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Entscheidung 1 Ob 12/89×

Entscheidung 1 Ob 12/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob12/89

Entscheidungsdatum

24.05.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Hofmann, Dr.Schlosser und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Friedrich Wilhelm K***, Strafgefangener, Wien 5., Mittersteig 25, vertreten durch Dr.Helmut Mühlgassner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 109.000 s.A. infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 7. Februar 1989, GZ 13 Cg 182/87-27, zurückgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem außerordentlichen Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt, gestützt auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, die Bezahlung des Betrages von S 109.000 s.A.. Mit Schriftsatz vom 10.März 1988 (ON 16) stellte er den Antrag auf Einleitung des Verbesserungsverfahrens gemäß den Paragraphen 84, 85, ZPO in Ansehung der von der beklagten Partei, vertreten durch die Finanzprokuratur, erstatteten Klagebeantwortung wegen Fehlens der Anwaltsunterschrift.

Das Erstgericht verwarf diesen Antrag. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ZPO bestehe im Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz zwar grundsätzlich absoluter Anwaltszwang, doch bleibe gemäß Paragraph 27, Absatz 3, ZPO die Vertretungsbefugnis der Finanzprokuratur auch in jenen Fällen, in denen die Vertretung der Parteien durch Rechtsanwälte geboten sei, unberührt.

Den gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs des Klägers wies das Rekursgericht als unzulässig zurück. Es ließ den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zu. Die Beseitigung von Formgebrechen sei von Amts wegen anzuordnen. Der Antrag des Klägers könne demnach nur als Anregung amtswegigen Einschreitens aufgefaßt werden, so daß fraglich sein könne, ob eine beschlußmäßige Entscheidung über diesen Antrag zu ergehen hatte. Jedenfalls aber sei gegen einen solchen Beschluß gemäß Paragraph 85, Absatz 3, ZPO ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Dem gegen diesen Beschluß erhobenen und zulässigen außerordentlichen Rekurs des Klägers kommt Berechtigung nicht zu.

Dem Kläger ist darin beizupflichten, daß die Bestimmung des Paragraph 84, Absatz eins, ZPO, wonach das Gericht die Beseitigung von Formgebrechen von Amts wegen anzuordnen hat, eine Antragstellung durch die Partei des Prozesses mit dem Anspruch auf beschlußmäßige Erledigung nicht ausschließt. Das, was von Amts wegen zu tun das Gericht verpflichtet ist, muß die betroffene Partei auch beantragen können. Da diese Frage bisher in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, soweit ersichtlich, nicht entschieden wurde, liegen die Voraussetzungen für die Annahme des Rechtsmittels gemäß den Paragraphen 528, Absatz 2, 502, Absatz 4, ZPO vor. Es trifft auch zu, daß die in Paragraph 85, Absatz 3, ZPO verfügte Rechtsmittelbeschränkung nur jene Verfügungen betrifft, die in Paragraph 85, Absatz eins, u. 2 ZPO vorgesehen sind, doch sieht Paragraph 84, Absatz eins, letzter Satz ZPO für alle anderen Fälle ebenfalls vor, daß der gefaßte Beschluß durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden kann. Ihrem Wortlaut nach bezieht sich diese Rechtsmittelbeschränkung - auch hierin ist dem Kläger Recht zu geben nur auf Beschlüsse, die im Rahmen eines von Amts wegen eingeleiteten Verbesserungsverfahrens gefaßt wurden.

Zweck der vorgenannten Bestimmung ist es aber offensichtlich, eine Verfahrensverzögerung im Verbesserungsverfahren durch Erhebung eines abgesonderten Rechtsmittels ganz allgemein hintanzuhalten vergleiche Fasching, Lehr- und Handbuch, Rz 517, 1973). Dies trifft auch für Beschlüsse zu, die im Verbesserungsverfahren über Antrag einer Partei gefaßt wurden.

Da das außerordentliche Rechtsmittel des Rechtsmittelwerbers angenommen und damit einer vollen Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugeführt wurde, ist die in den Bestimmungen des Paragraph 528, Absatz 2, zweiter Satz ZPO bzw. des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO verfügte Rechtsmittelbeschränkung für die Entscheidung nicht mehr präjudiziell. Auf die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken des Rechtsmittelwerbers gegen die Bestimmungen ist daher nicht einzugehen. Mangelnde Präjudizialität trifft auch für die gegen einzelne Bestimmungen des Prokuratursgesetzes geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken zu, weil diese Bestimmungen vom Obersten Gerichtshof bei seiner Entscheidung nicht anzuwenden sind.

Aus den dargelegten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.

Anmerkung

E17218

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0010OB00012.89.0524.000

Dokumentnummer

JJT_19890524_OGH0002_0010OB00012_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung