Rechtssatz RS0036651
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036651
Entscheidungsdatum
24.05.1989
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 84 Abs 1 ZPO wonach das Gericht die Beseitigung von Formgebrechen vom Amts wegen anzuordnen hat, schließt eine Antragstellung durch eine Partei mit dem Anspruch auf beschlußmäßige Erledigung nicht aus. Auch gegen einen solchen Beschluß ist ein abgesondertes Rechtsmittel gemäß § 84 Abs 1 letzter Satz ZPO nicht zulässig.Die Bestimmung des Paragraph 84, Absatz eins, ZPO wonach das Gericht die Beseitigung von Formgebrechen vom Amts wegen anzuordnen hat, schließt eine Antragstellung durch eine Partei mit dem Anspruch auf beschlußmäßige Erledigung nicht aus. Auch gegen einen solchen Beschluß ist ein abgesondertes Rechtsmittel gemäß Paragraph 84, Absatz eins, letzter Satz ZPO nicht zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0036651
Dokumentnummer
JJR_19890524_OGH0002_0010OB00012_8900000_001