Die Revisionen sind nicht begründet.
Voraussetzung des gemeinsamen Haushaltes im Sinne des § 19 Abs 2 Z 11 MietenGes ist ein regelmäßiges Zusammenleben bei gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften (MietSlg 3264, 4679 ua). Dazu ist in erster Linie erforderlich, dass diese Art des Zusammenlebens von einer gewissen Dauer ist und auf Dauer berechnet ist. Nur dann schaden kurze Unterbrechungen nicht. Im vorliegenden Fall war aber das Zusammenleben von vornherein niemals auf Dauer berechnet und konnte dies im Hinblick auf den Beruf des Felix H***** auch gar nicht sein. Es wiederholte sich vielmehr in höchst unregelmäßigen Zeitabständen, war nicht sehr häufig und nur stets von kurzer Dauer. Von einer Regelmäßigkeit kann daher nicht gesprochen werden. Felix H***** hat ferner auch vor Ergreifung seines Berufes niemals längere Zeit mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt gelebt, sodass auch nicht gesagt werden kann, er habe von dort seinen Beruf angetreten und sei immer wieder „nach Hause" zurückgekehrt. Seine kurzen Aufenthalte tragen daher lediglich Besuchscharakter an sich. Gegen die Annahme, dass Felix H***** mit seiner Mutter einen gemeinsamen Haushalt führte, spricht ferner die lange Unterbrechung der an sich schon dürftigen Aufenthalte in der Zeit vom März 1955 bis Herbst 1956, die an sich ausgereicht hätte, um einen bis dahin bestandenen gemeinsamen Haushalt zur Auflösung zu bringen, und ferner der Umstand, dass Irene H***** seit Dezember 1956 bis zu ihrem Tod nicht mehr in der Wohnung wohnte, sodass ein faktisches Zusammenleben seit dieser Zeit überhaupt ausgeschlossen war. Diese beiden Umstände runden das Gesamtbild dahin ab, dass ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des Gesetzes niemals begründet worden ist. Im gleichen Sinne erging in letztere Zeit die Entscheidung 5 Ob 414/59, der ein ähnlicher Sachverhalt zu Grunde lag.Voraussetzung des gemeinsamen Haushaltes im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietenGes ist ein regelmäßiges Zusammenleben bei gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften (MietSlg 3264, 4679 ua). Dazu ist in erster Linie erforderlich, dass diese Art des Zusammenlebens von einer gewissen Dauer ist und auf Dauer berechnet ist. Nur dann schaden kurze Unterbrechungen nicht. Im vorliegenden Fall war aber das Zusammenleben von vornherein niemals auf Dauer berechnet und konnte dies im Hinblick auf den Beruf des Felix H***** auch gar nicht sein. Es wiederholte sich vielmehr in höchst unregelmäßigen Zeitabständen, war nicht sehr häufig und nur stets von kurzer Dauer. Von einer Regelmäßigkeit kann daher nicht gesprochen werden. Felix H***** hat ferner auch vor Ergreifung seines Berufes niemals längere Zeit mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt gelebt, sodass auch nicht gesagt werden kann, er habe von dort seinen Beruf angetreten und sei immer wieder „nach Hause" zurückgekehrt. Seine kurzen Aufenthalte tragen daher lediglich Besuchscharakter an sich. Gegen die Annahme, dass Felix H***** mit seiner Mutter einen gemeinsamen Haushalt führte, spricht ferner die lange Unterbrechung der an sich schon dürftigen Aufenthalte in der Zeit vom März 1955 bis Herbst 1956, die an sich ausgereicht hätte, um einen bis dahin bestandenen gemeinsamen Haushalt zur Auflösung zu bringen, und ferner der Umstand, dass Irene H***** seit Dezember 1956 bis zu ihrem Tod nicht mehr in der Wohnung wohnte, sodass ein faktisches Zusammenleben seit dieser Zeit überhaupt ausgeschlossen war. Diese beiden Umstände runden das Gesamtbild dahin ab, dass ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des Gesetzes niemals begründet worden ist. Im gleichen Sinne erging in letztere Zeit die Entscheidung 5 Ob 414/59, der ein ähnlicher Sachverhalt zu Grunde lag.
Da also ein gemeinsamer Haushalt in dem oben definierten Sinne niemals begründet wurde, konnte er durch die Abwesenheiten nicht unterbrochen werden. Im Hinblick auf die Revisionsausführungen sei jedoch bemerkt, dass die für den Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 13 MietGes geltenden Grundsätzen auf den vorliegenden Kündigungstatbestand nicht angewendet werden könnten, wie dies bereits in der Entscheidung MietSlg 1953 ausgeführt wurde. Der Umstand, dass Felix H***** keine andere Wohnung und in der aufgekündigten Wohnung seine Fahrnisse untergebracht hat, dass er die Wohnung beschaffte und den Zins zahlt, sind für die Frage des gemeinsamen Haushaltes nicht entscheidend. Dasselbe gilt von der Behauptung, er habe an diesem Ort seinen Wohnsitz im Sinne des § 66 JN. Der Begriff des Wohnsitzes ist von jenem des gemeinsamen Haushaltes völlig verschieden. Während für den ersten Begriff die Absicht wesentlich ist sind für den letzteren Begriff lediglich die faktischen Wohnverhältnisse maßgebend. Auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Aktenwidrigkeit war demnach als gegenstandslos nicht einzugehen.Da also ein gemeinsamer Haushalt in dem oben definierten Sinne niemals begründet wurde, konnte er durch die Abwesenheiten nicht unterbrochen werden. Im Hinblick auf die Revisionsausführungen sei jedoch bemerkt, dass die für den Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MietGes geltenden Grundsätzen auf den vorliegenden Kündigungstatbestand nicht angewendet werden könnten, wie dies bereits in der Entscheidung MietSlg 1953 ausgeführt wurde. Der Umstand, dass Felix H***** keine andere Wohnung und in der aufgekündigten Wohnung seine Fahrnisse untergebracht hat, dass er die Wohnung beschaffte und den Zins zahlt, sind für die Frage des gemeinsamen Haushaltes nicht entscheidend. Dasselbe gilt von der Behauptung, er habe an diesem Ort seinen Wohnsitz im Sinne des Paragraph 66, JN. Der Begriff des Wohnsitzes ist von jenem des gemeinsamen Haushaltes völlig verschieden. Während für den ersten Begriff die Absicht wesentlich ist sind für den letzteren Begriff lediglich die faktischen Wohnverhältnisse maßgebend. Auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Aktenwidrigkeit war demnach als gegenstandslos nicht einzugehen.
Da bereits das Tatbestandsmerkmal des gemeinsamen Haushaltes mangelt, erübrigt sich eine Erörterung darüber, ob das zweite Tatbestandsmerkmal des dringenden Wohnungsbedürfnisses gegeben ist. Den Revisionen war demnach der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich bezüglich der beklagten Partei auf die §§ 41, 50, bezüglich des Nebenintervenienten auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich bezüglich der beklagten Partei auf die Paragraphen 41, 50,, bezüglich des Nebenintervenienten auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.