obersten Gerichtshofs – etwa im Wege eines außerordentlichen Rechtsmittels – ist nicht zulässig.

[6] Der Oberste Gerichtshof ist daher zu einer Entscheidung über das Rechtsmittel der Beklagten nicht berufen (RIS-Justiz RS0109620). Sollte die Eingabe insgesamt als ein (mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundenen) Abänderungsantrag im Sinn des Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO zu qualifizieren sein, wäre zur Erledigung dieses Antrags grundsätzlich das Rekursgericht zuständig.

[7] 2. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen das Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, nach Paragraph 45, JN nicht anfechtbar sind. Für die Anwendung des Paragraph 45, JN macht es keinen Unterschied, ob die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit durch die erste oder – wie hier – durch die zweite Instanz erfolgt vergleiche RS0046417 [T2]). Da auch Paragraph 9, Absatz eins, AHG eine Regelung der sachlichen Zuständigkeit darstellt, gilt Paragraph 45, JN uneingeschränkt auch für Amtshaftungsansprüche (1 Ob 34/89; Schragel, AHG3 [2003] Rz 249). Das Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der nach Streitanhängigkeit die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichts bejaht wurde, wäre nach Paragraph 45, JN unzulässig.

Textnummer

E135738

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0010OB00117.22W.0622.000

Im RIS seit

23.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2022

Dokumentnummer

JJT_20220622_OGH0002_0010OB00117_22W0000_000