Die Revision des Beklagten, die sich gegen die Stattgebung des Unterlassungsbegehrens wendet, ist zulässig und berechtigt.
Gemäß § 484 ABGB kann der Besitzer des herrschenden Guts zwar sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben, doch dürfen Servituten nicht erweitert, sie müssen vielmehr, insoweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden. Bei ungemessenen Servituten - wie hier - sind im Rahmen der ursprünglichen oder vorhersehbaren Art der Bewirtschaftung die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten maßgeblich. Mehrbelastungen infolge Widmungsänderung muss der Dienstbarkeitsbelastete nicht dulden (vgl MietSlg 44.028; Hofmann in Rummel ABGB3 Rz 1 zu § 484 mwN). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass das Durchfahrtsrecht der jeweils Dienstbarkeitsberechtigten zum Zweck der landwirtschaftlichen Nutzung ihres Grundstücks bestand; nur in diesem Umfang wurde dieses Recht auch genutzt (S 8 f des Ersturteils, S 14 des Berufungsurteils). Strittig ist lediglich die Frage, ob durch die von der klagenden Partei vorgenommene und von ihr selbst zugestandene, jedenfalls aber nicht dem Beklagten zuzurechnende Widmungsänderung - früher Obstanger, nunmehr geschotterte Fläche vor dem von ihr aufgeführten Bau - die Dienstbarkeit erloschen ist oder nur ruht.Gemäß Paragraph 484, ABGB kann der Besitzer des herrschenden Guts zwar sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben, doch dürfen Servituten nicht erweitert, sie müssen vielmehr, insoweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden. Bei ungemessenen Servituten - wie hier - sind im Rahmen der ursprünglichen oder vorhersehbaren Art der Bewirtschaftung die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten maßgeblich. Mehrbelastungen infolge Widmungsänderung muss der Dienstbarkeitsbelastete nicht dulden vergleiche MietSlg 44.028; Hofmann in Rummel ABGB3 Rz 1 zu Paragraph 484, mwN). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass das Durchfahrtsrecht der jeweils Dienstbarkeitsberechtigten zum Zweck der landwirtschaftlichen Nutzung ihres Grundstücks bestand; nur in diesem Umfang wurde dieses Recht auch genutzt (S 8 f des Ersturteils, S 14 des Berufungsurteils). Strittig ist lediglich die Frage, ob durch die von der klagenden Partei vorgenommene und von ihr selbst zugestandene, jedenfalls aber nicht dem Beklagten zuzurechnende Widmungsänderung - früher Obstanger, nunmehr geschotterte Fläche vor dem von ihr aufgeführten Bau - die Dienstbarkeit erloschen ist oder nur ruht.
Zufolge § 524 ABGB erlöschen Dienstbarkeiten unter anderem durch völlige Zwecklosigkeit oder Unmöglichkeit der Ausübung. Völlig zwecklos ist eine Dienstbarkeit dann, wenn sie ihren Sinn ganz verloren hat und die Ausübung der Dienstbarkeit nicht nur vorübergehend, sondern dauernd unmöglich geworden ist. Das Ruhen der Rechtsausübung ändert am aufrechten Bestand der Dienstbarkeit selbst hingegen nichts (immolex 2003, 88; 4 Ob 78/00z; 8 Ob 336/99s; NZ 1999, 245; MietSlg 44.037; SZ 60/227). Im vorliegenden Fall hat die Wegedienstbarkeit aufgrund ihres festgestellten Umfangs, nämlich die landwirtschaftliche Nutzung des herrschenden Grundstücks zu ermöglichen, derzeit jedenfalls ihren Zweck verloren. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Dienstbarkeit bereits erloschen ist, weil die "Wiederaufnahme" eines landwirtschaftlichen Betriebs infolge Errichtung eines festen Bauwerks äußerst unwahrscheinlich geworden ist (vgl SZ 60/227), oder ob tatsächlich von einem bloßen Ruhen der Rechtsausübung ausgegangen werden muss, weil die Wiederaufnahme eines solchen Betriebs nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Zu beurteilen ist nämlich ein Unterlassungsbegehren der klagenden Partei, dessen Rechtfertigung die Störung eines aktuell bestehenden Rechts der klagenden Partei oder aber zumindest voraussetzte, dass die Gefährdung eines solchen Rechts unmittelbar drohte und damit vorbeugender Rechtsschutz geboten wäre (siehe Rummel in Rummel ABGB3 Rz 5 zu § 859 mwN). Bei der derzeit gegebenen Sachlage muss der Beklagte in Anbetracht des festgestellten Umfangs der der klagenden Partei eingeräumten Servitut eine Durchfahrt über sein Grundstück nicht dulden, und die klagende Partei hat auch kein Vorbringen - etwa dahin - erstattet, dass eine Änderung der Widmung in absehbarer Zeit erfolgen werde, sodass ihr eine Störung ihres Dienstbarkeitsrechts auch in absehbarer Zukunft nicht droht. Selbst bei einem Ruhen der Rechtsausübung durch die klagende Partei als Miteigentümerin des herrschenden Grundes steht ihr demnach kein Unterlassungsanspruch zu; sie hat derzeit kein Recht darauf, die von ihr nicht benützte Wegetrasse von jederzeit leicht entfernbaren Gegenständen freihalten zu lassen (vgl 6 Ob 77/01v; SZ 60/227).Zufolge Paragraph 524, ABGB erlöschen Dienstbarkeiten unter anderem durch völlige Zwecklosigkeit oder Unmöglichkeit der Ausübung. Völlig zwecklos ist eine Dienstbarkeit dann, wenn sie ihren Sinn ganz verloren hat und die Ausübung der Dienstbarkeit nicht nur vorübergehend, sondern dauernd unmöglich geworden ist. Das Ruhen der Rechtsausübung ändert am aufrechten Bestand der Dienstbarkeit selbst hingegen nichts (immolex 2003, 88; 4 Ob 78/00z; 8 Ob 336/99s; NZ 1999, 245; MietSlg 44.037; SZ 60/227). Im vorliegenden Fall hat die Wegedienstbarkeit aufgrund ihres festgestellten Umfangs, nämlich die landwirtschaftliche Nutzung des herrschenden Grundstücks zu ermöglichen, derzeit jedenfalls ihren Zweck verloren. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Dienstbarkeit bereits erloschen ist, weil die "Wiederaufnahme" eines landwirtschaftlichen Betriebs infolge Errichtung eines festen Bauwerks äußerst unwahrscheinlich geworden ist vergleiche SZ 60/227), oder ob tatsächlich von einem bloßen Ruhen der Rechtsausübung ausgegangen werden muss, weil die Wiederaufnahme eines solchen Betriebs nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Zu beurteilen ist nämlich ein Unterlassungsbegehren der klagenden Partei, dessen Rechtfertigung die Störung eines aktuell bestehenden Rechts der klagenden Partei oder aber zumindest voraussetzte, dass die Gefährdung eines solchen Rechts unmittelbar drohte und damit vorbeugender Rechtsschutz geboten wäre (siehe Rummel in Rummel ABGB3 Rz 5 zu Paragraph 859, mwN). Bei der derzeit gegebenen Sachlage muss der Beklagte in Anbetracht des festgestellten Umfangs der der klagenden Partei eingeräumten Servitut eine Durchfahrt über sein Grundstück nicht dulden, und die klagende Partei hat auch kein Vorbringen - etwa dahin - erstattet, dass eine Änderung der Widmung in absehbarer Zeit erfolgen werde, sodass ihr eine Störung ihres Dienstbarkeitsrechts auch in absehbarer Zukunft nicht droht. Selbst bei einem Ruhen der Rechtsausübung durch die klagende Partei als Miteigentümerin des herrschenden Grundes steht ihr demnach kein Unterlassungsanspruch zu; sie hat derzeit kein Recht darauf, die von ihr nicht benützte Wegetrasse von jederzeit leicht entfernbaren Gegenständen freihalten zu lassen vergleiche 6 Ob 77/01v; SZ 60/227).
In Stattgebung der Revision ist demnach das Ersturteil in der Abweisung des Unterlassungsbegehrens wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.