Zu I.:Zu römisch eins.:
[1] Eine Prozesspartei hat keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH zu beantragen, sie kann eine solche Vorgehensweise nur anregen. Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist daher zurückzuweisen (RS0058452 [etwa T5 und T6, T10, T16, T17, T21, T25]).
Zu II.:Zu römisch zwei.:
1. Zum anwendbaren Recht:
[2] Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgeführt, dass gemäß Art 6 Abs 1 lit b Rom I-VO auf Glücksspielverträge, die – wie hier – zwischen der Beklagten und in Österreich ansässigen Verbrauchern zustande gekommen sind, österreichisches Recht anzuwenden ist, weil die Beklagte ihre Online-Tätigkeit auch auf Österreich ausrichtet. Zudem wurde klargestellt, dass die Ausnahme des Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO nicht vorliegt und Art 4 Abs 1 sowie Art 10 Abs 1 Rom II-VO nicht einschlägig sind, weil das Verbraucherstatut nach Art 12 Abs 1 lit e Rom I-VO auch für die Rückabwicklung nichtiger Verträge gilt (1 Ob 82/26d [Rz 2 bis 6]; 7 Ob 150/24w [Rz 3 bis 5]; 6 Ob 157/24t [Rz 4 bis 6]; 7 Ob 206/25g [Rz 4 bis 6] je mwN). Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgeführt, dass gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera b, Rom I-VO auf Glücksspielverträge, die – wie hier – zwischen der Beklagten und in Österreich ansässigen Verbrauchern zustande gekommen sind, österreichisches Recht anzuwenden ist, weil die Beklagte ihre Online-Tätigkeit auch auf Österreich ausrichtet. Zudem wurde klargestellt, dass die Ausnahme des Artikel 6, Absatz 4, Litera a, Rom I-VO nicht vorliegt und Artikel 4, Absatz eins, sowie Artikel 10, Absatz eins, Rom II-VO nicht einschlägig sind, weil das Verbraucherstatut nach Artikel 12, Absatz eins, Litera e, Rom I-VO auch für die Rückabwicklung nichtiger Verträge gilt (1 Ob 82/26d [Rz 2 bis 6]; 7 Ob 150/24w [Rz 3 bis 5]; 6 Ob 157/24t [Rz 4 bis 6]; 7 Ob 206/25g [Rz 4 bis 6] je mwN).
[3] 2. Soweit die Beklagte in ihrer Revision nunmehr meint, es liege keine Verbrauchersache im Sinn der Art 17 und 18 EuGVVO 2012 vor, ist sie darauf zu verweisen, dass sie die Bejahung der internationalen Zuständigkeit nach Art 18 Abs 1 EuGVVO durch das Erstgericht ebenso unbekämpft gelassen hat, wie die Annahme, dass der Kläger Verbraucher im Sinn des Art 6 Rom I-VO ist. Vielmehr legte sie ihrer Berufung diese Prämissen zugrunde. 2. Soweit die Beklagte in ihrer Revision nunmehr meint, es liege keine Verbrauchersache im Sinn der Artikel 17 und 18 EuGVVO 2012 vor, ist sie darauf zu verweisen, dass sie die Bejahung der internationalen Zuständigkeit nach Artikel 18, Absatz eins, EuGVVO durch das Erstgericht ebenso unbekämpft gelassen hat, wie die Annahme, dass der Kläger Verbraucher im Sinn des Artikel 6, Rom I-VO ist. Vielmehr legte sie ihrer Berufung diese Prämissen zugrunde.
3. Zum österreichischen Glücksspielmonopol:
[4] 3.1. Der Oberste Gerichtshof hat auf Basis der einschlägigen Judikatur des EuGH wiederholt festgehalten, dass das österreichische System der Glücksspiel-Konzessionen einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre im hier relevanten Zeitraum nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben entspricht und nicht gegen Unionsrecht verstößt (6 Ob 85/26g [Rz 7, 8]; 1 Ob 64/26g [Rz 7, 8]; 7 Ob 112/25h [Rz 9, 10]; 9 Ob 64/25i [Rz 12, 13]; 8 Ob 54/25m [Rz 11, 12], je mwN).
[5] In diesem Zusammenhang wurde wiederholt bejaht, dass das österreichische Glücksspielmonopol auch dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot entspricht. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen aktuellen Entscheidungen an seiner der Ansicht des Obersten Gerichtshof entsprechenden Beurteilung festgehalten (VwGH Ra 2022/16/0001; Ro 2021/17/0010; Ra 2020/17/0009; vgl auch VfGH G 259/2022). In diesem Zusammenhang wurde wiederholt bejaht, dass das österreichische Glücksspielmonopol auch dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot entspricht. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen aktuellen Entscheidungen an seiner der Ansicht des Obersten Gerichtshof entsprechenden Beurteilung festgehalten (VwGH Ra 2022/16/0001; Ro 2021/17/0010; Ra 2020/17/0009; vergleiche auch VfGH G 259 aus 2022,).
[6] 3.2. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass die nationalen Gerichte in jedem Einzelfall zu prüfen haben, ob ein innerstaatliches Glücksspielmonopol nach wie vor unionsrechtskonform sei, zeigt sie keine maßgebende Änderung der dafür relevanten Sach- und/oder Rechtslage auf. Die von ihr nur allgemein behaupteten Indizien legen eine solche jedenfalls nicht nahe, weil selbst eine angeblich expansionistische Geschäftspolitik der Konzessionäre sowie eine das Glücksspiel verharmlosende Werbung für sich allein noch nicht zur Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols führt (3 Ob 72/21s [Rz 13]; 3 Ob 106/21s; vgl auch VwGH Ra 2017/17/0947 Rz 5; Ro 2021/17/0010 Rz 11). Warum dafür vermeintlich konstant steigende Staatseinnahmen aus dem Glücksspiel und die Einordnung illegalen Glücksspiels als Verwaltungsdelikt sprechen sollen, vermag die Beklagte nicht nachvollziehbar zu erklären. Es trifft auch nicht zu, dass die bisherige Judikatur auf „über 10 Jahre zurückliegenden Vorentscheidungen“ beruht. 3.2. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass die nationalen Gerichte in jedem Einzelfall zu prüfen haben, ob ein innerstaatliches Glücksspielmonopol nach wie vor unionsrechtskonform sei, zeigt sie keine maßgebende Änderung der dafür relevanten Sach- und/oder Rechtslage auf. Die von ihr nur allgemein behaupteten Indizien legen eine solche jedenfalls nicht nahe, weil selbst eine angeblich expansionistische Geschäftspolitik der Konzessionäre sowie eine das Glücksspiel verharmlosende Werbung für sich allein noch nicht zur Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols führt (3 Ob 72/21s [Rz 13]; 3 Ob 106/21s; vergleiche auch VwGH Ra 2017/17/0947 Rz 5; Ro 2021/17/0010 Rz 11). Warum dafür vermeintlich konstant steigende Staatseinnahmen aus dem Glücksspiel und die Einordnung illegalen Glücksspiels als Verwaltungsdelikt sprechen sollen, vermag die Beklagte nicht nachvollziehbar zu erklären. Es trifft auch nicht zu, dass die bisherige Judikatur auf „über 10 Jahre zurückliegenden Vorentscheidungen“ beruht.
[7] 4. Für die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Frage der Auslegung von Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO sowie zur Prüfung der Kohärenz der Regelungen zum österreichischen Glücksspielmonopol besteht mangels unionsrechtlicher Zweifel kein Anlass (3 Ob 33/26p [Rz 10]; 3 Ob 36/26d [Rz 11]; 6 Ob 53/26a [Rz 14]). 4. Für die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Frage der Auslegung von Artikel 6, Absatz 4, Litera a, Rom I-VO sowie zur Prüfung der Kohärenz der Regelungen zum österreichischen Glücksspielmonopol besteht mangels unionsrechtlicher Zweifel kein Anlass (3 Ob 33/26p [Rz 10]; 3 Ob 36/26d [Rz 11]; 6 Ob 53/26a [Rz 14]).