[5] 1. Nach § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs – vorbehaltlich des Abs 2a – in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt (§ 502 Abs 3), jedenfalls unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz – wie hier – ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Dann kann grundsätzlich lediglich ein Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs gemäß § 528 Abs 2a ZPO (verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs) an das Rekursgericht gestellt werden. Eine (unmittelbare) Anrufung des Obersten Gerichtshofs – etwa im Wege eines außerordentlichen Rechtsmittels – ist nicht zulässig. [5] 1. Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO ist der Revisionsrekurs – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt (Paragraph 502, Absatz 3,), jedenfalls unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz – wie hier – ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Dann kann grundsätzlich lediglich ein Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO (verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs) an das Rekursgericht gestellt werden. Eine (unmittelbare) Anrufung des Obersten Gerichtshofs – etwa im Wege eines außerordentlichen Rechtsmittels – ist nicht zulässig.
[6] Der Oberste Gerichtshof ist daher zu einer Entscheidung über das Rechtsmittel der Beklagten nicht berufen (RIS-Justiz RS0109620). Sollte die Eingabe insgesamt als ein (mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundenen) Abänderungsantrag im Sinn des § 528 Abs 2a ZPO zu qualifizieren sein, wäre zur Erledigung dieses Antrags grundsätzlich das Rekursgericht zuständig. [6] Der Oberste Gerichtshof ist daher zu einer Entscheidung über das Rechtsmittel der Beklagten nicht berufen (RIS-Justiz RS0109620). Sollte die Eingabe insgesamt als ein (mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundenen) Abänderungsantrag im Sinn des Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO zu qualifizieren sein, wäre zur Erledigung dieses Antrags grundsätzlich das Rekursgericht zuständig.
[7] 2. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen das Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, nach § 45 JN nicht anfechtbar sind. Für die Anwendung des § 45 JN macht es keinen Unterschied, ob die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit durch die erste oder – wie hier – durch die zweite Instanz erfolgt (vgl RS0046417 [T2]). Da auch § 9 Abs 1 AHG eine Regelung der sachlichen Zuständigkeit darstellt, gilt § 45 JN uneingeschränkt auch für Amtshaftungsansprüche (1 Ob 34/89; Schragel, AHG3 [2003] Rz 249). Das Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der nach Streitanhängigkeit die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichts bejaht wurde, wäre nach § 45 JN unzulässig. [7] 2. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen das Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, nach Paragraph 45, JN nicht anfechtbar sind. Für die Anwendung des Paragraph 45, JN macht es keinen Unterschied, ob die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit durch die erste oder – wie hier – durch die zweite Instanz erfolgt vergleiche RS0046417 [T2]). Da auch Paragraph 9, Absatz eins, AHG eine Regelung der sachlichen Zuständigkeit darstellt, gilt Paragraph 45, JN uneingeschränkt auch für Amtshaftungsansprüche (1 Ob 34/89; Schragel, AHG3 [2003] Rz 249). Das Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der nach Streitanhängigkeit die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichts bejaht wurde, wäre nach Paragraph 45, JN unzulässig.