Der Revisionsrekurs der Republik Österreich ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Zur Rechtsmittellegitimation:
Nach § 184 Abs 1 AußStrG ist eine erblos (§ 760 ABGB) verbliebene Verlassenschaft nach Ablauf der nach § 157 Abs 2 leg cit gesetzten Frist zur Errichtung des Inventars auf Antrag der Finanzprokuratur der Republik Österreich zu übergeben. Die Finanzprokuratur bzw die Republik Österreich, der das Heimfallsrecht ja letztlich zusteht, erlangt zwar grundsätzlich erst Parteistellung, wenn sich innerhalb der genannten Frist kein Erbe gefunden hat. Allerdings kann auch die Finanzprokuratur nach § 160 AußStrG eine Erbantrittserklärung bestreiten (Fucik/Kloiber AußStrG § 184 Rz 4). Hier hat die Finanzprokuratur bereits die Ausübung des Heimfallsrechts angekündigt (ON 11), konnte dies aber klarerweise noch nicht umsetzen, weil bis jetzt nur eine Todfallsaufnahme errichtet wurde und sich das Verfahren noch nicht im Stadium der Errichtung eines Inventars befindet. In dieser Situation ist es sachgerecht, der Republik Österreich/der Finanzprokuratur ein Rechtsmittelrecht zuzubilligen, was die höchstgerichtliche Judikatur im ähnlichen Fall von Anerben, welche Beschlüsse im Zusammenhang über die Feststellung der Erbhofeigenschaft vor Abgabe ihrer (jetzt) Erbantrittserklärung bekämpften, bejaht hat (RIS-Justiz RS0006398 [T7 und T10]). Auch einem berufenen Erben, der bereits sein Interesse am Erbantritt erklärt hat, soll ja die Rechtsmittellegitimation dann nicht verwehrt werden, wenn die Erb(-antritt-)serklärung aus nicht seiner Sphäre zuzurechenden Gründen unterblieben ist (RIS-Justiz RS0006398 [T8]).Nach Paragraph 184, Absatz eins, AußStrG ist eine erblos (Paragraph 760, ABGB) verbliebene Verlassenschaft nach Ablauf der nach Paragraph 157, Absatz 2, leg cit gesetzten Frist zur Errichtung des Inventars auf Antrag der Finanzprokuratur der Republik Österreich zu übergeben. Die Finanzprokuratur bzw die Republik Österreich, der das Heimfallsrecht ja letztlich zusteht, erlangt zwar grundsätzlich erst Parteistellung, wenn sich innerhalb der genannten Frist kein Erbe gefunden hat. Allerdings kann auch die Finanzprokuratur nach Paragraph 160, AußStrG eine Erbantrittserklärung bestreiten (Fucik/Kloiber AußStrG Paragraph 184, Rz 4). Hier hat die Finanzprokuratur bereits die Ausübung des Heimfallsrechts angekündigt (ON 11), konnte dies aber klarerweise noch nicht umsetzen, weil bis jetzt nur eine Todfallsaufnahme errichtet wurde und sich das Verfahren noch nicht im Stadium der Errichtung eines Inventars befindet. In dieser Situation ist es sachgerecht, der Republik Österreich/der Finanzprokuratur ein Rechtsmittelrecht zuzubilligen, was die höchstgerichtliche Judikatur im ähnlichen Fall von Anerben, welche Beschlüsse im Zusammenhang über die Feststellung der Erbhofeigenschaft vor Abgabe ihrer (jetzt) Erbantrittserklärung bekämpften, bejaht hat (RIS-Justiz RS0006398 [T7 und T10]). Auch einem berufenen Erben, der bereits sein Interesse am Erbantritt erklärt hat, soll ja die Rechtsmittellegitimation dann nicht verwehrt werden, wenn die Erb(-antritt-)serklärung aus nicht seiner Sphäre zuzurechenden Gründen unterblieben ist (RIS-Justiz RS0006398 [T8]).
Zur inländischen Gerichtsbarkeit nach § 106 Abs 1 Z 2 lit c JN:Zur inländischen Gerichtsbarkeit nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, JN:
Der erkennende Senat hält die Begründung des Rekursgerichts für zutreffend (§ 71 Abs 3 Satz 2 AußStrG). Es soll eben nur in besonderen Ausnahmefällen zu einer Abhandlung in Österreich kommen, was dafür spricht, bei der Beurteilung, ob die Durchsetzung des Erbrechts im Ausland unmöglich ist, einen strengen Maßstab anzulegen, und zwar auch in der hier vorliegenden Konstellation eines inländischen beweglichen Vermögens eines Ausländers ohne letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (10 Ob 17/06g = RIS-Justiz RS0120641).Der erkennende Senat hält die Begründung des Rekursgerichts für zutreffend (Paragraph 71, Absatz 3, Satz 2 AußStrG). Es soll eben nur in besonderen Ausnahmefällen zu einer Abhandlung in Österreich kommen, was dafür spricht, bei der Beurteilung, ob die Durchsetzung des Erbrechts im Ausland unmöglich ist, einen strengen Maßstab anzulegen, und zwar auch in der hier vorliegenden Konstellation eines inländischen beweglichen Vermögens eines Ausländers ohne letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (10 Ob 17/06g = RIS-Justiz RS0120641).
Es ist zwar richtig, dass bei Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung in Deutschland nach deutschem Recht ein Antrag der Republik Österreich auf Übergabe eines (angeblich) erblosen Nachlasses erfolglos wäre, wenn nach dem materiellen deutschen Recht nur ein Heimfallsrecht des deutschen Staats gegeben ist. Ein derartiges Ergebnis widerspricht zweifellos den Interessen des österreichichen Staats, verstößt allerdings nicht schon deshalb gegen den österreichischen ordre public. Nach § 29 IPRG tritt zwar an die Stelle des Rechts des Personalstatuts des Erblassers (§ 28 Abs 1 IPRG) das Recht des Staats, in dem sich Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes befindet, wenn der Nachlass nach dem im § 28 Abs 1 IPRG bezeichneten Recht erblos ist, oder er einer Gebietskörperschaft als gesetzlichem Erben zukommen würde. Das Argument der Revisionsrekurswerberin, das Ergebnis des Rekursgerichts würde die Anwendung des § 29 IPRG im Verhältnis zwischen Deutschland und Österreich ausschließen, übersieht, dass die innerstaatlichen Regelungen über die internationale Zuständigkeit in Verlassenschaftssachen durch das AußStrG-BegleitG grundlegend reformiert wurden. Der Gesetzgeber hat sich eben zu einer Lösung entschlossen, nur in besonderen Ausnahmefällen die inländische Gerichtsbarkeit zur Abhandlung eines beweglichen Nachlasses ausländischer Staatsangehöriger zuzulassen. Nach dem Gesetzestext sollen auch nur diejenigen vor der Unmöglichkeit einer Rechtsdurchsetzung im Ausland geschützt werden, die ihre Rechte aus dem Erbrecht, Pflichtteilsrecht oder einer letztwilligen Erklärung ableiten. Damit zählen eindeutig gesetzliche oder testamentarische Erben, Pflichtteilsberechtigte oder Legatare zu dem geschützten Personenkreis. Wäre es tatsächlich Intention des Gesetzgebers gewesen, derartige Konstellationen (konkurrierende, also je nach Abhandlungsstaat einander ausschließende Heimfallsrechte zweier Staaten) im Hinblick auf § 29 IPRG zu vermeiden, wäre eine entsprechende Sonderregelung zu Gunsten des österreichischen Fiskus zu erwarten gewesen.Es ist zwar richtig, dass bei Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung in Deutschland nach deutschem Recht ein Antrag der Republik Österreich auf Übergabe eines (angeblich) erblosen Nachlasses erfolglos wäre, wenn nach dem materiellen deutschen Recht nur ein Heimfallsrecht des deutschen Staats gegeben ist. Ein derartiges Ergebnis widerspricht zweifellos den Interessen des österreichichen Staats, verstößt allerdings nicht schon deshalb gegen den österreichischen ordre public. Nach Paragraph 29, IPRG tritt zwar an die Stelle des Rechts des Personalstatuts des Erblassers (Paragraph 28, Absatz eins, IPRG) das Recht des Staats, in dem sich Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes befindet, wenn der Nachlass nach dem im Paragraph 28, Absatz eins, IPRG bezeichneten Recht erblos ist, oder er einer Gebietskörperschaft als gesetzlichem Erben zukommen würde. Das Argument der Revisionsrekurswerberin, das Ergebnis des Rekursgerichts würde die Anwendung des Paragraph 29, IPRG im Verhältnis zwischen Deutschland und Österreich ausschließen, übersieht, dass die innerstaatlichen Regelungen über die internationale Zuständigkeit in Verlassenschaftssachen durch das AußStrG-BegleitG grundlegend reformiert wurden. Der Gesetzgeber hat sich eben zu einer Lösung entschlossen, nur in besonderen Ausnahmefällen die inländische Gerichtsbarkeit zur Abhandlung eines beweglichen Nachlasses ausländischer Staatsangehöriger zuzulassen. Nach dem Gesetzestext sollen auch nur diejenigen vor der Unmöglichkeit einer Rechtsdurchsetzung im Ausland geschützt werden, die ihre Rechte aus dem Erbrecht, Pflichtteilsrecht oder einer letztwilligen Erklärung ableiten. Damit zählen eindeutig gesetzliche oder testamentarische Erben, Pflichtteilsberechtigte oder Legatare zu dem geschützten Personenkreis. Wäre es tatsächlich Intention des Gesetzgebers gewesen, derartige Konstellationen (konkurrierende, also je nach Abhandlungsstaat einander ausschließende Heimfallsrechte zweier Staaten) im Hinblick auf Paragraph 29, IPRG zu vermeiden, wäre eine entsprechende Sonderregelung zu Gunsten des österreichischen Fiskus zu erwarten gewesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 185 AußStrG, der in Verlassenschaftsverfahren - abweichend von der allgemeinen Regel des § 78 AußStrG - den Ersatz von Vertretungskosten ausdrücklich ausschließt. Die in der zuerst genannten Bestimmung zitierte Ausnahme - das Verfahren über das Erbrecht (aufgrund einander widersprechender Erbantrittserklärungen) - ist hier nicht gegeben.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 185, AußStrG, der in Verlassenschaftsverfahren - abweichend von der allgemeinen Regel des Paragraph 78, AußStrG - den Ersatz von Vertretungskosten ausdrücklich ausschließt. Die in der zuerst genannten Bestimmung zitierte Ausnahme - das Verfahren über das Erbrecht (aufgrund einander widersprechender Erbantrittserklärungen) - ist hier nicht gegeben.