Dem gegen diesen Beschluß erhobenen und zulässigen außerordentlichen Rekurs des Klägers kommt Berechtigung nicht zu.
Dem Kläger ist darin beizupflichten, daß die Bestimmung des § 84 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht die Beseitigung von Formgebrechen von Amts wegen anzuordnen hat, eine Antragstellung durch die Partei des Prozesses mit dem Anspruch auf beschlußmäßige Erledigung nicht ausschließt. Das, was von Amts wegen zu tun das Gericht verpflichtet ist, muß die betroffene Partei auch beantragen können. Da diese Frage bisher in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, soweit ersichtlich, nicht entschieden wurde, liegen die Voraussetzungen für die Annahme des Rechtsmittels gemäß den §§ 528 Abs. 2, 502 Abs. 4 ZPO vor. Es trifft auch zu, daß die in § 85 Abs. 3 ZPO verfügte Rechtsmittelbeschränkung nur jene Verfügungen betrifft, die in § 85 Abs. 1 u. 2 ZPO vorgesehen sind, doch sieht § 84 Abs. 1 letzter Satz ZPO für alle anderen Fälle ebenfalls vor, daß der gefaßte Beschluß durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden kann. Ihrem Wortlaut nach bezieht sich diese Rechtsmittelbeschränkung - auch hierin ist dem Kläger Recht zu geben nur auf Beschlüsse, die im Rahmen eines von Amts wegen eingeleiteten Verbesserungsverfahrens gefaßt wurden.Dem Kläger ist darin beizupflichten, daß die Bestimmung des Paragraph 84, Absatz eins, ZPO, wonach das Gericht die Beseitigung von Formgebrechen von Amts wegen anzuordnen hat, eine Antragstellung durch die Partei des Prozesses mit dem Anspruch auf beschlußmäßige Erledigung nicht ausschließt. Das, was von Amts wegen zu tun das Gericht verpflichtet ist, muß die betroffene Partei auch beantragen können. Da diese Frage bisher in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, soweit ersichtlich, nicht entschieden wurde, liegen die Voraussetzungen für die Annahme des Rechtsmittels gemäß den Paragraphen 528, Absatz 2, 502, Absatz 4, ZPO vor. Es trifft auch zu, daß die in Paragraph 85, Absatz 3, ZPO verfügte Rechtsmittelbeschränkung nur jene Verfügungen betrifft, die in Paragraph 85, Absatz eins, u. 2 ZPO vorgesehen sind, doch sieht Paragraph 84, Absatz eins, letzter Satz ZPO für alle anderen Fälle ebenfalls vor, daß der gefaßte Beschluß durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden kann. Ihrem Wortlaut nach bezieht sich diese Rechtsmittelbeschränkung - auch hierin ist dem Kläger Recht zu geben nur auf Beschlüsse, die im Rahmen eines von Amts wegen eingeleiteten Verbesserungsverfahrens gefaßt wurden.
Zweck der vorgenannten Bestimmung ist es aber offensichtlich, eine Verfahrensverzögerung im Verbesserungsverfahren durch Erhebung eines abgesonderten Rechtsmittels ganz allgemein hintanzuhalten (vgl Fasching, Lehr- und Handbuch, Rz 517, 1973). Dies trifft auch für Beschlüsse zu, die im Verbesserungsverfahren über Antrag einer Partei gefaßt wurden.Zweck der vorgenannten Bestimmung ist es aber offensichtlich, eine Verfahrensverzögerung im Verbesserungsverfahren durch Erhebung eines abgesonderten Rechtsmittels ganz allgemein hintanzuhalten vergleiche Fasching, Lehr- und Handbuch, Rz 517, 1973). Dies trifft auch für Beschlüsse zu, die im Verbesserungsverfahren über Antrag einer Partei gefaßt wurden.
Da das außerordentliche Rechtsmittel des Rechtsmittelwerbers angenommen und damit einer vollen Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugeführt wurde, ist die in den Bestimmungen des § 528 Abs. 2 zweiter Satz ZPO bzw. des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO verfügte Rechtsmittelbeschränkung für die Entscheidung nicht mehr präjudiziell. Auf die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken des Rechtsmittelwerbers gegen die Bestimmungen ist daher nicht einzugehen. Mangelnde Präjudizialität trifft auch für die gegen einzelne Bestimmungen des Prokuratursgesetzes geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken zu, weil diese Bestimmungen vom Obersten Gerichtshof bei seiner Entscheidung nicht anzuwenden sind.Da das außerordentliche Rechtsmittel des Rechtsmittelwerbers angenommen und damit einer vollen Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugeführt wurde, ist die in den Bestimmungen des Paragraph 528, Absatz 2, zweiter Satz ZPO bzw. des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO verfügte Rechtsmittelbeschränkung für die Entscheidung nicht mehr präjudiziell. Auf die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken des Rechtsmittelwerbers gegen die Bestimmungen ist daher nicht einzugehen. Mangelnde Präjudizialität trifft auch für die gegen einzelne Bestimmungen des Prokuratursgesetzes geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken zu, weil diese Bestimmungen vom Obersten Gerichtshof bei seiner Entscheidung nicht anzuwenden sind.
Aus den dargelegten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Aus den dargelegten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.