Aus den Entscheidungsgründen:
Die Kostenforderung eines Rechtsanwalts wird im allgemeinen mit der Beendigung seiner Tätigkeit fällig. Dies ergibt sich, da eine Sondernorm für den Bevollmächtigungsvertrag fehlt, aus der Bestimmung des § 1170 ABGB., die sinngemäß herangezogen werden kann. Nach dieser Vorschrift ist das Entgelt nach Vollendung des Werkes zu entrichten. Dr. E. hat nach den Feststellungen der Untergerichte den Beklagten in Angelegenheiten des Fideikommisses vertreten, also in einer zusammengehörigen Rechtsangelegenheit, die nicht in einzelne Teile zerlegt werden kann, sondern als Ganzes betrachtet werden muß, sodaß auch nur die Beendigung der gesamten Tätigkeit rechtlich relevant ist.Die Kostenforderung eines Rechtsanwalts wird im allgemeinen mit der Beendigung seiner Tätigkeit fällig. Dies ergibt sich, da eine Sondernorm für den Bevollmächtigungsvertrag fehlt, aus der Bestimmung des Paragraph 1170, ABGB., die sinngemäß herangezogen werden kann. Nach dieser Vorschrift ist das Entgelt nach Vollendung des Werkes zu entrichten. Dr. E. hat nach den Feststellungen der Untergerichte den Beklagten in Angelegenheiten des Fideikommisses vertreten, also in einer zusammengehörigen Rechtsangelegenheit, die nicht in einzelne Teile zerlegt werden kann, sondern als Ganzes betrachtet werden muß, sodaß auch nur die Beendigung der gesamten Tätigkeit rechtlich relevant ist.
Es ist dem Revisionswerber zuzugeben, daß die Fälligkeit einer Forderung im allgemeinen noch vor der Rechnungslegung eintreten kann. Wenn es sich aber um eine größere Zahl von Einzelleistungen handelt, das darauf entfallende Entgelt nicht von vornherein feststeht, und der Schuldner die detaillierte Darstellung der einzelnen Leistungen und Kostenbeträge dem Rechtsanwalt gegenüber begehrt, wozu er berechtigt ist, wird die Forderung erst mit dem Zeitpunkt fällig, zu dem der Gläubiger nach der tatsächlichen Lage der Dinge imstande war, die Kostennote zu legen.
Denn weder der Rechtsanwalt konnte vorher die Höhe seiner Kosten feststellen noch hatte sein Klient die Möglichkeit, für die Bezahlung der Kosten, deren genaue Höhe nicht feststand, zu sorgen.
Es ist den Untergerichten durchaus beizustimmen, daß Dr. E. im Jahre 1941 mindestens zweier Monate bedurfte, um das umfangreiche Kostenverzeichnis, das zehn Jahre umfaßt, aufzustellen.
Denn es handelte sich um eine komplizierte und ausgedehnte Materie. Auf diese Weise konnte die somit erst von Anfangs November 1941 an laufende Verjährungsfrist von drei Jahren nicht beendet werden, weil am 15. Oktober 1944 die bis 30. September 1952 geltende gesetzliche Hemmung der Verjährungsfristen eingetreten war. Die vorliegende Klage wurde am 27. September 1952, also rechtzeitig, eingebracht.