[5] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Mannes zeigt keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung auf:
[6] 1. Nach § 382 Z 8 lit b erster Fall EO kann das Gericht die einstweilige Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Zusammenhang unter anderem mit einem Verfahren auf Scheidung der Ehe anordnen. 1. Nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera b, erster Fall EO kann das Gericht die einstweilige Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Zusammenhang unter anderem mit einem Verfahren auf Scheidung der Ehe anordnen.
[7] Die Regelungsverfügung darf sich schon nach dem Gesetzeswortlaut nur auf Gegenstände der Aufteilungsmasse beziehen (vgl 1 Ob 177/20s Pkt 2.2. [zur Ehewohnung]), was der Rechtsmittelwerber gar nicht in Zweifel zieht. Der Antragsteller hat zu behaupten und zu bescheinigen, dass Gegenstände betroffen sind, die dem Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG unterliegen (4 Ob 18/99x; 1 Ob 80/12i; Hopf/Kathrein, Eherecht³ § 382 EO Rz 18 [Stand 1. 4. 2014, rdb.at]). Die Regelungsverfügung darf sich schon nach dem Gesetzeswortlaut nur auf Gegenstände der Aufteilungsmasse beziehen vergleiche 1 Ob 177/20s Pkt 2.2. [zur Ehewohnung]), was der Rechtsmittelwerber gar nicht in Zweifel zieht. Der Antragsteller hat zu behaupten und zu bescheinigen, dass Gegenstände betroffen sind, die dem Aufteilungsverfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG unterliegen (4 Ob 18/99x; 1 Ob 80/12i; Hopf/Kathrein, Eherecht³ Paragraph 382, EO Rz 18 [Stand 1. 4. 2014, rdb.at]).
[8] § 82 Abs 1 Z 1 EheG nimmt unter anderem solche Sachen von der Aufteilung aus, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat. Gegenstände, die zwar während der Ehe erworben, jedoch mit von einem Ehegatten eingebrachten Mitteln angeschafft worden sind, unterliegen nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Ausnahme nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG dann, wenn der eingebrachte Vermögenswert klar abgrenzbar und keine Umwidmung erfolgt ist (RS0057478 [T1]). Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG nimmt unter anderem solche Sachen von der Aufteilung aus, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat. Gegenstände, die zwar während der Ehe erworben, jedoch mit von einem Ehegatten eingebrachten Mitteln angeschafft worden sind, unterliegen nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Ausnahme nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG dann, wenn der eingebrachte Vermögenswert klar abgrenzbar und keine Umwidmung erfolgt ist (RS0057478 [T1]).
[9] 2. Der Mann weckt keine Bedenken an der Auffassung der Vorinstanzen, dass die beantragte Regelungsverfügung abzuweisen ist, weil die Wohnungseigentumsobjekte nicht zur Aufteilungsmasse gehören.
[10] Die Frau hat bereits in ihrer (ersten) Äußerung zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eingewandt, dass die Wohnungseigentumsobjekte nicht in die Aufteilungsmasse fallen. Dem setzt(e) der Mann weder in erster Instanz noch im Rechtsmittelverfahren etwas Stichhaltiges entgegen. Im Revisionsrekurs räumt er ein, dass die Wohnungen W 2 mit Garagenplatz 4, W 3 mit Garagenplatz 11 und W 10 mit Garagenplatz 2 vor der Ehe erworben wurden. Die Wohnung W 6 mit Garagenplatz 1 wurde von der Frau zwar während aufrechter Ehe, allerdings – wie bescheinigt – aus vorehelichen Mitteln angeschafft.
[11] Soweit der Mann unter Hinweis auf RS0057308 meint, er habe einen (im Provisorialverfahren der Höhe nach nicht feststellbaren) Beitrag zur Renovierung und Einrichtung der Wohnungen der Frau geleistet, hat ihm bereits das Rekursgericht erwidert, dass nur die von den Ehepartnern auf die (von der Aufteilung ausgenommenen) Liegenschaften gemachten wertsteigernden Aufwendungen und gerade nicht die Liegenschaften selbst im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen sind.
[12] Seine Behauptung, die Parteien hätten während aufrechter Ehe über die Garagenplätze 1 und 2 verfügt, indem W 3 mit Garagenplatz 1 und W 2 mit Garagenplatz 2 vermietet worden seien, was ausreichend sei, damit es sich um eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse handle, bringt keine Umwidmung der Wohnungseigentumsobjekte in eheliches Vermögen zur Darstellung.