Aus den Entscheidungsgründen:
Es kann dahingestellt bleiben, ob das mit "Vorvertrag" überschriebene Übereinkommen vom 4. 5. 1970, dessen Textierung sehr unklar gefaßt ist, einen Kaufvertrag iS der §§ 1053 ff ABGB oder einen Vorvertrag zu einem solchen nach § 936 ABGB oder bloß eine Punktation gemäß § 885 ABGB darstellt, denn Voraussetzung dafür, daß die Beklagte aus einem solchen Vertrag verpflichtet und damit auch zur Leistung der Vermittlungsprovision an den Kläger verbunden wäre, wäre ihre Zustimmung zum Abschluß eines solchen Vertrages.Es kann dahingestellt bleiben, ob das mit "Vorvertrag" überschriebene Übereinkommen vom 4. 5. 1970, dessen Textierung sehr unklar gefaßt ist, einen Kaufvertrag iS der Paragraphen 1053, ff ABGB oder einen Vorvertrag zu einem solchen nach Paragraph 936, ABGB oder bloß eine Punktation gemäß Paragraph 885, ABGB darstellt, denn Voraussetzung dafür, daß die Beklagte aus einem solchen Vertrag verpflichtet und damit auch zur Leistung der Vermittlungsprovision an den Kläger verbunden wäre, wäre ihre Zustimmung zum Abschluß eines solchen Vertrages.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war die Beklagte beim Abschluß des genannten Übereinkommens persönlich nicht zugegen, sondern nur ihr Gatte Siegfried S, der auch allein als Käufer unterzeichnet hat, wenn es auch zutrifft, daß es in dem Übereinkommen heißt "Herr und Frau Siegfried S als Käufer ...". Unbestritten ist, daß Siegfried S eine schriftliche Spezialvollmacht seiner Gattin im Sinne des § 1008 ABGB zum Abschluß eines derartigen Vertrages nicht hatte. Es ist auch nicht hervorgekommen, daß ihm eine solche mündlich erteilt oder das Geschäft von der Beklagten nachträglich genehmigt worden wäre. Die gesetzliche Vertretungsmacht des Ehegatten (§ 1238 ABGB) ersetzt aber die nach § 1008 ABGB erforderliche Spezialvollmacht insbesondere dann nicht, wenn es sich, wie im gegenständlichen Fall, um den Ankauf einer Liegenschaft, sohin um eine sehr einschneidende Verfügung handelt (EvBl 1957/201). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Oberste Gerichtshof in seinen Entscheidungen SZ 38/185 und 6 Ob 233/66 unter Heranziehung der Ausführungen Stanzls in Klang[2] IV/1, 813, eine Einschränkung insofern gemacht hat, daß die Frage, ob eine Spezialvollmacht erforderlich sei oder nicht, nur nach dem jeweiligen Sachverhalt im Einzelfall beurteilt werden könne, wobei maßgeblich sei, ob unter Bedachtnahme auf alle Besonderheiten des Falles gesagt werden könne, daß das Geschäft zum gewöhnlichen Betrieb der in Frage stehenden Verwaltung des Frauenvermögens gehörte. Während es sich in der Entscheidung SZ 38/185 um die Frage handelte, ob der Ehegatte im Namen seiner Frau der Einschränkung einer Dienstbarkeit bindend für diese zustimmen könne, lag der Entscheidung 6 Ob 233/66 die Frage zugrunde, ob der Ehemann ohne Spezialvollmacht seiner Frau eine Vereinbarung dahin treffen könne, ein Grenzberichtigungsverfahren zu dem Zwecke durchführen zu lassen, daß dessen Ergebnis unter Verzicht auf die Möglichkeit, das bessere Recht im Prozeßweg durchzusetzen, als bindend anzusehen sei. Es handelte sich somit in beiden Fällen nicht um so einschneidende Rechtsveränderungen, wie es der Ankauf einer Liegenschaft darstellt. Der erkennende Senat hält daher an der eingangs zitierten Entscheidung fest, daß für den Ankauf oder Verkauf einer Liegenschaft als einer einschneidenden Verfügung die gesetzliche Vertretungsmacht des Ehemannes nach § 1238 ABGB die nach § 1008 ABGB erforderliche Spezialvollmacht nicht ersetzt.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war die Beklagte beim Abschluß des genannten Übereinkommens persönlich nicht zugegen, sondern nur ihr Gatte Siegfried S, der auch allein als Käufer unterzeichnet hat, wenn es auch zutrifft, daß es in dem Übereinkommen heißt "Herr und Frau Siegfried S als Käufer ...". Unbestritten ist, daß Siegfried S eine schriftliche Spezialvollmacht seiner Gattin im Sinne des Paragraph 1008, ABGB zum Abschluß eines derartigen Vertrages nicht hatte. Es ist auch nicht hervorgekommen, daß ihm eine solche mündlich erteilt oder das Geschäft von der Beklagten nachträglich genehmigt worden wäre. Die gesetzliche Vertretungsmacht des Ehegatten (Paragraph 1238, ABGB) ersetzt aber die nach Paragraph 1008, ABGB erforderliche Spezialvollmacht insbesondere dann nicht, wenn es sich, wie im gegenständlichen Fall, um den Ankauf einer Liegenschaft, sohin um eine sehr einschneidende Verfügung handelt (EvBl 1957/201). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Oberste Gerichtshof in seinen Entscheidungen SZ 38/185 und 6 Ob 233/66 unter Heranziehung der Ausführungen Stanzls in Klang[2] IV/1, 813, eine Einschränkung insofern gemacht hat, daß die Frage, ob eine Spezialvollmacht erforderlich sei oder nicht, nur nach dem jeweiligen Sachverhalt im Einzelfall beurteilt werden könne, wobei maßgeblich sei, ob unter Bedachtnahme auf alle Besonderheiten des Falles gesagt werden könne, daß das Geschäft zum gewöhnlichen Betrieb der in Frage stehenden Verwaltung des Frauenvermögens gehörte. Während es sich in der Entscheidung SZ 38/185 um die Frage handelte, ob der Ehegatte im Namen seiner Frau der Einschränkung einer Dienstbarkeit bindend für diese zustimmen könne, lag der Entscheidung 6 Ob 233/66 die Frage zugrunde, ob der Ehemann ohne Spezialvollmacht seiner Frau eine Vereinbarung dahin treffen könne, ein Grenzberichtigungsverfahren zu dem Zwecke durchführen zu lassen, daß dessen Ergebnis unter Verzicht auf die Möglichkeit, das bessere Recht im Prozeßweg durchzusetzen, als bindend anzusehen sei. Es handelte sich somit in beiden Fällen nicht um so einschneidende Rechtsveränderungen, wie es der Ankauf einer Liegenschaft darstellt. Der erkennende Senat hält daher an der eingangs zitierten Entscheidung fest, daß für den Ankauf oder Verkauf einer Liegenschaft als einer einschneidenden Verfügung die gesetzliche Vertretungsmacht des Ehemannes nach Paragraph 1238, ABGB die nach Paragraph 1008, ABGB erforderliche Spezialvollmacht nicht ersetzt.
Der Kläger kann sich hinsichtlich des von ihm behaupteten Zustandekommens eines Kaufvertrages zwischen der Beklagten und den Ehegatten M auch nicht darauf stützen, letztere könnten sich bezüglich des Vertragsabschlusses auf den Grundsatz des Schutzes des äußeren Tatbestandes berufen. Der Dritte ist nur dann im Vertrauen auf den äußeren Tatbestand rechtlich relevanter Momente zu schützen, wenn der rechtfertigende Tatbestand mit Zutun desjenigen zustande gekommen ist, dem der Schutz zum Nachteile gereicht (EvBl 1957/129;
SZ 38/161; 7 Ob 133/66). Entscheidend ist hiebei, ob jemand bei
Anwendung gehöriger Aufmerksamkeit davon ausgehen durfte, daß der
erschienene Vertreter bevollmächtigt ist (SZ 39/215; EvBl 1971/329 =
JBl 1972, 97 = RZ 1971, 156). Ein Dritter kann sich also nur dann
auf den äußeren Tatbestand berufen, wenn er bei Anwendung gehöriger
Aufmerksamkeit davon ausgehen durfte, daß der als Bevollmächtigter
Handelnde tatsächlich eine Vollmacht hat (RZ 1956, 93, EvBl 1968/155
= JBl 1969, 35, 1 Ob 155/70, aber auch hiezu EvBl 1971/329 = JBl
1972, 97 = RZ 1971, 156 und zuletzt etwa 1 Ob 212/71). Um
Vertretungsmacht begrunden zu können, muß ein äußerer Tatbestand die Grundlage für die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht bilden und vom Vertretenen selbst geschaffen sein (JBl 1971, 422). Diese Voraussetzungen liegen diesmal nicht vor. Die Beklagte hat bei Besichtigung des Grundstückes im Beisein ihres Gatten und des Franz M ausdrücklich erklärt, dasselbe wegen der ungünstigen Aufschließungsmöglichkeiten nicht kaufen zu wollen. Nach den Feststellungen hat sie dessen Kauf ausdrücklich abgelehnt. Als nun in der Folge, uzw noch am selben Tag, Siegfried S bei Franz M nochmals, jedoch allein erschienen war und für sich und seine Gattin eine Kaufvereinbarung mit Franz M über eben dieses Grundstück getroffen hat, wäre es nach obigen grundsätzlichen Ausführungen Pflicht des Franz M gewesen, Siegfried S zumindest danach zu fragen, ob sich dessen Gattin nun doch zum Kauf der genannten Liegenschaft entschlossen habe. Es kann sohin nicht davon gesprochen werden, Franz M hätte jene gehörige Aufmerksamkeit angewendet, um annehmen zu können, Siegfried S sei von seiner Frau ermächtigt, auch in deren Namen den von ihr noch einige Stunden vorher ausdrücklich abgelehnten Kauf nunmehr abschließen zu können.
Da sohin eine Kaufvereinbarung hinsichtlich der gegenständlichen Liegenschaft zwischen den Ehegatten M und der Beklagten weder durch direkten Vertragsabschluß der Vertragspartner noch durch eine auch die Beklagte verpflichtende Vereinbarung des Siegfried S als Voraussetzung für den Anspruch des Klägers auf Vermittlungsprovision zustande gekommen ist, kann dieser eine solche von der Beklagten auch nicht begehren. Daß die Beklagte konkludent ihrem Mann bevollmächtigt hätte, ist weder behauptet worden noch hervorgekommen.
Es ist der Revision allerdings darin beizupflichten, daß der Ansicht des Berufungsgerichtes, es seien die "Richtlinien für die Realitätenvermittler" als Usancen gemäß § 346 HGB nur zwischen Kaufleuten anwendbar, zumindest in dieser allgemeinen Form nicht beigetreten werden kann, denn die (gemäß § 29 HVG auch auf andere Geschäftsvermittler anzuwendende) Bestimmung des § 6 HVG weist in Abs 4 hinsichtlich der Nachweisprovision ausdrücklich auf den "Gebrauch" für die betreffenden Geschäftszweige hin. Diese Bestimmung gilt also ganz allgemein und nicht nur für Kaufleute.Es ist der Revision allerdings darin beizupflichten, daß der Ansicht des Berufungsgerichtes, es seien die "Richtlinien für die Realitätenvermittler" als Usancen gemäß Paragraph 346, HGB nur zwischen Kaufleuten anwendbar, zumindest in dieser allgemeinen Form nicht beigetreten werden kann, denn die (gemäß Paragraph 29, HVG auch auf andere Geschäftsvermittler anzuwendende) Bestimmung des Paragraph 6, HVG weist in Absatz 4, hinsichtlich der Nachweisprovision ausdrücklich auf den "Gebrauch" für die betreffenden Geschäftszweige hin. Diese Bestimmung gilt also ganz allgemein und nicht nur für Kaufleute.
Dessen ungeachtet ist damit für den Kläger nichts gewonnen, denn auch aus den mehrfach genannten "Richtlinien" läßt sich nicht ableiten, daß der Geschäftsherr für die Provision auch dann zu haften hätte, wenn das Geschäft nicht mit ihm, sondern mit einem Dritten abgeschlossen wurde, wobei dieser Dritte durch den Geschäftsherrn von der Geschäftsgelegenheit erfahren hat. Ein solcher Anspruch würde gegenüber dem Geschäftsherrn nur dann bestehen, wenn der Dritte (hier der Ehegatte der Beklagten) als Strohmann von ihm vorgeschoben worden wäre. Umstände, aus denen auf eine solche Vorgangsweise der Beklagten geschlossen werden könnte, wurden vom Kläger in erster Instanz weder behauptet noch unter Beweis gestellt.
Inwieweit der Kläger unter Bedachtnahme auf die "Richtlinien" allenfalls einen Anspruch gegenüber dem Ehegatten der Beklagten hätte, braucht diesmal nicht untersucht zu werden, weil sich die Klage nicht auch gegen ihn richtet.
Auf § 6 Abs 3 HVG kann sich der Kläger deshalb nicht berufen, weil diese Bestimmung den Anspruch davon abhängig macht, daß die Ausführung eines abgeschlossenen Geschäftes infolge Verhaltens des Geschäftsherrn ganz oder teilweise unterblieben ist, also den tatsächlichen Abschluß des Geschäftes voraussetzt. Daß es aber zum Abschluß zwischen der Beklagten und den Liegenschaftseigentümern hinsichtlich der gegenständlichen Liegenschaft nicht gekommen ist, wurde bereits aufgezeigt. Hat sich der Geschäftsherr entschlossen, die verkäufliche Liegenschaft nicht zu erwerben, so hat der Vermittler keinen Anspruch auf Provision (SZ 25/168). Nur dann, wenn die Unterlassung des Geschäftsabschlusses in der Absicht erfolgt wäre, den Vermittler um die Provision zu bringen, könnte der Vermittler einen Schadenersatzanspruch erheben (HS III/30). Darauf wurde das Klagebegehren aber nicht gegrundet, es fehlen auch alle Anhaltspunkte für eine solche Vorgangsweise der Beklagten.Auf Paragraph 6, Absatz 3, HVG kann sich der Kläger deshalb nicht berufen, weil diese Bestimmung den Anspruch davon abhängig macht, daß die Ausführung eines abgeschlossenen Geschäftes infolge Verhaltens des Geschäftsherrn ganz oder teilweise unterblieben ist, also den tatsächlichen Abschluß des Geschäftes voraussetzt. Daß es aber zum Abschluß zwischen der Beklagten und den Liegenschaftseigentümern hinsichtlich der gegenständlichen Liegenschaft nicht gekommen ist, wurde bereits aufgezeigt. Hat sich der Geschäftsherr entschlossen, die verkäufliche Liegenschaft nicht zu erwerben, so hat der Vermittler keinen Anspruch auf Provision (SZ 25/168). Nur dann, wenn die Unterlassung des Geschäftsabschlusses in der Absicht erfolgt wäre, den Vermittler um die Provision zu bringen, könnte der Vermittler einen Schadenersatzanspruch erheben (HS III/30). Darauf wurde das Klagebegehren aber nicht gegrundet, es fehlen auch alle Anhaltspunkte für eine solche Vorgangsweise der Beklagten.
Im übrigen ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß die Richtlinien nicht zur "lex contractus" gemacht wurden, denn der in dem Vermittlungsauftrag vom 4. 5. 1970 enthaltene Hinweis auf die tarifmäßigen Prozente des Umsatzwertes als Provision betrifft allein die Höhe des allfälligen Anspruches.
Unter diesen Umständen kann es dahingestellt bleiben, ob Franz M zum Abschluß der gegenständlichen Vereinbarung mit Siegfried S auch im Namen seiner Ehefrau als Hälfteeigentümerin der Liegenschaft berechtigt war.