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Rechtssatz RS0120641×

Rechtssatz RS0120641

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120641

Entscheidungsdatum

21.05.2013

Norm

JN §106 Abs1 Z2 litc
JN §106 Abs1 Z3 litb
AußStr-BegleitG ArtXXXI

Rechtssatz

Nur in besonderen Ausnahmefällen soll es zu einer Abhandlung in Österreich kommen, was dafür spricht, bei der Beurteilung, ob die Durchsetzung des Erbrechts im Ausland unmöglich ist, einen strengen Maßstab anzulegen. Das gilt auch für die in Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, JN geregelte Konstellation eines inländischen beweglichen Vermögens eines Ausländers ohne letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 17/06g
    Entscheidungstext OGH 28.03.2006 10 Ob 17/06g
    Beisatz: Grundsätzlich kann eine solche Unmöglichkeit der Rechtsdurchsetzung entweder auf rechtliche (vor allem auf eine mangelnde internationale Zuständigkeit) oder auf faktische Umstände (zB Untätigkeit der zuständigen Behörde) zurückzuführen sein. Eine zu erwartende Ab- bzw Zurückweisung eines Anspruches durch ein ausländisches Gericht aus materiellen Gründen erfüllt nicht den Tatbestand der genannten Bestimmung. (T1)
    Beisatz: Ein unabweisbares Bedürfnis für die Gewährung inländischen Rechtsschutzes ist dann zu bejahen, wenn das zuständige Gericht im Ausland aller Voraussicht nach das Begehren aus Gründen zurück- oder abweisen wird, die gegen Grundwertungen des österreichischen Rechts, den österreichischen ordre public verstoßen, weshalb eine ausländische Entscheidung in Österreich nicht anerkennungsfähig wäre. (T2)
  • 10 Ob 15/07i
    Entscheidungstext OGH 09.10.2007 10 Ob 15/07i
    Beis wie T1
  • 1 Ob 124/10g
    Entscheidungstext OGH 10.08.2010 1 Ob 124/10g
    Beisatz: Hier: Heimfallsrecht des österreichischen Staats. (T3)
  • 4 Ob 75/11z
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 75/11z
    Auch; Beis ähnlich wie T1
  • 1 Ob 74/13h
    Entscheidungstext OGH 21.05.2013 1 Ob 74/13h
    Auch; Beis wie T1 nur: Grundsätzlich kann eine solche Unmöglichkeit der Rechtsdurchsetzung entweder auf rechtliche (vor allem auf eine mangelnde internationale Zuständigkeit) oder auf faktische Umstände (zB Untätigkeit der zuständigen Behörde) zurückzuführen sein. (T4)
    Beis wie T2; Beisatz: Hier: Keine Gewährung inländischen Rechtsschutzes bei bloßer Benachteiligung durch das auf dem Koran beruhende Erbrecht (geringere Erbquote einer Witwe gegenüber des eines überlebenden Mannes). (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120641

Im RIS seit

27.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Dokumentnummer

JJR_20060328_OGH0002_0100OB00017_06G0000_001