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Entscheidung 1 Ob 119/26w×

Entscheidung 1 Ob 119/26w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Familienrecht (ohne Unterhalt), Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

1Ob119/26w

Entscheidungsdatum

27.08.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei K*, vertreten durch die Hornek Hubacek Lichtenstrasser Epler Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte und gefährdete Partei D*, vertreten durch Mag. Hanita Veljan, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, hier: Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera b, EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Juli 2026, GZ 45 R 488/26m-60, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Der Beschluss des Rekursgerichts wird dahin berichtigt, dass es auf Seite 2 im Punkt 3. letzter Satz statt „und den mit B-LNR 22 verbundenen Garagenplatz 4“ richtig „und den mit B-LNR 18 verbundenen Garagenplatz 4“ zu lauten hat.

römisch zwei. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Zu römisch eins.:

[1]         Gemäß Paragraph 430, in Verbindung mit Paragraph 419, Absatz eins, ZPO können Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten einer Entscheidung jederzeit berichtigt werden. Dies kann nach Absatz 3, auch in höherer Instanz „angeordnet“ werden. Entscheidungen der Vorinstanzen können insbesondere auch aus Anlass der Zurückweisung einer Revision (hier: Revisionsrekurs) berichtigt werden (2 Ob 169/20x [Rz 2 mwN]). Der Rechtsmittelwerber zeigt zutreffend auf, dass er seinen ursprünglichen Antrag in Bezug auf den Garagenplatz 4 in einer nachfolgenden Verhandlung von B-LNR 22 auf B-LNR 18 korrigiert hat, sodass das Rekursgericht sein Begehren offenkundig unrichtig wiedergegeben hat, was jedoch keinerlei entscheidungswesentliche Bedeutung hat, weil es ohnehin von dem mit dem Grundbuchsstand in Einklang stehenden richtigen Begehren ausgeht. Der Berichtigungsantrag ist daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

Zu römisch zwei.:

[2]              Die Frau ist Eigentümerin der Wohnungseigentumsobjekte W 2 samt Garagenplatz 4 (B-LNR 18) und W 6 samt Garagenplatz 1 (B-LNR 22) und der Mann Eigentümer der Wohnungseigentumsobjekte W 3 samt Garagenplatz 11 (B-LNR 17) und W 10 samt Garagenplatz 2 (B-LNR 20) einer Liegenschaft. Sämtliche Wohnungen, die im jeweiligen grundbücherlichen Alleineigentum der Parteien stehen, wurden mit vorehelichen Mitteln der jeweiligen Parteien angeschafft und sind vermietet.

[3]         Der Mann beantragte im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung der Ehe – soweit für das Revisionsrekursverfahren von Interesse – die Regelung der Benützung des ehelichen Vermögens nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera b, erster Fall EO dahin, dass er berechtigt sei, die Wohnungen W 3 samt Garagenplatz 11 und W 10 sowie den Garagenplatz 1 zu nutzen und Früchte aus diesen zu ziehen, wohingegen die Frau berechtigt sei, die Wohnungen W 2 samt Garagenplatz 4 und W 6 sowie den Garagenplatz 2 zu nutzen und Früchte aus diesen zu ziehen. Während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft hätten die Parteien einvernehmlich Garagenplatz 1 gemeinsam mit Wohnung W 3 vermietet, obwohl der Garagenplatz 1 grundbücherlich der Frau zugeschrieben sei und W 3 im grundbücherlichen Eigentum des Mannes stehe.

[4]              Die Vorinstanzen wiesen den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung übereinstimmend ab.

Rechtliche Beurteilung

[5]              Der außerordentliche Revisionsrekurs des Mannes zeigt keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung auf:

[6]         1. Nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera b, erster Fall EO kann das Gericht die einstweilige Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Zusammenhang unter anderem mit einem Verfahren auf Scheidung der Ehe anordnen.

[7]         Die Regelungsverfügung darf sich schon nach dem Gesetzeswortlaut nur auf Gegenstände der Aufteilungsmasse beziehen vergleiche 1 Ob 177/20s Pkt 2.2. [zur Ehewohnung]), was der Rechtsmittelwerber gar nicht in Zweifel zieht. Der Antragsteller hat zu behaupten und zu bescheinigen, dass Gegenstände betroffen sind, die dem Aufteilungsverfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG unterliegen (4 Ob 18/99x; 1 Ob 80/12i; Hopf/Kathrein, Eherecht³ Paragraph 382, EO Rz 18 [Stand 1. 4. 2014, rdb.at]).

[8]         Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG nimmt unter anderem solche Sachen von der Aufteilung aus, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat. Gegenstände, die zwar während der Ehe erworben, jedoch mit von einem Ehegatten eingebrachten Mitteln angeschafft worden sind, unterliegen nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Ausnahme nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG dann, wenn der eingebrachte Vermögenswert klar abgrenzbar und keine Umwidmung erfolgt ist (RS0057478 [T1]).

[9]              2. Der Mann weckt keine Bedenken an der Auffassung der Vorinstanzen, dass die beantragte Regelungsverfügung abzuweisen ist, weil die Wohnungseigentumsobjekte nicht zur Aufteilungsmasse gehören.

[10]          Die Frau hat bereits in ihrer (ersten) Äußerung zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eingewandt, dass die Wohnungseigentumsobjekte nicht in die Aufteilungsmasse fallen. Dem setzt(e) der Mann weder in erster Instanz noch im Rechtsmittelverfahren etwas Stichhaltiges entgegen. Im Revisionsrekurs räumt er ein, dass die Wohnungen W 2 mit Garagenplatz 4, W 3 mit Garagenplatz 11 und W 10 mit Garagenplatz 2 vor der Ehe erworben wurden. Die Wohnung W 6 mit Garagenplatz 1 wurde von der Frau zwar während aufrechter Ehe, allerdings – wie bescheinigt – aus vorehelichen Mitteln angeschafft.

[11]          Soweit der Mann unter Hinweis auf RS0057308 meint, er habe einen (im Provisorialverfahren der Höhe nach nicht feststellbaren) Beitrag zur Renovierung und Einrichtung der Wohnungen der Frau geleistet, hat ihm bereits das Rekursgericht erwidert, dass nur die von den Ehepartnern auf die (von der Aufteilung ausgenommenen) Liegenschaften gemachten wertsteigernden Aufwendungen und gerade nicht die Liegenschaften selbst im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen sind.

[12]          Seine Behauptung, die Parteien hätten während aufrechter Ehe über die Garagenplätze 1 und 2 verfügt, indem W 3 mit Garagenplatz 1 und W 2 mit Garagenplatz 2 vermietet worden seien, was ausreichend sei, damit es sich um eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse handle, bringt keine Umwidmung der Wohnungseigentumsobjekte in eheliches Vermögen zur Darstellung.

Textnummer

E148582

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00119.26W.0827.000

Im RIS seit

30.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260827_OGH0002_0010OB00119_26W0000_000

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