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Entscheidung 1 Ob 120/08s×

Entscheidung 1 Ob 120/08s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob120/08s

Entscheidungsdatum

20.06.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Süleyman H*****, infolge des (richtig:) außerordentlichen Revisionsrekurses des (bisherigen) Sachwalters Dr. Stephan A*****, Rechtsanwalt, *****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 24. April 2008, GZ 2 R 111/08a-98, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.) Die Beurteilung der Notwendigkeit der Umbestellung eines Sachwalters ist auf den Einzelfall bezogen und betrifft damit regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (3 Ob 191/05t). Eine erhebliche Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht zeigt der Revisionsrekurswerber nicht auf.

2.) Zutreffend wird im Revisionsrekurs ausgeführt, dass es bei der Umbestellung des Sachwalters allein auf das Wohl des Betroffenen ankommt (RIS-Justiz RS0117813) und dass die mit einer Umbestellung verbundenen Vor- und Nachteile in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen sind.

Inhaltlich geht der Revisionsrekurswerber jedoch allein auf einen einzigen Aspekt (Fahrt- und Vertretungskosten) ein, wobei er zum Ergebnis kommt, dass die Umbestellung dem Betroffenen insoweit keine Vorteile - aber auch keine Nachteile - brächte. Da er somit auf die übrigen Aspekte, die die Vorinstanzen für die Zweckmäßigkeit der Bestellung eines Salzburger Sachwalters ins Treffen geführt haben, nicht Bezug nimmt, sind seine Ausführungen nicht geeignet, die Ansicht zu widerlegen, dass insgesamt die Vorteile für den Betroffenen durch die Umbestellung überwiegen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Textnummer

E87863

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0010OB00120.08S.0620.000

Im RIS seit

20.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2011

Dokumentnummer

JJT_20080620_OGH0002_0010OB00120_08S0000_000