Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 124/26f×

Entscheidung 1 Ob 124/26f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob124/26f

Entscheidungsdatum

27.08.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch die Summer Kaufmann + Partner Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, gegen die beklagte Partei N* Ltd, *, Malta, vertreten durch die Hochstöger, Nowotny & Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 34.600 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Juni 2026, GZ 16 R 53/26w-27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Der Antrag der beklagten Partei, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen.

römisch zwei. Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu römisch eins.:

[1]                 Eine Prozesspartei hat keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH zu beantragen, sie kann eine solche Vorgehensweise nur anregen. Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist daher zurückzuweisen (RS0058452 [etwa T5 und T6, T10, T16, T17, T21, T25]).

Zu römisch zwei.:

1. Zum anwendbaren Recht:

[2]         Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgeführt, dass gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera b, Rom I-VO auf Glücksspielverträge, die – wie hier – zwischen der Beklagten und in Österreich ansässigen Verbrauchern zustande gekommen sind, österreichisches Recht anzuwenden ist, weil die Beklagte ihre Online-Tätigkeit auch auf Österreich ausrichtet. Zudem wurde klargestellt, dass die Ausnahme des Artikel 6, Absatz 4, Litera a, Rom I-VO nicht vorliegt und Artikel 4, Absatz eins, sowie Artikel 10, Absatz eins, Rom II-VO nicht einschlägig sind, weil das Verbraucherstatut nach Artikel 12, Absatz eins, Litera e, Rom I-VO auch für die Rückabwicklung nichtiger Verträge gilt (1 Ob 82/26d [Rz 2 bis 6]; 7 Ob 150/24w [Rz 3 bis 5]; 6 Ob 157/24t [Rz 4 bis 6]; 7 Ob 206/25g [Rz 4 bis 6] je mwN).

[3]         2. Soweit die Beklagte in ihrer Revision nunmehr meint, es liege keine Verbrauchersache im Sinn der Artikel 17 und 18 EuGVVO 2012 vor, ist sie darauf zu verweisen, dass sie die Bejahung der internationalen Zuständigkeit nach Artikel 18, Absatz eins, EuGVVO durch das Erstgericht ebenso unbekämpft gelassen hat, wie die Annahme, dass der Kläger Verbraucher im Sinn des Artikel 6, Rom I-VO ist. Vielmehr legte sie ihrer Berufung diese Prämissen zugrunde.

3. Zum österreichischen Glücksspielmonopol:

[4]                 3.1. Der Oberste Gerichtshof hat auf Basis der einschlägigen Judikatur des EuGH wiederholt festgehalten, dass das österreichische System der Glücksspiel-Konzessionen einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre im hier relevanten Zeitraum nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben entspricht und nicht gegen Unionsrecht verstößt (6 Ob 85/26g [Rz 7, 8]; 1 Ob 64/26g [Rz 7, 8]; 7 Ob 112/25h [Rz 9, 10]; 9 Ob 64/25i [Rz 12, 13]; 8 Ob 54/25m [Rz 11, 12], je mwN).

[5]         In diesem Zusammenhang wurde wiederholt bejaht, dass das österreichische Glücksspielmonopol auch dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot entspricht. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen aktuellen Entscheidungen an seiner der Ansicht des Obersten Gerichtshof entsprechenden Beurteilung festgehalten (VwGH Ra 2022/16/0001; Ro 2021/17/0010; Ra 2020/17/0009; vergleiche auch VfGH G 259 aus 2022,).

[6]         3.2. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass die nationalen Gerichte in jedem Einzelfall zu prüfen haben, ob ein innerstaatliches Glücksspielmonopol nach wie vor unionsrechtskonform sei, zeigt sie keine maßgebende Änderung der dafür relevanten Sach- und/oder Rechtslage auf. Die von ihr nur allgemein behaupteten Indizien legen eine solche jedenfalls nicht nahe, weil selbst eine angeblich expansionistische Geschäftspolitik der Konzessionäre sowie eine das Glücksspiel verharmlosende Werbung für sich allein noch nicht zur Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols führt (3 Ob 72/21s [Rz 13]; 3 Ob 106/21s; vergleiche auch VwGH Ra 2017/17/0947 Rz 5; Ro 2021/17/0010 Rz 11). Warum dafür vermeintlich konstant steigende Staatseinnahmen aus dem Glücksspiel und die Einordnung illegalen Glücksspiels als Verwaltungsdelikt sprechen sollen, vermag die Beklagte nicht nachvollziehbar zu erklären. Es trifft auch nicht zu, dass die bisherige Judikatur auf „über 10 Jahre zurückliegenden Vorentscheidungen“ beruht.

[7]         4. Für die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Frage der Auslegung von Artikel 6, Absatz 4, Litera a, Rom I-VO sowie zur Prüfung der Kohärenz der Regelungen zum österreichischen Glücksspielmonopol besteht mangels unionsrechtlicher Zweifel kein Anlass (3 Ob 33/26p [Rz 10]; 3 Ob 36/26d [Rz 11]; 6 Ob 53/26a [Rz 14]).

Textnummer

E148578

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00124.26F.0827.000

Im RIS seit

29.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260827_OGH0002_0010OB00124_26F0000_000