Aus der Begründung:
Die betreibende Partei ficht den Beschluß des Rekursgerichtes mit Rekurs, richtig Revisionsrekurs, an. Das Rechtsmittel ist zum Teil begrundet. § 47 EO. in der Fassung vor Erlassung der 6. Gerichtsentlastungsnovelle schrieb die Einvernehmung des Verpflichteten vor der Entscheidung über den Antrag der betreibenden Partei auf Einleitung des Eidesverfahrens vor. Dadurch war dem Verpflichteten die Möglichkeit gegeben, die Unzulässigkeit des Eidesverfahrens wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen geltend zu machen, und hatte das Exekutionsgericht nach Prüfung dieser Einwendungen darüber zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen durch Einleitung des Eidesverfahrens gegeben sind oder nicht. Durch die 6. Gerichtsentlastungsnovelle wurde diese vorherige Einvernehmung des Verpflichteten als überflüssig abgeschafft, jedoch dem Verpflichteten die Möglichkeit gegeben, vor oder bei der Eidestagsatzung Einwendungen zu erheben. Diese Einwendungen haben wohl denselben Zweck wie die frühere Einvernehmung des Verpflichteten, nämlich ihm vor allem Gelegenheit zu geben, Tatsachen vorzubringen, die dem Exekutionsgericht nicht schon auf Grund seiner Akten bekannt sein mußten, also etwa, daß eine bei einem anderen Gericht eingeleitete Exekution volle Deckung für die Forderung der betreibenden Partei gebracht habe oder daß der Verpflichtete innerhalb der letzten drei Jahre bei einem anderen Gericht den Eid bereits abgelegt habe bzw. daß eine dieser Tatsachen erst nach der Anordnung der Eidestagsatzung eingetreten sei. Es handelt sich hiebei also durchwegs um Tatsachen, die vom Verpflichteten nicht mit Rekurs gegen den Beschluß auf Anordnung der Eidestagsatzung geltend gemacht werden können. Zur Geltendmachung von Einwendungen, für die der Rekurs offensteht, den Weg für Einwendungen zu eröffnen, über die das Erstgericht zu entscheiden hätte, wäre nicht nur überflüssig, sondern würde auch die Einwendungen als Rechtsmittel analog der Vorstellung erscheinen lassen, welche Einrichtung jedoch der Exekutionsordnung fremd ist. Dafür, daß dem Verpflichteten mit den Einwendungen ein Rechtsmittel gleich der Vorstellung gegeben werden sollte, findet sich aber auch weder im Gesetz noch im Motivenbericht zur 6. Gerichtsentlastungsnovelle ein Anhaltspunkt. Die Einwendungen können daher nur zum Vorbringen solcher Tatsachen offenstehen, die nicht mit Rekurs geltend gemacht werden können. Die Erhebung der Einwendungen ist insofern zeitlich beschränkt, als sie nach § 47 Abs. 4 EO. nur vor oder bei der Eidestagsatzung zulässig ist. Der Verpflichtete hat seinen Einstellungsantrag am 30. September 1952, also noch vor der Eidestagsatzung, beim Erstgericht eingebracht und hat darin geltend gemacht, daß eine beim Bezirksgericht Innere Stadt-Wien durchgeführte Exekution zur vollen Deckung der Forderung der betreibenden Partei geführt habe. Über diese Einwendung hat das Exekutionsgericht zu entscheiden, eine Verweisung auf den Rechtsweg kann hier überhaupt nicht in Frage kommen (vgl. auch §§ 27 Abs. 1, 41 Abs. 2 EO.). Dem Rekursgerichte kann dagegen nicht darin beigepflichtet werden, daß das Vorbringen der betreibenden Partei in ihrer Äußerung schon eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bildet. Denn nach § 47 Abs. 2 EO. kann das Fehlen des Erfolges der vollzogenen Exekution auch darin bestehen, daß an den gepfändeten Gegenständen dem Pfandrechte der betreibenden Partei vorausgehende, zugunsten anderer Gläubiger begrundete Pfandrechte vorhanden sind. Diese hat aber die betreibende Partei in ihrer Äußerung ONr. 5 behauptet und hiefür ebenso wie die verpflichtete Partei für ihr Vorbringen Beweise angeboten. Zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 EO. gegeben sind, muß daher vorerst geprüft werden, ob die beim Bezirksgericht Innere Stadt-Wien durchgeführte Exekution zu einer vollen Deckung der Forderung der betreibenden Partei geführt hat oder ob der für den exekutiv veräußerten Kraftwagen erzielte Erlös zur Berichtigung der Forderung der betreibenden Partei deshalb nicht ausreicht, weil dem Pfandrecht der betreibenden Partei ein solches zugunsten des Bundesschatzes im Range vorausgeht. Da dies nicht vom Rekursgericht, aber auch nicht vom Erstgericht erhoben wurde, mußte dem Revisionsrekurs Folge gegeben, der angefochtene Beschluß, aber auch der erstgerichtliche Beschluß aufgehoben und dem Erstgerichte die neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens aufgetragen werden.Die betreibende Partei ficht den Beschluß des Rekursgerichtes mit Rekurs, richtig Revisionsrekurs, an. Das Rechtsmittel ist zum Teil begrundet. Paragraph 47, EO. in der Fassung vor Erlassung der 6. Gerichtsentlastungsnovelle schrieb die Einvernehmung des Verpflichteten vor der Entscheidung über den Antrag der betreibenden Partei auf Einleitung des Eidesverfahrens vor. Dadurch war dem Verpflichteten die Möglichkeit gegeben, die Unzulässigkeit des Eidesverfahrens wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen geltend zu machen, und hatte das Exekutionsgericht nach Prüfung dieser Einwendungen darüber zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen durch Einleitung des Eidesverfahrens gegeben sind oder nicht. Durch die 6. Gerichtsentlastungsnovelle wurde diese vorherige Einvernehmung des Verpflichteten als überflüssig abgeschafft, jedoch dem Verpflichteten die Möglichkeit gegeben, vor oder bei der Eidestagsatzung Einwendungen zu erheben. Diese Einwendungen haben wohl denselben Zweck wie die frühere Einvernehmung des Verpflichteten, nämlich ihm vor allem Gelegenheit zu geben, Tatsachen vorzubringen, die dem Exekutionsgericht nicht schon auf Grund seiner Akten bekannt sein mußten, also etwa, daß eine bei einem anderen Gericht eingeleitete Exekution volle Deckung für die Forderung der betreibenden Partei gebracht habe oder daß der Verpflichtete innerhalb der letzten drei Jahre bei einem anderen Gericht den Eid bereits abgelegt habe bzw. daß eine dieser Tatsachen erst nach der Anordnung der Eidestagsatzung eingetreten sei. Es handelt sich hiebei also durchwegs um Tatsachen, die vom Verpflichteten nicht mit Rekurs gegen den Beschluß auf Anordnung der Eidestagsatzung geltend gemacht werden können. Zur Geltendmachung von Einwendungen, für die der Rekurs offensteht, den Weg für Einwendungen zu eröffnen, über die das Erstgericht zu entscheiden hätte, wäre nicht nur überflüssig, sondern würde auch die Einwendungen als Rechtsmittel analog der Vorstellung erscheinen lassen, welche Einrichtung jedoch der Exekutionsordnung fremd ist. Dafür, daß dem Verpflichteten mit den Einwendungen ein Rechtsmittel gleich der Vorstellung gegeben werden sollte, findet sich aber auch weder im Gesetz noch im Motivenbericht zur 6. Gerichtsentlastungsnovelle ein Anhaltspunkt. Die Einwendungen können daher nur zum Vorbringen solcher Tatsachen offenstehen, die nicht mit Rekurs geltend gemacht werden können. Die Erhebung der Einwendungen ist insofern zeitlich beschränkt, als sie nach Paragraph 47, Absatz 4, EO. nur vor oder bei der Eidestagsatzung zulässig ist. Der Verpflichtete hat seinen Einstellungsantrag am 30. September 1952, also noch vor der Eidestagsatzung, beim Erstgericht eingebracht und hat darin geltend gemacht, daß eine beim Bezirksgericht Innere Stadt-Wien durchgeführte Exekution zur vollen Deckung der Forderung der betreibenden Partei geführt habe. Über diese Einwendung hat das Exekutionsgericht zu entscheiden, eine Verweisung auf den Rechtsweg kann hier überhaupt nicht in Frage kommen vergleiche auch Paragraphen 27, Absatz eins, 41, Absatz 2, EO.). Dem Rekursgerichte kann dagegen nicht darin beigepflichtet werden, daß das Vorbringen der betreibenden Partei in ihrer Äußerung schon eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bildet. Denn nach Paragraph 47, Absatz 2, EO. kann das Fehlen des Erfolges der vollzogenen Exekution auch darin bestehen, daß an den gepfändeten Gegenständen dem Pfandrechte der betreibenden Partei vorausgehende, zugunsten anderer Gläubiger begrundete Pfandrechte vorhanden sind. Diese hat aber die betreibende Partei in ihrer Äußerung ONr. 5 behauptet und hiefür ebenso wie die verpflichtete Partei für ihr Vorbringen Beweise angeboten. Zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz 2, EO. gegeben sind, muß daher vorerst geprüft werden, ob die beim Bezirksgericht Innere Stadt-Wien durchgeführte Exekution zu einer vollen Deckung der Forderung der betreibenden Partei geführt hat oder ob der für den exekutiv veräußerten Kraftwagen erzielte Erlös zur Berichtigung der Forderung der betreibenden Partei deshalb nicht ausreicht, weil dem Pfandrecht der betreibenden Partei ein solches zugunsten des Bundesschatzes im Range vorausgeht. Da dies nicht vom Rekursgericht, aber auch nicht vom Erstgericht erhoben wurde, mußte dem Revisionsrekurs Folge gegeben, der angefochtene Beschluß, aber auch der erstgerichtliche Beschluß aufgehoben und dem Erstgerichte die neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens aufgetragen werden.