Rechtssatz RS0084205
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084205
Entscheidungsdatum
12.06.1969
Rechtssatz
Der Unfall eines zeitverpflichteten Soldaten im Rahmen seiner dienstlichen Teilnahme an einem Manöver - auch während einer Ruhepause - ist ein "Arbeitsunfall" im Sinne des § 333 ASVG.Der Unfall eines zeitverpflichteten Soldaten im Rahmen seiner dienstlichen Teilnahme an einem Manöver - auch während einer Ruhepause - ist ein "Arbeitsunfall" im Sinne des Paragraph 333, ASVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0084205
Dokumentnummer
JJR_19690612_OGH0002_0010OB00118_6900000_001