Aus den Entscheidungsgründen:
Das Revisionsgericht hat bereits wiederholt (SZ. XXXIII 63 = ZVR.
1961 Nr. 147, SZ. XXXIV 48 = EvBl. 1961 Nr. 301) die - auch vom
Schrifttum (Gehrmann - Rudolph - Teschner, ASVG., V A 9 S. 104) geteilte - Rechtsansicht ausgesprochen und hält daran auch weiterhin fest, daß für zeitverpflichtete Soldaten, die kraft Gesetzes zur Republik Österreich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen (§ 10 Wehrgesetz, § 4 (2) ASVG.), die Bestimmungen des ASVG. über die Einschränkung der Schadenersatzpflicht des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer bei Arbeitsunfällen (§ 333 ASVG.) gelten.Schrifttum (Gehrmann - Rudolph - Teschner, ASVG., römisch fünf A 9 S. 104) geteilte - Rechtsansicht ausgesprochen und hält daran auch weiterhin fest, daß für zeitverpflichtete Soldaten, die kraft Gesetzes zur Republik Österreich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen (Paragraph 10, Wehrgesetz, Paragraph 4, (2) ASVG.), die Bestimmungen des ASVG. über die Einschränkung der Schadenersatzpflicht des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer bei Arbeitsunfällen (Paragraph 333, ASVG.) gelten.
Im Zusammenhang mit dem Versuch, aufzuzeigen, daß er nicht das Opfer eines Arbeitsunfalles im Sinne der Begriffsbestimmung des ASVG. geworden und aus diesem Gründe die Sonderregelung des § 333 ASVG. unanwendbar sei, verweist der Kläger auf höchstgerichtliche Entscheidungen und Erkenntnisse, wonach ein Arbeitsunfall dann nicht angenommen werden könne, wenn sich der Versicherte bereits betriebsfremden Zwecken zugewendet und solcherart die Verbundenheit mit dem Betrieb aufgegeben habe.Im Zusammenhang mit dem Versuch, aufzuzeigen, daß er nicht das Opfer eines Arbeitsunfalles im Sinne der Begriffsbestimmung des ASVG. geworden und aus diesem Gründe die Sonderregelung des Paragraph 333, ASVG. unanwendbar sei, verweist der Kläger auf höchstgerichtliche Entscheidungen und Erkenntnisse, wonach ein Arbeitsunfall dann nicht angenommen werden könne, wenn sich der Versicherte bereits betriebsfremden Zwecken zugewendet und solcherart die Verbundenheit mit dem Betrieb aufgegeben habe.
Der Revisionswerber kann mit diesen Hinweisen - wie die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend bemerkt - für seinen Rechtsstandpunkt jedoch nichts gewinnen, weil er für seine Person im Zeitpunkt des Unfallsgeschehens seinen dienstlichen Aufgaben jedenfalls entsprochen hat. Der Begriff des Arbeitsunfalles wird nicht in der Bestimmung des § 333 (1) ASVG. erläutert, er erfährt seine Legaldefinition vielmehr in § 175 (1) ASVG., demzufolge darunter ein Unfall zu verstehen ist, welcher sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begrundenden Beschäftigung ereignet. Das in der Klageschrift geschilderte Geschehen steht nun zweifellos in dem vom Gesetzgeber geforderten Zusammenhang mit der Beschäftigung des Klägers als zeitverpflichteter Soldat und der im Rahmen dieser Tätigkeit erfolgten dienstlichen Teilnahme an dem abgehaltenen Manöver. Der verletzte Kläger hat sich nach der Klagsdarstellung jedenfalls nicht in ein betriebsfremdes Gebiet begeben, vielmehr seine Dienstpflichten erfüllt, sodaß die Annahme eines Arbeitsunfalles, von der beide Vorinstanzen ausgegangen sind, keinen rechtlichen Bedenken begegnen kann.Der Revisionswerber kann mit diesen Hinweisen - wie die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend bemerkt - für seinen Rechtsstandpunkt jedoch nichts gewinnen, weil er für seine Person im Zeitpunkt des Unfallsgeschehens seinen dienstlichen Aufgaben jedenfalls entsprochen hat. Der Begriff des Arbeitsunfalles wird nicht in der Bestimmung des Paragraph 333, (1) ASVG. erläutert, er erfährt seine Legaldefinition vielmehr in Paragraph 175, (1) ASVG., demzufolge darunter ein Unfall zu verstehen ist, welcher sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begrundenden Beschäftigung ereignet. Das in der Klageschrift geschilderte Geschehen steht nun zweifellos in dem vom Gesetzgeber geforderten Zusammenhang mit der Beschäftigung des Klägers als zeitverpflichteter Soldat und der im Rahmen dieser Tätigkeit erfolgten dienstlichen Teilnahme an dem abgehaltenen Manöver. Der verletzte Kläger hat sich nach der Klagsdarstellung jedenfalls nicht in ein betriebsfremdes Gebiet begeben, vielmehr seine Dienstpflichten erfüllt, sodaß die Annahme eines Arbeitsunfalles, von der beide Vorinstanzen ausgegangen sind, keinen rechtlichen Bedenken begegnen kann.
Militärische Manöver stellen Übungen dar, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken und mit besonderen physischen Belastungen der daran teilnehmenden Verbände verbunden sind. Naturgemäß kann es während ihrer Dauer für die daran beteiligten Soldaten keine Freizeit in des Wortes herkömmlicher Bedeutung geben und eine während eines Manöverablaufes eingeschaltete Ruhestellung bedingt keine Aufgabe des örtlichen, zeitlichen oder ursächlichen Zusammenhanges mit der die Versicherung begrundenden Beschäftigung des am Manöver teilnehmenden zeitverpflichteten Wehrmachtsangehörigen. Wird also beachtet, daß die Manövertätigkeit das typische Beispiel einer permanenten Dienstbereitschaft darstellt, in der auch während einer Ruhestellung die funktionelle Einordnung jedes Teilnehmers in das militärische Gesamtkonzept gewahrt bleiben muß, dann zeigt sich, daß die Argumentation des Klägers, der Unfall habe sich nach Ablauf der Arbeitszeit ereignet, es fehle demnach an einem zeitlichen Zusammenhang mit seiner die Versicherung begrundenden Beschäftigung, einer Prüfung nicht standhält.