Rechtssatz RS0046608
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046608
Entscheidungsdatum
28.04.1960
Norm
JN §66
MG §19 Abs2 Z11
Rechtssatz
Daß der Gekündigte den Wohnsitz nach § 66 JN in den aufgekündigten Räumen hat, schließt nicht die Annahme eines mangelnden gemeinsamen Haushaltes aus.Daß der Gekündigte den Wohnsitz nach Paragraph 66, JN in den aufgekündigten Räumen hat, schließt nicht die Annahme eines mangelnden gemeinsamen Haushaltes aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0046608
Dokumentnummer
JJR_19600428_OGH0002_0010OB00120_6000000_001