Rechtssatz RS0001834
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001834
Entscheidungsdatum
11.02.1953
Rechtssatz
Der Verpflichtete kann vor oder bei der Eidestagsatzung Einwendungen erheben und hiebei Tatsachen vorbringen, die nicht mit Rekurs gegen den Beschluß auf Anordung der Eidestagsatzung geltend gemacht werden können und die dem Exekutionsgericht nicht schon auf Grund seiner Akten bekannt sein mußten, wie etwa, daß eine bei einem anderen Gericht eingeleitete Exekution volle Deckung für den Betreibenden biete oder daß der Verpflichtete innerhalb der letzten drei Jahre bei einem anderen Gericht bereits den Eid geleistet habe, bzw, daß eine dieser Tatsachen erst nach Anordnung der Eidestagsatzung eingetreten sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0001834
Dokumentnummer
JJR_19530211_OGH0002_0010OB00122_5300000_001