Aus der Begründung:
Vorauszuschicken ist, daß im Außerstreitgesetz besondere Vorschriften über das Armenrecht nicht enthalten sind. Mangels anderer Bestimmungen müssen daher die Vorschriften der §§ 63 ff ZPO über das Armenrecht, soweit sie auf das außerstreitige Verfahren passen, angewendet werden (vgl Fetter - Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen, Wien 1956, 676). Das Verfahren in Armenrechtssachen ist übrigens dadurch charakterisiert, daß dessen Gestaltung ausschließlich in die Hand des Richters gelegt ist, der hierbei - wie dies Fasching (Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, II, 453, Anm 1) treffend zum Ausdruck bringt - die sozialen Verpflichtungen des Staates von Amts wegen wahrzunehmen hat.Vorauszuschicken ist, daß im Außerstreitgesetz besondere Vorschriften über das Armenrecht nicht enthalten sind. Mangels anderer Bestimmungen müssen daher die Vorschriften der Paragraphen 63, ff ZPO über das Armenrecht, soweit sie auf das außerstreitige Verfahren passen, angewendet werden vergleiche Fetter - Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen, Wien 1956, 676). Das Verfahren in Armenrechtssachen ist übrigens dadurch charakterisiert, daß dessen Gestaltung ausschließlich in die Hand des Richters gelegt ist, der hierbei - wie dies Fasching (Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, römisch zwei, 453, Anmerkung 1) treffend zum Ausdruck bringt - die sozialen Verpflichtungen des Staates von Amts wegen wahrzunehmen hat.
Die Antragsgegnerin übersieht bei ihrer Argumentation vor allem den im § 72 Abs 2 ZPO normierten und sicher auch für das Außerstreitverfahren passenden allgemeinen Rechtsmittelausschluß für die Anfechtung aller Entscheidungen, mit denen das Armenrecht bewilligt oder ein Armenvertreter bestellt wind. Dabei ist es gleichgültig, ob die dahingehende Entscheidung vom Gericht erster Instanz oder infolge eines Rechtsmittels vom Gericht zweiter Instanz getroffen wird (2 Ob 521/59). Den Entscheidungen, mit denen das Armenrecht erteilt wird, sind jene gleichzuhalten, in denen zufolge Abweisung eines Entziehungs- oder Erlöschungsantrages die Fortdauer des Armenrechtes bestätigt wird (JBl 1934, 64 ua); auch hier sind sowohl die durch das Erstgericht als auch die durch das Gericht höherer Instanz gefällten Entscheidungen unanfechtbar (vgl Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, II 453, Anm 2).Die Antragsgegnerin übersieht bei ihrer Argumentation vor allem den im Paragraph 72, Absatz 2, ZPO normierten und sicher auch für das Außerstreitverfahren passenden allgemeinen Rechtsmittelausschluß für die Anfechtung aller Entscheidungen, mit denen das Armenrecht bewilligt oder ein Armenvertreter bestellt wind. Dabei ist es gleichgültig, ob die dahingehende Entscheidung vom Gericht erster Instanz oder infolge eines Rechtsmittels vom Gericht zweiter Instanz getroffen wird (2 Ob 521/59). Den Entscheidungen, mit denen das Armenrecht erteilt wird, sind jene gleichzuhalten, in denen zufolge Abweisung eines Entziehungs- oder Erlöschungsantrages die Fortdauer des Armenrechtes bestätigt wird (JBl 1934, 64 ua); auch hier sind sowohl die durch das Erstgericht als auch die durch das Gericht höherer Instanz gefällten Entscheidungen unanfechtbar vergleiche Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, römisch zwei 453, Anmerkung 2).
Diesfalls läuft die Rekursentscheidung auf einen Ausspruch über den Fortbestand des Beschlusses des Erstgerichtes vom 29. 10. 1970 hinaus, mit dem der Antragstellerin das Armenrecht bewilligt worden ist. Sie ist damit einer die Entziehung des Armenrechtes ablehnenden Entscheidung gleichzuhalten und damit im Sinne der Vorschrift des § 72 Abs 2 ZPO unanfechtbar.Diesfalls läuft die Rekursentscheidung auf einen Ausspruch über den Fortbestand des Beschlusses des Erstgerichtes vom 29. 10. 1970 hinaus, mit dem der Antragstellerin das Armenrecht bewilligt worden ist. Sie ist damit einer die Entziehung des Armenrechtes ablehnenden Entscheidung gleichzuhalten und damit im Sinne der Vorschrift des Paragraph 72, Absatz 2, ZPO unanfechtbar.
Die Rechtsmittelbeschränkung des § 72 Abs 2 ZPO baut auf die rechtspolitische Überlegung auf, daß durch die Bewilligung des Armenrechtes der Sachausgang nicht beeinflußt und kein berechtigtes Interesse einer Partei verletzt werden kann (vgl Sperl, Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege, 675). Wird aber unterstellt, daß die der Antragstellerin erteilte Bewilligung des Armenrechtes nicht geeignet ist, berechtigte Interessen der Antragsgegnerin zu berühren, dann erweist sich der erhobene Revisionsrekurs auch unter dem Gesichtspunkte des mangelnden Rechtsschutzinteresses als unzulässig. Nach der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung, von der abzugehen kein Anlaß besteht, bildet es nämlich eine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung, daß der Beschwerdeführer durch die bekämpfte Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt wurde und deshalb ein rechtliches Interesse an deren Anfechtung besitzt (SZ 37/84 = EvBl 1964/369, JBl 1956, 183, 411, MietSlg 16.764, 18.730 uva).Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 72, Absatz 2, ZPO baut auf die rechtspolitische Überlegung auf, daß durch die Bewilligung des Armenrechtes der Sachausgang nicht beeinflußt und kein berechtigtes Interesse einer Partei verletzt werden kann vergleiche Sperl, Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege, 675). Wird aber unterstellt, daß die der Antragstellerin erteilte Bewilligung des Armenrechtes nicht geeignet ist, berechtigte Interessen der Antragsgegnerin zu berühren, dann erweist sich der erhobene Revisionsrekurs auch unter dem Gesichtspunkte des mangelnden Rechtsschutzinteresses als unzulässig. Nach der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung, von der abzugehen kein Anlaß besteht, bildet es nämlich eine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung, daß der Beschwerdeführer durch die bekämpfte Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt wurde und deshalb ein rechtliches Interesse an deren Anfechtung besitzt (SZ 37/84 = EvBl 1964/369, JBl 1956, 183, 411, MietSlg 16.764, 18.730 uva).
Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin war daher als unzulässig zurückzuweisen.