Der Revisionsrekurs ist, da keine vollständige bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes vorliegt, ohne die Beschränkungen des § 16 Abs. 1 AußStrG zulässig (SZ 26/254 u.a.), im wesentlichen aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist, da keine vollständige bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes vorliegt, ohne die Beschränkungen des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG zulässig (SZ 26/254 u.a.), im wesentlichen aber nicht berechtigt.
Besitzt eine Braut kein eigenes, zu einem angemessenen Heiratsgut hinlängliches Vermögen, so ist primär der Vater verpflichtet, der Tochter bei ihrer Verehelichung ein Heiratsgut zu geben (§ 1220 ABGB). Von der Hingabe eines Heiratsgutes ist er allerdings befreit, wenn die Tochter ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen sich verehelichte und das Gericht die Ursache der Mißbilligung begründet findet (§ 1222 ABGB). Der Grund für die Versagung des Dotierungsanspruches liegt darin, leichtfertige Ehen zu verhindern. Der Revisionsrekurs hält es als offenbar dem Gesetze zuwider, daß die Antragstellerin ein Heiratsgut beanspruchen kann, obwohl er einer ihm unpassend erscheinenden Verbindung und einem gemeinsamen Wohnen ohne Eheschließung widersprochen habe. Schließlich habe H* seine Studienrichtung geändert, sei zumindest in den Augen seines sorgenden Vaters unzuverlässig erschienen, habe die Trennung der Tochter von der Familie angeregt, kein Vermögen besessen und sich sogar seinen Eltern widersetzt; dies sei wenige Monate nach der Bekanntschaft gewesen. Als Vater hätte er seine Meinung drei Jahre danach ändern können; die Antragstellerin hätte sich die Verständigung von der Eheschließung nicht ersparen dürfen. Die Verständigung von der Hochzeit könne nicht ersetzt werden, eine Tochter, die nicht einmal diese geringe Mühe aufwende, habe ihren Anspruch auf Heiratsgut verwirkt. Diese Auffassung ist nicht richtig. Der Heiratsgutanspruch geht auch bei einer Eheschließung ohne Wissen des Vaters nur verloren, wenn der Vater nachweist, er hätte zureichende Gründe gehabt, die Ehe zu mißbilligen (SZ 37/142 u.a.). Die Vorschriften des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches geben keinen unmittelbaren Aufschluß darüber, welche Gründe eine Mißbilligung der Eheschließung rechtfertigen. Der Oberste Gerichtshof hat hiezu bereits ausgeführt, es sei nicht zu bezweifeln, daß jene Gründe nicht ausreichen, die bei einem Minderjährigen zur Ersetzung der elterlichen Zustimmung durch das Gericht im Sinne des § 3 Abs. 3 EheG, und der §§ 190 f AußStrG führen; daraus folge, daß nur triftige Gründe anerkannt werden können (§ 3 Abs. 3 EheG), daß sie sich auf das Vermögen und die Einkünfte sowie auf die persönlichen Eigenschaften und Verhältnisse des künftigen Ehegatten sowie auf die reifliche Überlegung des Entschlusses beziehen können (§ 190 Abs. 1 AußStrG) und daß das Wohl des Kindes im Vordergrund stehe (§ 190 Abs. 2 AußStrG), also nicht die Interessen der Eltern (7 Ob 189/73). Ob die Mißbilligungsgründe triftig sind, muß, ausgehend vom ersichtlichen Zweck und Wesen der Ehe, objektiv geprüft werden (vgl. JB1 1968, 370; EvBl 1957/361 u.a.); beim volljährigen Kind müssen aber selbstverständlich andere Maßstäbe gesetzt werden als beim minderjährigen. Insbesondere sind Streitigkeiten zwischen einem der Verlobten und den Eltern, die schon bei einem Minderjährigen nur am Rande von Bedeutung sein können, weil sie das Wesen der beabsichtigten Ehe kaum berühren (SZ 26/73 u.a.), in der Regel nicht beachtlich. Es scheidet also jedenfalls schon die Auseinandersetzung des H* mit der zweiten Ehegattin des Antragsgegners, die dazu noch nicht grundlos geschah, völlig aus, aber auch dessen Gespräch mit dem Verwalter des Hauses *, von dem nicht einmal feststeht, ob es irgendwelche nachteilige Folgen für den Antragsgegner hatte. Sonst soll gewiß nicht übersehen werden, daß der Antragsgegner berechtigte Einwände gehabt haben muß, als sich die wenig mehr als 21-jährige Antragstellerin, die gerade erst in das Berufsleben eingetreten war, mit einem Studenten, der noch lange nicht mit einem Einkommen, das die Erhaltung einer Familie garantieren konnte, zu rechnen hatte, nicht nur verlobte, sondern auch eine Lebensgemeinschaft begründete. Wenn dann aber die Antragstellerin ein Kind erwartete, das Studium des Verlobten erfolgversprechende Fortschritte machte und auch die finanzielle Grundlage einer Ehe durch das Arbeitseinkommen der Antragstellerin und Beiträge der Eltern des Verlobten in bescheidenem Maße gesichert war, hatte der Antragsgegner im Jahre 1970 dennoch gewiß keine triftigen Gründe, die Eheschließung der Antragstellerin in einer Weise zu mißbilligen, daß er deswegen von der Bezahlung eines Heiratsgutes befreit werden könnte. Den Untergerichten ist daher darin beizupflichten, daß die Antragstellerin ihren Anspruch auf Heiratsgut nicht verwirkte.Besitzt eine Braut kein eigenes, zu einem angemessenen Heiratsgut hinlängliches Vermögen, so ist primär der Vater verpflichtet, der Tochter bei ihrer Verehelichung ein Heiratsgut zu geben (Paragraph 1220, ABGB). Von der Hingabe eines Heiratsgutes ist er allerdings befreit, wenn die Tochter ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen sich verehelichte und das Gericht die Ursache der Mißbilligung begründet findet (Paragraph 1222, ABGB). Der Grund für die Versagung des Dotierungsanspruches liegt darin, leichtfertige Ehen zu verhindern. Der Revisionsrekurs hält es als offenbar dem Gesetze zuwider, daß die Antragstellerin ein Heiratsgut beanspruchen kann, obwohl er einer ihm unpassend erscheinenden Verbindung und einem gemeinsamen Wohnen ohne Eheschließung widersprochen habe. Schließlich habe H* seine Studienrichtung geändert, sei zumindest in den Augen seines sorgenden Vaters unzuverlässig erschienen, habe die Trennung der Tochter von der Familie angeregt, kein Vermögen besessen und sich sogar seinen Eltern widersetzt; dies sei wenige Monate nach der Bekanntschaft gewesen. Als Vater hätte er seine Meinung drei Jahre danach ändern können; die Antragstellerin hätte sich die Verständigung von der Eheschließung nicht ersparen dürfen. Die Verständigung von der Hochzeit könne nicht ersetzt werden, eine Tochter, die nicht einmal diese geringe Mühe aufwende, habe ihren Anspruch auf Heiratsgut verwirkt. Diese Auffassung ist nicht richtig. Der Heiratsgutanspruch geht auch bei einer Eheschließung ohne Wissen des Vaters nur verloren, wenn der Vater nachweist, er hätte zureichende Gründe gehabt, die Ehe zu mißbilligen (SZ 37/142 u.a.). Die Vorschriften des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches geben keinen unmittelbaren Aufschluß darüber, welche Gründe eine Mißbilligung der Eheschließung rechtfertigen. Der Oberste Gerichtshof hat hiezu bereits ausgeführt, es sei nicht zu bezweifeln, daß jene Gründe nicht ausreichen, die bei einem Minderjährigen zur Ersetzung der elterlichen Zustimmung durch das Gericht im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, EheG, und der Paragraphen 190, f AußStrG führen; daraus folge, daß nur triftige Gründe anerkannt werden können (Paragraph 3, Absatz 3, EheG), daß sie sich auf das Vermögen und die Einkünfte sowie auf die persönlichen Eigenschaften und Verhältnisse des künftigen Ehegatten sowie auf die reifliche Überlegung des Entschlusses beziehen können (Paragraph 190, Absatz eins, AußStrG) und daß das Wohl des Kindes im Vordergrund stehe (Paragraph 190, Absatz 2, AußStrG), also nicht die Interessen der Eltern (7 Ob 189/73). Ob die Mißbilligungsgründe triftig sind, muß, ausgehend vom ersichtlichen Zweck und Wesen der Ehe, objektiv geprüft werden vergleiche JB1 1968, 370; EvBl 1957/361 u.a.); beim volljährigen Kind müssen aber selbstverständlich andere Maßstäbe gesetzt werden als beim minderjährigen. Insbesondere sind Streitigkeiten zwischen einem der Verlobten und den Eltern, die schon bei einem Minderjährigen nur am Rande von Bedeutung sein können, weil sie das Wesen der beabsichtigten Ehe kaum berühren (SZ 26/73 u.a.), in der Regel nicht beachtlich. Es scheidet also jedenfalls schon die Auseinandersetzung des H* mit der zweiten Ehegattin des Antragsgegners, die dazu noch nicht grundlos geschah, völlig aus, aber auch dessen Gespräch mit dem Verwalter des Hauses *, von dem nicht einmal feststeht, ob es irgendwelche nachteilige Folgen für den Antragsgegner hatte. Sonst soll gewiß nicht übersehen werden, daß der Antragsgegner berechtigte Einwände gehabt haben muß, als sich die wenig mehr als 21-jährige Antragstellerin, die gerade erst in das Berufsleben eingetreten war, mit einem Studenten, der noch lange nicht mit einem Einkommen, das die Erhaltung einer Familie garantieren konnte, zu rechnen hatte, nicht nur verlobte, sondern auch eine Lebensgemeinschaft begründete. Wenn dann aber die Antragstellerin ein Kind erwartete, das Studium des Verlobten erfolgversprechende Fortschritte machte und auch die finanzielle Grundlage einer Ehe durch das Arbeitseinkommen der Antragstellerin und Beiträge der Eltern des Verlobten in bescheidenem Maße gesichert war, hatte der Antragsgegner im Jahre 1970 dennoch gewiß keine triftigen Gründe, die Eheschließung der Antragstellerin in einer Weise zu mißbilligen, daß er deswegen von der Bezahlung eines Heiratsgutes befreit werden könnte. Den Untergerichten ist daher darin beizupflichten, daß die Antragstellerin ihren Anspruch auf Heiratsgut nicht verwirkte.
Zur Höhe des Anspruches enthält der Revisionsrekurs nur allgemeine Ausführungen. Bedenken gegen die untergerichtlichen Erwägungen und Schlußfolgerungen bestehen nicht. Der Antragsgegner kann insbesondere nicht darauf verweisen, daß er den gesamten Betrag in einem Jahr von seinem Einkommen ersparen müßte. Abgesehen davon, daß er Vermögenswerte besitzt, die er liquidieren könnte, soll nicht übersehen werden, daß er seit Jahren zumindest mit der Möglichkeit von Zahlungen an die Antragstellerin rechnen müßte, so daß er sich darauf viel besser vorbereiten konnte als die meisten Väter, die sonst oft sehr plötzlich zur Bezahlung eines Heiratsgutes verpflichtet sind. Im Recht ist der Revisionsrekurs nur insoweit, als er bemängelt, daß das Rekursgericht das dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge gab, die Zahlungsbedingungen des Antragsgegners nicht insoferne verändern durfte, daß es zwar die Bezahlung des Heiratsgutes in zwölf Monatsraten bewilligte, den Antragsgegner aber gleichzeitig verpflichtete, fünf Monatsraten zu je S 10.000,-- bereits vor Ablauf von sechs Monaten zu bezahlen, obwohl das Erstgericht die gesamte Zahlung erst binnen sechs Monaten aufgetragen und ihm damit die Möglichkeit gegeben hatte, während eines längeren Zeitraumes Vorsorge für die Beschaffung der Geldbeträge (eventuell durch Kreditaufnahme o.ä.) zu treffen. Dem Antragsgegner ist daher in teilweiser Stattgebung seines Revisionsrekurses die Bezahlung von S 60.000,-- binnen sechs Monaten und erst die des Restes in sechs Monatsraten aufzutragen. Im übrigen ist dem Revisionsrekurs aber ein Erfolg zu versagen.